GHS Kennzeichnung | Gefahr | |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H301 Giftig bei Verschlucken. H331 Giftig bei Einatmen. H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | |
Sicherheitshinweise | P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | * | |
Referenz | Alfa Aesar 011057.09 | |
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Gefahrensymbole | | | T Giftig | N Umweltgefährlich |
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R-Sätze | 21-23/25-33-50/53 R21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken R33 Gefahr kumulativer Wirkungen R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | |
Comment | ALDRICH 244600-10G | |
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S-Sätze | 36/37-45-60-61 S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) S60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen | |
Comment | ALDRICH 244600-10G | |
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Derivat | Struktur: ähnlich: Cadmium (pyrophor) | |
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Dichte | 5.810 g/cm3 | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 2570 | |
GefNum | 60 | |
Comment | ALDRICH 244600-10G | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | - | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 3: stark wassergefährdend | *VwVwS |
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12BImSchV-Kategorie | 2: Giftig | 12BImSchV |
12BImSchV-Kategorie | 9a: Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 | 12BImSchV |
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Deutsche Regelung | | TRGS 514 |
Kurz | Lagervorschriften | |
Eintrag | sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen | |
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Europäische Regelung | | ECHA pre |
Kurz | pre-registered substance | |
Text | EC-Number: 215-148-3 CAS-Number: 1306-24-7 Name: cadmium selenide Synonym: - Registration Date: 30/11/2010 Data from: 27/03/2009 | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Keine Verwendung für Farben, Stabilisierungsmittel, Metalloberflächen | |
Text | 1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden: [...] 2. Absatz 1 gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen. 3. Dürfen nicht verwendet werden als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren:[...] 4. Absatz 3 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten. 5. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jedweder Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jedwede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium. Dürfen nicht verwendet werden zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren bzw. zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse: [...] 6. Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a) und b) genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse in den unter nachstehendem Buchstaben b) genannten Sektoren: [...] 7. Die Beschränkungen in Absatz 5 und Absatz 6 gelten jedoch nicht für [...] | |
Eintrag | 23. Cadmium (CAS-Nr. 7440-43-9) EINECS-Nr. 231-152-8 und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Nicht zugelassen für Farben und als Stabilisierungsmittel | |
Text | 1.1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden: [...] 1.2. Nummer 1.1 gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 auch für a) die aus folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse: [...] b) Anstrichfarben und Lacke Wenn die Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1 % übersteigen. 1.3. Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen. 2.1. Nicht zugelassen als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren: 2.2. Nummer 2.1 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten. 3. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jedweder Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jedwede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium. 3.1. Nicht zugelassen zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren bzw. zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse: [...] [...] | |
Eintrag | 24. Cadmium und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | RoHS |
Kurz | kein Vorkommen in Elektro- und Elektronikgeräten | |
Text | Ausnahmen: 8. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWGüber Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen verboten sind. 13. Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern. 21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas. 30. Cadmiumlegierungen als elektromechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der voice coil in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden. 35. Cadmium in Fotowiderständen für Optokoppler in professionellen Audioanlagen bis 31. Dezember 2009. 38. Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden. | |
Eintrag | Cadmium | |
Europäische Regelung | | EG/304/2003 |
Kurz | der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalie | |
Text | Anhang I: 1. Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien Zoll-Nummer: KN 8107, 3206 30 00 und weitere Unterkategorie: i(1) = Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute Beschränkung der Verwendung: sr = strenge Beschränkungen | |
Eintrag | Cadmium und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | 76/768/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Kosmetika | |
Text | Anhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen | |
Eintrag | 68. Cadmium und seine Verbindungen | |
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Internationale Regelung | | AICS |
Kurz | AICS Listing | |
Text | CAS No: 1306-24-7 Chemical Name: Cadmium selenide (CdSe) Molecular Formula: CdSe Assessed by NICNAS: No Associated Names url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=6297 | |
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LGK.Class | 6.1B | |
LGK.Reason | toxic | |
LGK.Special | toxic | |