GHS Kennzeichnung | Gefahr | |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. H350 Kann Krebs erzeugen. H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | |
Sicherheitshinweise | P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P301+P330+P331 P303+P361+P353 P305+P351+P338 P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 2 *; Acute Tox. 3 *; Aquatic Chronic 2; Carc. 1B; Eye Irrit. 2; STOT RE 1; STOT SE 3; Skin Irrit. 2; Skin Sens. 1 | |
Referenz | Alfa Aesar 014424.AE | |
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Gefahrensymbole | | | | | T Giftig | C Ätzend | O Brandfördernd | N Umweltgefährlich |
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karzinogener Stoff | Kategorie 1A oder 1B | |
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mutagener Stoff | Kategorie 2 | |
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R-Sätze | 45-23-34-8/20/22-68-52/53 R45 Kann Krebs erzeugen R23 Giftig beim Einatmen R34 Verursacht Verätzungen R68 Irreversibler Schaden möglich R52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | |
Comment | Alfa Aesar 014424.AE | |
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S-Sätze | 23-26-36-45 S23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und den Arzt konsultieren S36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) | |
Comment | FisherChemical J/8235/05 | |
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Derivat | andere Zubereitung: Cadmium | |
Derivat | andere Zubereitung: Cadmium (pyrophor) | |
Derivat | andere Zubereitung: Cadmium-Standard 1000 mg/l Cd (Cadmiumchlorid in Wasser) | |
Derivat | andere Zubereitung: Cadmium-Standardlösung 1000 mg/l Cd (Cd(NO3)2 in HNO3) | |
Derivat | andere Zubereitung: Cadmium-ICP-Standardlösung, 10.000 µg/ml (CdCl2 in HCl) | |
Derivat | andere Zubereitung: Cadmium-Standardlösung, Öl-basierend | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 3264 | |
GefNum | 80 | |
Comment | Alfa Aesar 014424.AE | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | - | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 2: wassergefährdend | *VwVwS |
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12BImSchV-Kategorie | 2: Giftig | 12BImSchV |
12BImSchV-Kategorie | 3: Brandfördernd | 12BImSchV |
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Deutsche Regelung | | TRGS 514 |
Kurz | Lagervorschriften | |
Eintrag | sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen | |
Deutsche Regelung | | TRGS 515 |
Kurz | Lagervorschriften | |
Eintrag | brandfördernder Stoffe und Zubereitungen | |
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Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | 2009/424/EG |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Dürfen nicht verwendet werden - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind. - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...] 4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059). 5. - 6. [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Keine Verwendung für Farben, Stabilisierungsmittel, Metalloberflächen | |
Text | 1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden: [...] 2. Absatz 1 gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen. 3. Dürfen nicht verwendet werden als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren:[...] 4. Absatz 3 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten. 5. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jedweder Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jedwede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium. Dürfen nicht verwendet werden zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren bzw. zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse: [...] 6. Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a) und b) genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse in den unter nachstehendem Buchstaben b) genannten Sektoren: [...] 7. Die Beschränkungen in Absatz 5 und Absatz 6 gelten jedoch nicht für [...] | |
Eintrag | 23. Cadmium (CAS-Nr. 7440-43-9) EINECS-Nr. 231-152-8 und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Nicht zugelassen für Farben und als Stabilisierungsmittel | |
Text | 1.1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden: [...] 1.2. Nummer 1.1 gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 auch für a) die aus folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse: [...] b) Anstrichfarben und Lacke Wenn die Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1 % übersteigen. 1.3. Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen. 2.1. Nicht zugelassen als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren: 2.2. Nummer 2.1 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten. 3. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jedweder Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jedwede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium. 3.1. Nicht zugelassen zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren bzw. zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse: [...] [...] | |
Eintrag | 24. Cadmium und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] | |
Europäische Regelung | | RoHS |
Kurz | kein Vorkommen in Elektro- und Elektronikgeräten | |
Text | Ausnahmen: 8. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWGüber Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen verboten sind. 13. Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern. 21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas. 30. Cadmiumlegierungen als elektromechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der voice coil in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden. 35. Cadmium in Fotowiderständen für Optokoppler in professionellen Audioanlagen bis 31. Dezember 2009. 38. Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden. | |
Eintrag | Cadmium | |
Europäische Regelung | | EG/304/2003 |
Kurz | der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalie | |
Text | Anhang I: 1. Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien Zoll-Nummer: KN 8107, 3206 30 00 und weitere Unterkategorie: i(1) = Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute Beschränkung der Verwendung: sr = strenge Beschränkungen | |
Eintrag | Cadmium und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | 76/768/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Kosmetika | |
Text | Anhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen | |
Eintrag | 68. Cadmium und seine Verbindungen | |
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Zustand | 201 flüssig (Lösung) | |
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LGK.Class | 6.1B | |
LGK.Reason | toxic | |
LGK.Special | oxidizing toxic | |