Beispiel: Designerdrogen gemäß NpSG
In den den letzen Jahren sind vor viele neue, zuvor unbekannte Substanzen als Rauschmittel von Behörden registriert worden, was im Zusammenhang mit synthetischen Cannabinoide als "Spice-Phänomen" bekannt geworden ist. Bereits bestehende Verbote wurden dabei umgangen, indem teils geringe Modifikationen der Strukturen vorgenommen wurden. Auf dem Markt erschienen so neue chemische Varianten bekannter Substanzen schneller, als dass sie in die Anhänge des BtMG aufgenommen werden konnten. Im Zusammenhang mit dem Konsum von als "legal Highs" bzw. "research chemicals" bezeichneten Substanzen kam es zu teilweise schweren, mitunter lebensgefährlichen Intoxikationen, die medizinisch oder notfallmedizinisch behandelt werden mussten.
Das Neue psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist am 26. November 2016 in Kraft getreten und stellt im Gegensatz zu dem BtMG keine einzelnen definierten Substanzen unter Kontrolle, sondern ganze Stoffklassen mithilfe Markush-ähnlicher Struktur-Definitionen; also mit generalisierten Formeln und Platzhaltern. Der bestehende Wettlauf zwischen dem rasanten Auftreten neuer psychoaktiver Substanzen und der Anpassung der gesetzlichen Regulierung soll so durchbrochen werden. Betroffen sind derzeit synthetische Cannabimimetika (Cannabinoide), sowie Phenethylamine und Cathinone.
Eine Datenbank, die nur statische Listen von kontrollierten Substanzen beinhaltet, kann unmöglich das NpSG mit seinen dynamischen Stoffdefinitionen aufnehmen. Eine logische und leicht zu ändernde Abfrage, die die chemische Struktur analysieren kann und so die eingegebene Substanz direkt auf das NpSG hin prüfen kann, ist der Ansatz den wir verfolgen. Indem wir eine automatisierte Erkennung von psychoaktiven Substanzen aufbauen, und so das NpSG digitalisieren, ist es möglich, eine Evaluierung und Analyse der Substanzen vorzunehmen, die von dem Gesetz erfasst werden. Eine Anpassung der NpSG-Strukturerkennung ist dabei jederzeit möglich. Änderungen des Gesetzes oder Präzisierungen der Strukturdefinitionen sind schnell umsetzbar.
Nach §1 Abs 2 ist das NpSG NICHT anzuwenden auf Betäubungsmittel gemäß BtMG und Arzneimittel gemäß AMG. Eine Überschneidung mit dem BtMG wird in der Online-Bewertung bereits berücksichtigt. Allerdings können Stoffe, die laut Online-Bewertung der Definition des NpSG entsprechen, trotzdem zugelassene Arzneimittel sein. Bitte beachten Sie, dass wir auf die durch die Online-Bewertung erhaltenen Informationen und Zuordnungen keine Gewähr geben können!
Beispiel für ein Amphetamin

2C-T-15: Ein bekanntermaßen psychoaktives Phenethylaminderivat aus der sog. 2C-Reihe. Dabei handelt es sich um eine Gruppe von Substanzen, die erstmals in den 1970/80er von Alexander Shulgin synthetisiert und beschrieben wurden. Verwandte Substanzen wie 2C-T-2 und 2C-T-7 (mit einer Ethyl- bzw. Propylgruppe am Schwefelatom) sind bereits in den Anhängen des BtMG gelistet.
Beispiel für ein Cannabinoid
JWH-237: JWH steht für John W. Huffman, der mit seiner Gruppe an der Clemson University, South Carolina, am Endocannabinoid-System forschte. Viele der im Rahmen dieser Forschung untersuchten Subststanzen wurden mittlerweile in "Spice"-Mischungen u.ä. nachgewiesen. Einige wurden auch bereits in den Anhängen des BtMG gelistet. Für JWH-237 wurde schon die Wirksamkeit nachgewiesen. Darum steht hier ein entsprechender Zusatz und erweiterte Gefahreneinstufungen.
Alle Angaben ohne Gewähr!