GHS Kennzeichnung | Gefahr | EG/1272/2008 |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. H350 Kann Krebs erzeugen. H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H372 ** Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. | |
Sicherheitshinweise | P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P301+P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P330 Mund ausspülen. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 4 *; Aquatic Chronic 4; Carc. 1B; Muta. 2; Repr. 2; STOT RE 1 | |
Referenz | EG-Nummer 048-010-00-4 | |
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Gefahrensymbole | | | T Giftig | N Umweltgefährlich |
| 2004/73/EG |
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karzinogener Stoff | Kategorie 1B | |
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mutagener Stoff | Kategorie 2 | |
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reproduktionstoxischer Stoff | Kategorie 2 | |
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R-Sätze | 45-22-48/23/25-62-63-68-53 R45 Kann Krebs erzeugen R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken R62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen R68 Irreversibler Schaden möglich R53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 2004/73/EG |
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S-Sätze | 53-45-61 S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen | 2004/73/EG |
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EG-Index (67/548/EWG) | 048-010-00-4 | 2004/73/EG |
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Derivat | Struktur: ähnlich: Cadmium (pyrophor) | |
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Dichte | 4.82 g/cm3 | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 2570 | |
GefNum | 60 | |
Comment | Alfa Aesar 041511.14 | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | - | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 3: stark wassergefährdend | VwVwS |
Eintrag | Cadmiumsulfid | |
Kenn | 1740 | |
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12BImSchV-Kategorie | 2: Giftig | 12BImSchV |
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Deutsche Regelung | | ADR |
Kurz | unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID | |
Text | Cadmiumpigmente, wie Cadmiumsulfide, Cadmiumsulfoselenide und Cadmiumsalze höherer Fettsäuren (z. B. Cadmiumstearat) unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID. (UN 2570) | |
Deutsche Regelung | | TRGS 514 |
Kurz | Lagervorschriften | |
Eintrag | sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen | |
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Europäische Regelung | | ESIS |
Kurz | LPVC: Low Production Volume Chemical | |
Europäische Regelung | | ECHA pre |
Kurz | pre-registered substance | |
Text | EC-Number: 215-147-8 CAS-Number: 1306-23-6 Name: cadmium sulphide Synonym: - Registration Date: 30/11/2010 Data from: 27/03/2009 | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Keine Verwendung für Farben, Stabilisierungsmittel, Metalloberflächen | |
Text | 1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden: [...] 2. Absatz 1 gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen. 3. Dürfen nicht verwendet werden als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren:[...] 4. Absatz 3 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten. 5. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jedweder Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jedwede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium. Dürfen nicht verwendet werden zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren bzw. zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse: [...] 6. Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a) und b) genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse in den unter nachstehendem Buchstaben b) genannten Sektoren: [...] 7. Die Beschränkungen in Absatz 5 und Absatz 6 gelten jedoch nicht für [...] | |
Eintrag | 23. Cadmium (CAS-Nr. 7440-43-9) EINECS-Nr. 231-152-8 und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Nicht zugelassen für Farben und als Stabilisierungsmittel | |
Text | 1.1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden: [...] 1.2. Nummer 1.1 gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 auch für a) die aus folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse: [...] b) Anstrichfarben und Lacke Wenn die Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1 % übersteigen. 1.3. Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen. 2.1. Nicht zugelassen als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren: 2.2. Nummer 2.1 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten. 3. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jedweder Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jedwede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium. 3.1. Nicht zugelassen zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren bzw. zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse: [...] [...] | |
Eintrag | 24. Cadmium und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] | |
Europäische Regelung | | RoHS |
Kurz | kein Vorkommen in Elektro- und Elektronikgeräten | |
Text | Ausnahmen: 8. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWGüber Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen verboten sind. 13. Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern. 21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas. 30. Cadmiumlegierungen als elektromechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der voice coil in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden. 35. Cadmium in Fotowiderständen für Optokoppler in professionellen Audioanlagen bis 31. Dezember 2009. 38. Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden. | |
Eintrag | Cadmium | |
Europäische Regelung | | EG/304/2003 |
Kurz | der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalie | |
Text | Anhang I: 1. Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien Zoll-Nummer: KN 8107, 3206 30 00 und weitere Unterkategorie: i(1) = Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute Beschränkung der Verwendung: sr = strenge Beschränkungen | |
Eintrag | Cadmium und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | 76/768/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Kosmetika | |
Text | Anhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen | |
Eintrag | 68. Cadmium und seine Verbindungen | |
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Internationale Regelung | | AICS |
Kurz | AICS Listing | |
Text | CAS No: 1306-23-6 Chemical Name: Cadmium sulfide (CdS) Molecular Formula: CdS Assessed by NICNAS: No Associated Names url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=6296 | |
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Einstufung von Mischungen | T; R45-22-48/23/25-62-63-68-53 (Konzentration: >= 25) | |
Einstufung von Mischungen | T; R45-22-48/23/25-62-63-68 (Konzentration: 10 - 25) | |
Einstufung von Mischungen | T; R45-48/20/22-62-63-68 (Konzentration: 5 - 10) | |
Einstufung von Mischungen | T; R45-48/20/22-68 (Konzentration: 1 - 5) | |
Einstufung von Mischungen | T; R45-48/20/22 (Konzentration: 0.1 - 1) | |
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Schule.Kurz | - Generelles Tätigkeitsverbot an Schulen | SR-2004 |
Schule.Stoff | Cadmiumsulfid / CAS 1306-23-6 | |
Schule.Aufbewahrung | N = In der Schule nicht aufbewahren | |
Schule.Entsorgung | Kürzel: G4 | |
Schule.Entsorgung | Kategorie: Anorganische Abfälle | |
Schule.Entsorgung | Gefäß: Saure u. alkalische Abfälle Schwermetallsalzlösungen | |
Schule.Entsorgung | Bezeichnung: Gefäß 4: Anorganische Abfälle (sauer und alkalisch) mit Schwermetallen. Auf alkalischen pH-Wert achten. | |
Schule.Entsorgung | Erläuterung: Die Aufbewahrung kann in Kunststoffbehältern erfolgen. Unbedingt einen permanenten pH-Wert größer als 8 einhalten, damit bei eventuell vorhandenen Cyanidresten kein Cyanwasserstoff freigesetzt wird. Vorbehandlungsmaßnahmen für Alkalimetalle, Carbide, Chromate, Cyanide, Fluoride, Kaliumchlorat und Nitrite beachten. | |
Schule.Text | Gestis ZVG: 2150 | |
Schule.Text | Kennbuchstaben: T, N | |
Schule.Text | R-Sätze: 45-22-48/23/25-53-62-63-68 | |
Schule.Text | S-Sätze: 53-45-61 | |
Schule.Text | besondere Gefahren: K2 = Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten | |
Schule.Text | besondere Gefahren: M3 = Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlass geben | |
Schule.Text | besondere Gefahren: RE3 = Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen Anlaß zur Besorgnis geben | |
Schule.Text | besondere Gefahren: RF3 = Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben | |
Schule.Text | Tätigkeitsbeschränkungen: - | |
Schule.Text | Wassergefährdungsklasse: 3 | |
Schule.Text | Verdünnung: T R45: w > 0,1% | |
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LGK.Class | 6.1B | |
LGK.Reason | toxic | |
LGK.Special | toxic | |