GHS Kennzeichnung | Gefahr | |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | |
Sicherheitshinweise | P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P233 Behälter dicht verschlossen halten. P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden. P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P301+P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P303+P361+P353 P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P305+P351+P338 P322 Gezielte Maßnahmen (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P330 Mund ausspülen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden. P403+P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 4; Eye Irrit. 2; Flam. Liq. 2 | |
Referenz | R: 11-20/21/22-36 | |
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Gefahrensymbole | | | F Leichtentzündlich | Xn Gesundheitsschädlich |
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R-Sätze | 11-20/21/22-36 R11 Leichtentzündlich R20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R36 Reizt die Augen | |
Comment | FLUKA 36979-10ML | |
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S-Sätze | 26-36/37 S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und den Arzt konsultieren S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen | |
Comment | FLUKA 36979-10ML | |
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Derivat | Komponente: Benzo[def]chrysen | |
Derivat | Komponente: Benzo[e]pyren | |
Derivat | Komponente: Benz[a]anthracen | |
Derivat | Komponente: Chrysen | |
Derivat | Komponente: Benz[e]acephenanthrylen | |
Derivat | Komponente: Benzo[j]fluoranthen | |
Derivat | Komponente: Benzo[k]fluoranthen | |
Derivat | Komponente: Dibenz[a,h]anthracen | |
Derivat | Komponente: Benzo(g,h,i)-perylen | |
Derivat | Komponente: Indeno(1,2,3-cd)-pyren | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 1648 | |
GefNum | 33 | |
Comment | FLUKA 36979-10ML | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | leichtentzündlich | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 1: schwach wassergefährdend | *VwVwS |
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12BImSchV-Kategorie | 7b: Leichtentzündliche Flüssigkeiten | 12BImSchV |
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Deutsche Regelung | | TRGS 401 |
Kurz | hautresorptiv, ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nötig | |
Text | Ergibt die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 GefStoffV aufgeführten hautresorptiven Gefahrstoffen nach Nummer 4.2.3 eine hohe Gefährdung, hat der Arbeitgeber spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nötig nach § 16 Nr. 2 GefStoffV zu veranlassen. | |
Eintrag | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe | |
Deutsche Regelung | | TRGS 401 |
Kurz | Aufnahme durch die Haut über die Dampfphase | |
Text | Anlage 2.1: Stoffe, die in wesentlichem Umfang über die Dampfphase durch die Haut aufgenommen werden | |
Eintrag | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe im heißen Zustand | |
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Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | REACH: Beschränkungen: Herstellung, Inverkehrbringen, Verwendung (Anhang XVII/50) | |
Text | Anhang XVII: Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse 1. Ab dem 1. Januar 2010 dürfen Weichmacheröle nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn - sie mehr als 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) BaP enthalten oder - der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) beträgt. Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der PAK-Extrakt weniger als 3 Gew.-% beträgt - gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der PAK in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) -, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PAK-Extrakt vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. 2. Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Profile für die Runderneuerung nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay - gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) - nicht überschreitet. 3. Ausgenommen von Absatz 2 sind runderneuerte Reifen, wenn ihr Profil keine Weichmacheröle enthält, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. 4. 'Reifen' im Sinne dieses Eintrags sind Reifen für Fahrzeuge, die unter folgende Richtlinien fallen - Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern - Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und - Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates | |
Eintrag | 50. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | keine Vorkommen in Reifen | |
Text | 1. Weichmacheröle dürfen nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn [...] 2. Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. [...] 3. Runderneuerte Reifen sind von Abschnitt 2 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. | |
Eintrag | 50. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | |
Europäische Regelung | | 2008/105/EG |
Kurz | Umweltqualitätsnormen | |
Text | Anhang I: Teil A: Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe [...] (siehe Orginaldokument) | |
Eintrag | (28) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe | |
Europäische Regelung | | 2008/105/EG |
Kurz | Prioritärer Stoff im Bereich der Wasserpolitik | |
Text | Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG: Prioritärer Stoffe Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft | |
Eintrag | (28) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe | |
Europäische Regelung | | 98/83/EG |
Kurz | Chemischer Parameter für Trinkwasser | |
Text | Parameterwert 0,10 μg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen, Inden-(1,2,3-cd)-pyren. | |
Eintrag | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | keine Verwendung in Aerosolpackungen | |
Text | 1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für - Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, - künstlichen Schnee und Reif, - unanständige Geräusche, - Luftschlangen, - Scherzexkremente, - Horntöne für Vergnügungen, - Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken, - künstliche Spinnweben, - Scherzgestank, usw 2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher». 3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen. 4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen. | |
Eintrag | 40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...] | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Aerosolpackungen | |
Text | 1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...] 2-4 [...] | |
Eintrag | 41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...] | |
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POP (persistent organic pollutants) |
Liste | Annex III: Substances referred to in article 3, paragraph 5 (A), and the reference year for the obligation | UNECE POP |
Eintrag | PAHs | |
Text | Polycyclic aromatic hydrocarbons (PAHs): For the purposes of emission inventories, the following four indicator compounds shall be used: benzo(a)pyrene, benzo(b)fluoranthene, benzo(k)fluoranthene, and indeno(1,2,3-cd)pyrene. | |
POP (persistent organic pollutants) |
Liste | Liste der Stoffe, die Bestimmungen zur Verringerung der Freisetzung unterliegen | EG/850/2004 |
Eintrag | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe | |
Text | Für Emissionsregister sind folgende vier Verbindungen als Indikatoren heranzuziehen: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren. | |