Universitaet Hamburg Fachbereich Chemie

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Stoffbeschreibung:

Stoffname(n):Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
PAK
PAK
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
PAH

Stoffregistrierungen:

CAS-RN:130498-29-2 
Produkt-Nummern:3 verschiedene (nicht im Web angezeigt)

Stoffeigenschaften und Regularien:

GHS KennzeichnungGefahr 
       PiktogrammeGHS02   GHS07    
       GefahrenhinweiseH225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
 
       SicherheitshinweiseP210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
P233 Behälter dicht verschlossen halten.
P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden.
P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden.
P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.
P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden.
P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P301+P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.
P303+P361+P353
P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
P305+P351+P338
P322 Gezielte Maßnahmen (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P330 Mund ausspülen.
P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden.
P403+P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
 
       GefahrenkatogorienAcute Tox. 4; Eye Irrit. 2; Flam. Liq. 2 
       ReferenzR: 11-20/21/22-36 
 
Gefahrensymbole
  
F
Leichtentzündlich
Xn
Gesundheitsschädlich
 
 
 
 
 
R-Sätze11-20/21/22-36
R11 Leichtentzündlich
R20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R36 Reizt die Augen
 
CommentFLUKA 36979-10ML 
 
S-Sätze26-36/37
S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und den Arzt konsultieren
S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
 
CommentFLUKA 36979-10ML 
 
DerivatKomponente: Benzo[def]chrysen 
DerivatKomponente: Benzo[e]pyren 
DerivatKomponente: Benz[a]anthracen 
DerivatKomponente: Chrysen 
DerivatKomponente: Benz[e]acephenanthrylen 
DerivatKomponente: Benzo[j]fluoranthen 
DerivatKomponente: Benzo[k]fluoranthen 
DerivatKomponente: Dibenz[a,h]anthracen 
DerivatKomponente: Benzo(g,h,i)-perylen 
DerivatKomponente: Indeno(1,2,3-cd)-pyren 
 
ADR (Transportvorschriften)
       UN-Nr1648 
       GefNum33 
CommentFLUKA 36979-10ML 
 
brennbare Flüssigkeiten (VbF)leichtentzündlich 
 
Wassergefährdungsklasse (WGS)
       Klasse1: schwach wassergefährdend*VwVwS
 
12BImSchV-Kategorie7b: Leichtentzündliche Flüssigkeiten12BImSchV
 
Deutsche Regelung TRGS 401
       Kurzhautresorptiv, ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nötig 
       TextErgibt die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 GefStoffV aufgeführten hautresorptiven Gefahrstoffen nach Nummer 4.2.3 eine hohe Gefährdung, hat der Arbeitgeber spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nötig nach § 16 Nr. 2 GefStoffV zu veranlassen. 
       EintragPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 
Deutsche Regelung TRGS 401
       KurzAufnahme durch die Haut über die Dampfphase 
       TextAnlage 2.1: Stoffe, die in wesentlichem Umfang über die Dampfphase durch die Haut aufgenommen werden 
       EintragPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe im heißen Zustand 
 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzREACH: Beschränkungen: Herstellung, Inverkehrbringen, Verwendung (Anhang XVII/50) 
       TextAnhang XVII: Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
1. Ab dem 1. Januar 2010 dürfen Weichmacheröle nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn
- sie mehr als 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) BaP enthalten oder
- der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) beträgt.
Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der PAK-Extrakt weniger als 3 Gew.-% beträgt - gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der PAK in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) -, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PAK-Extrakt vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
2. Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Profile für die Runderneuerung nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.
Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay - gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) - nicht überschreitet.
3. Ausgenommen von Absatz 2 sind runderneuerte Reifen, wenn ihr Profil keine Weichmacheröle enthält, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.
4. 'Reifen' im Sinne dieses Eintrags sind Reifen für Fahrzeuge, die unter folgende Richtlinien fallen
- Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
- Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und
- Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
 
       Eintrag50. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       Kurzkeine Vorkommen in Reifen 
       Text1. Weichmacheröle dürfen nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn [...]
2. Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. [...]
3. Runderneuerte Reifen sind von Abschnitt 2 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.
 
       Eintrag50. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 
Europäische Regelung 2008/105/EG
       KurzUmweltqualitätsnormen 
       TextAnhang I: Teil A: Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe
[...] (siehe Orginaldokument)
 
       Eintrag(28) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 
Europäische Regelung 2008/105/EG
       KurzPrioritärer Stoff im Bereich der Wasserpolitik 
       TextAnhang X der Richtlinie 2000/60/EG: Prioritärer Stoffe
Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft
 
       Eintrag(28) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 
Europäische Regelung 98/83/EG
       KurzChemischer Parameter für Trinkwasser 
       TextParameterwert 0,10 μg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen
Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen, Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
 
       EintragPolyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 
Europäische Regelung EG/552/2009
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für
- Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,
- künstlichen Schnee und Reif,
- unanständige Geräusche,
- Luftschlangen,
- Scherzexkremente,
- Horntöne für Vergnügungen,
- Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,
- künstliche Spinnweben,
- Scherzgestank, usw
2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher».
3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen.
4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.
 
       Eintrag40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...] 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...]
2-4 [...]
 
       Eintrag41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...] 
 
POP (persistent organic pollutants)
       ListeAnnex III: Substances referred to in article 3, paragraph 5 (A), and the reference year for the obligationUNECE POP
       EintragPAHs 
       TextPolycyclic aromatic hydrocarbons (PAHs): For the purposes of emission inventories, the following four indicator compounds shall be used: benzo(a)pyrene, benzo(b)fluoranthene, benzo(k)fluoranthene, and indeno(1,2,3-cd)pyrene. 
POP (persistent organic pollutants)
       ListeListe der Stoffe, die Bestimmungen zur Verringerung der Freisetzung unterliegenEG/850/2004
       EintragPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 
       TextFür Emissionsregister sind folgende vier Verbindungen als Indikatoren heranzuziehen: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren. 

Referenzen und Quellen:

*VwVwS
Short: *VwVwS
Title: WGK Einstufung laut R-Sätzen
Source: Programmfunktion
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Keyword: wassergefährdende Stoffe; Verwaltungsvorschrift; Einstufung; WGK
12BImSchV
Short: 12BImSchV
Title: Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
Author: Bundestag
Editor: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: I (33)
Page: 1598-1620
Year: 2005
DocType: Legal_Document
2008/105/EG
Short: 2008/105/EG
Title: RICHTLINIE 2008/105/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG
Author: Europäische Parlament; Rat der Europäischen Union
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 348 (24.12.2008)
Page: 84-97
Year: 2008
DocType: Legal_Document
Keyword: Umwelt; Grundwasser; Umweltqualitätsnormen; Wasserpolitik
Publish_Date: 2008/12/24
76/769/EWG
Short: 76/769/EWG
Title: Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Author: Rat der Europäischen Gemeinschaft
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 262 (27.07.1976)
Page: 201
Year: 1976
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
98/83/EG
Short: 98/83/EG
Title: RICHTLINIE 98/83/EG DES RATES vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Author: Rat der Europäischen Union
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 330 (5.12.1998)
Page: 32-54
Year: 1998
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 45 (19.02.1999) 55-55
DocType: Legal_Document
Keyword: Lebensmittel; Wasser
Publish_Date: 1998/12/05
EG/552/2009
Short: EG/552/2009
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen
Publish_Date: 2009/06/26
EG/850/2004
Short: EG/850/2004
Title: Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 158 (30.04.2004)
Page: 1-49
Year: 2004
Erratum_Source: DE L 229 (29.6.2004) 5-22
Erratum_Source: DE L 204 (4.8.2007) 28-28
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; persistente organische Schadstoffe; Abfall; Persitant Organic Pollutants
TRGS 401
Short: TRGS 401
Title: Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen (TRGS 401)
Author: Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Editor: Bundesminister für Arbeit und Soziales
Source: GMBl
Volume: (40/41)
Page: 818-845
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Publish_Date: 19.08.2008
UNECE POP
Short: UNECE POP
Title: The 1998 Aarhus Protocol on Persistent Organic Pollutants (POPs). Protocol to the 1979 convention on long-range transboundary air pollution on persistent organic pollutants.
Author: United Nations Economic Commission for Europe (UNECE)
Year: 1998
DocType: Legal_Document
Internet Resource: http://www.unece.org/
Internet Resource: [law]Int\UNECE\1998.POPs.e.pdf

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