GHS Kennzeichnung | Gefahr | |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | EUH014 Reagiert heftig mit Wasser. H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H330 Lebensgefahr bei Einatmen. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. | |
Sicherheitshinweise | P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden. P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P284 Atemschutz tragen. P301+P330+P331 P303+P361+P353 P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P305+P351+P338 P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden. P403+P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P403+P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 1; Flam. Liq. 2; STOT SE 3; Skin Corr. 1A | |
Referenz | R: 11-14-26-35-67 | |
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Gefahrensymbole | | | | T+ Sehr giftig | C Ätzend | F Leichtentzündlich |
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R-Sätze | 11-14-26-35-41-67 R11 Leichtentzündlich R14 Reagiert heftig mit Wasser R26 Sehr giftig beim Einatmen R35 Verursacht schwere Verätzungen R41 Gefahr ernster Augenschäden R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen | |
Comment | TCI X0035 | |
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S-Sätze | 16-28-33-36/37/39-45-9 S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen S28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben) S33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen S36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren | |
Comment | TCI X0035 | |
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Derivat | Komponente: Bortrifluorid | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 2924 | |
GefNum | 338 | |
Comment | TCI X0035 | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | leichtentzündlich | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 1: schwach wassergefährdend | *VwVwS |
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12BImSchV-Kategorie | 1: Sehr giftig | 12BImSchV |
12BImSchV-Kategorie | 7b: Leichtentzündliche Flüssigkeiten | 12BImSchV |
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Deutsche Regelung | | TRGS 514 |
Kurz | Lagervorschriften | |
Eintrag | sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen | |
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Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | keine Verwendung in Aerosolpackungen | |
Text | 1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für - Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, - künstlichen Schnee und Reif, - unanständige Geräusche, - Luftschlangen, - Scherzexkremente, - Horntöne für Vergnügungen, - Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken, - künstliche Spinnweben, - Scherzgestank, usw 2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher». 3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen. 4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen. | |
Eintrag | 40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...] | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Aerosolpackungen | |
Text | 1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...] 2-4 [...] | |
Eintrag | 41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...] | |
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LGK.Class | 6.1A | |
LGK.Reason | burnable toxic | |
LGK.Special | toxic flammable | |