Universitaet Hamburg Fachbereich Chemie

...

Stoffbeschreibung:

Summenformel:C7H8
Molmasse:93.131 g/mol
Stoffname(n):[α-13C]-Toluene

Stoffregistrierungen:

CAS-RN:6933-23-9 
Produkt-Nummern:4 verschiedene (nicht im Web angezeigt)

Stoffeigenschaften und Regularien:

GHS KennzeichnungGefahr 
       PiktogrammeGHS02   GHS07   GHS08    
       GefahrenhinweiseH225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
 
       SicherheitshinweiseP201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
P233 Behälter dicht verschlossen halten.
P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden.
P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden.
P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.
P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden.
P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.
P303+P361+P353
P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P331 KEIN Erbrechen herbeiführen.
P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden.
P403+P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
 
       GefahrenkatogorienAsp. Tox. 1; Flam. Liq. 2; Repr. 2; STOT RE 2; STOT SE 3; Skin Irrit. 2 
       ReferenzR: 11-48/20-38-63-65-67 
 
Gefahrensymbole
  
F
Leichtentzündlich
Xn
Gesundheitsschädlich
 
 
 
 
reproduktionstoxischer StoffKategorie 2 
 
R-Sätze11-38-48/20-63-65-67
R11 Leichtentzündlich
R38 Reizt die Haut
R48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
R65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen
R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
 
CommentALDRICH 487082-500MG 
 
S-Sätze36/37-46-62
S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
S62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen
 
CommentALDRICH 487082-500MG 
 
DerivatGrundstoff: Toluol 
 
Schmelzpunkt-93 °C 
CommentALDRICH 487082-500MG 
 
Siedepunkt110 °C 
CommentALDRICH 487082-500MG 
 
ADR (Transportvorschriften)
       UN-Nr1294 
       GefNum33 
CommentALDRICH 487082-500MG 
 
brennbare Flüssigkeiten (VbF)leichtentzündlich 
 
Wassergefährdungsklasse (WGS)
       Klasse1: schwach wassergefährdend*VwVwS
 
12BImSchV-Kategorie7b: Leichtentzündliche Flüssigkeiten12BImSchV
 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzNicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen 
       Text1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
- in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind
2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...]
 
       Eintrag3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. 
Europäische Regelung 2009/424/EG
       KurzNicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen 
       Text1. Dürfen nicht verwendet werden
- in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
- in Scherzspielen;
- in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.
- in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind
2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...]
4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).
5. - 6. [...]
 
       Eintrag3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. 
Europäische Regelung EG/552/2009
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für
- Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,
- künstlichen Schnee und Reif,
- unanständige Geräusche,
- Luftschlangen,
- Scherzexkremente,
- Horntöne für Vergnügungen,
- Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,
- künstliche Spinnweben,
- Scherzgestank, usw
2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher».
3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen.
4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.
 
       Eintrag40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...] 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...]
2-4 [...]
 
       Eintrag41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...] 
 
Zustand200 flüssig 
 
LGK.Class3 
LGK.Reasonflammable liquid 
LGK.Specialflammable 
 
Zoll-Bestimmungen EG/1549/2006
       Kurz2845 90 90 
       Text28 anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
2845 Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich
2845 90 - andere
2845 90 90 - - andere
 

Referenzen und Quellen:

*VwVwS
Short: *VwVwS
Title: WGK Einstufung laut R-Sätzen
Source: Programmfunktion
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Keyword: wassergefährdende Stoffe; Verwaltungsvorschrift; Einstufung; WGK
12BImSchV
Short: 12BImSchV
Title: Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
Author: Bundestag
Editor: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: I (33)
Page: 1598-1620
Year: 2005
DocType: Legal_Document
2009/424/EG
Short: 2009/424/EG
Title: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lampenölen und flüssigen Grillanzündern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 138 (04.06.2009)
Page: 8-10
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
Publish_Date: 2009/06/04
76/769/EWG
Short: 76/769/EWG
Title: Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Author: Rat der Europäischen Gemeinschaft
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 262 (27.07.1976)
Page: 201
Year: 1976
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
EG/1549/2006
Short: EG/1549/2006
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1549/2006 DER KOMMISSION vom 17 Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 301 (31.10.2006)
Page: 1-880
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Keyword: Zoll; KN-Code; HS-Code; Taric
Publish_Date: 2006/10/31
EG/552/2009
Short: EG/552/2009
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen
Publish_Date: 2009/06/26

SciDex 1.0 HTML Export / Alle Daten sind sorgfältig geprüft - trotzdem kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten übernommen werden.
All rights reserved 2016 © LCI-Publisher, Springer-Verlag, V. Vill
File created: 15:47:52 04-27-2016

Seiteninfo: Impressum | Letzte Aktualisierung am 17. März 2008 durch Schmidt

Blättern: Seitenanfang