Universitaet Hamburg Fachbereich Chemie

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Stoffbeschreibung:

Summenformel:CH3BrMg
Molmasse:119.244 g/mol
Stoffname(n):Methylmagnesiumbromid
Methylmagnesium bromide
Methyl magnesium bromide
Magnesium, bromomethyl-

Stoffregistrierungen:

CAS-RN:75-16-1 
EINECS:200-844-1EINECS
Produkt-Nummern:29 verschiedene (nicht im Web angezeigt)

Stoffeigenschaften und Regularien:

GHS KennzeichnungGefahr 
       PiktogrammeGHS02   GHS05   GHS07    
       GefahrenhinweiseH224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
EUH014 Reagiert heftig mit Wasser.
EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
 
       SicherheitshinweiseP210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P305+P351+P338
P309 BEI Exposition oder Unwohlsein:
P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P402+P404 In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren.
 
       Gefahrenkatogorien* 
       ReferenzAlfa Aesar 041252.JS 
 
Gefahrensymbole
  
C
Ätzend
Xn
Gesundheitsschädlich
 
 
 
 
 
R-Sätze12-14/15-19-22-34-66-67
R12 Hochentzündlich
R14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
R19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R34 Verursacht Verätzungen
R66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen
R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
 
CommentAcros 18354 1000 
 
S-Sätze6A-7/8-16-33-36/37/39-43B-45
S7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten
S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
S36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen)
 
CommentAcros 18354 1000 
 
Flammpunkt-40 °C 
CommentAlfa Aesar 041252.JS 
 
Dichte1.035 g/cm3 
 
ADR (Transportvorschriften)
       UN-Nr1928ADR
       EintragMETHYLMAGNESIUM- BROMID IN ETHYLETHER 
       Klasse4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 
       KlassifizierungWF1 
       PackGrI: Stoffe mit hoher Gefahr 
       GefNumX323 
       GefTextentzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet 
       GefZettel4.3+3 
       MengeLQ0 
       PackAnweisP402 PR1 
       PackZusammenMP2 
       TankCodeL10DH 
       TankSonderTU4 TU14 TU22 TM2 TE21 
       FahrzeugFL 
       Kategorie0 (B1E) 
       VersandStV1 
       BeladungCV23 
       BetriebS2 S20 
       TextWF1: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig 
       TextLQ0: Keine Freistellungen nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. 
 
brennbare Flüssigkeiten (VbF)hochentzündlich 
 
Wassergefährdungsklasse (WGS)
       Klasse1: schwach wassergefährdend*VwVwS
 
12BImSchV-Kategorie8: Hochentzündlich12BImSchV
 
Europäische Regelung ECHA pre
       Kurzpre-registered substance 
       TextEC-Number: 200-844-1
CAS-Number: 75-16-1
Name: methylmagnesium bromide
Synonym: -
Registration Date: 30/11/2010
Data from: 27/03/2009
 
Europäische Regelung EG/552/2009
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für
- Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,
- künstlichen Schnee und Reif,
- unanständige Geräusche,
- Luftschlangen,
- Scherzexkremente,
- Horntöne für Vergnügungen,
- Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,
- künstliche Spinnweben,
- Scherzgestank, usw
2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher».
3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen.
4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.
 
       Eintrag40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...] 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...]
2-4 [...]
 
       Eintrag41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...] 

Referenzen und Quellen:

*VwVwS
Short: *VwVwS
Title: WGK Einstufung laut R-Sätzen
Source: Programmfunktion
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Keyword: wassergefährdende Stoffe; Verwaltungsvorschrift; Einstufung; WGK
12BImSchV
Short: 12BImSchV
Title: Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
Author: Bundestag
Editor: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: I (33)
Page: 1598-1620
Year: 2005
DocType: Legal_Document
76/769/EWG
Short: 76/769/EWG
Title: Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Author: Rat der Europäischen Gemeinschaft
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 262 (27.07.1976)
Page: 201
Year: 1976
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
ADR
Short: ADR
Title: Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: II (24)
Page: 1128 / Sonderanlage
Year: 2005
DocType: Journal
ECHA pre
Short: ECHA pre
Title: List of pre-registered substances
Author: European Chemicals Agency
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Einstufung; Kennzeichnung; REACH
EG/552/2009
Short: EG/552/2009
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen
Publish_Date: 2009/06/26
EINECS
Short: EINECS
Title: EINECS (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe)
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE C 146 A (15.06.1990)
Page: 1
Year: 1990
DocType: Legal_Document
Keyword: Altestoffe; EINECS
Publish_Date: 1990/06/15

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