Universitaet Hamburg Fachbereich Chemie

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Stoffbeschreibung:

Summenformel:C3H8BF3O
Molmasse:127.901 g/mol
Stoffname(n):2-Propanol, compd. with trifluoroborane (1:1)
Isopropyl alcohol, compd. with BF3 (1:1)
Isopropyl alcohol, compd. with boron fluoride (BF3) (1:1)
Borane, trifluoro-, compd. with 2-propanol (1:1)

Stoffregistrierungen:

CAS-RN:676-65-3, 855643-42-4 
Produkt-Nummern:3 verschiedene (nicht im Web angezeigt)

Stoffeigenschaften und Regularien:

GHS KennzeichnungGefahr 
       PiktogrammeGHS02   GHS05   GHS06    
       GefahrenhinweiseEUH014 Reagiert heftig mit Wasser.
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
 
       SicherheitshinweiseP210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden.
P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden.
P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.
P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P284 Atemschutz tragen.
P301+P330+P331
P303+P361+P353
P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
P305+P351+P338
P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden.
P403+P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P403+P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
 
       GefahrenkatogorienAcute Tox. 1; Flam. Liq. 2; STOT SE 3; Skin Corr. 1A 
       ReferenzR: 11-14-26-35-67 
 
Gefahrensymbole
   
T+
Sehr giftig
C
Ätzend
F
Leichtentzündlich
 
 
 
 
 
R-Sätze11-14-26-35-41-67
R11 Leichtentzündlich
R14 Reagiert heftig mit Wasser
R26 Sehr giftig beim Einatmen
R35 Verursacht schwere Verätzungen
R41 Gefahr ernster Augenschäden
R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
 
CommentTCI X0035 
 
S-Sätze16-28-33-36/37/39-45-9
S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben)
S33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
S36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen)
S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
 
CommentTCI X0035 
 
DerivatKomponente: Bortrifluorid 
 
ADR (Transportvorschriften)
       UN-Nr2924 
       GefNum338 
CommentTCI X0035 
 
brennbare Flüssigkeiten (VbF)leichtentzündlich 
 
Wassergefährdungsklasse (WGS)
       Klasse1: schwach wassergefährdend*VwVwS
 
12BImSchV-Kategorie1: Sehr giftig12BImSchV
12BImSchV-Kategorie7b: Leichtentzündliche Flüssigkeiten12BImSchV
 
Deutsche Regelung TRGS 514
       KurzLagervorschriften 
       Eintragsehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen 
 
Europäische Regelung EG/552/2009
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für
- Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,
- künstlichen Schnee und Reif,
- unanständige Geräusche,
- Luftschlangen,
- Scherzexkremente,
- Horntöne für Vergnügungen,
- Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,
- künstliche Spinnweben,
- Scherzgestank, usw
2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher».
3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen.
4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.
 
       Eintrag40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...] 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...]
2-4 [...]
 
       Eintrag41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...] 
 
LGK.Class6.1A 
LGK.Reasonburnable toxic 
LGK.Specialtoxic flammable 

Referenzen und Quellen:

*VwVwS
Short: *VwVwS
Title: WGK Einstufung laut R-Sätzen
Source: Programmfunktion
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Keyword: wassergefährdende Stoffe; Verwaltungsvorschrift; Einstufung; WGK
12BImSchV
Short: 12BImSchV
Title: Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
Author: Bundestag
Editor: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: I (33)
Page: 1598-1620
Year: 2005
DocType: Legal_Document
76/769/EWG
Short: 76/769/EWG
Title: Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Author: Rat der Europäischen Gemeinschaft
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 262 (27.07.1976)
Page: 201
Year: 1976
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
EG/552/2009
Short: EG/552/2009
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen
Publish_Date: 2009/06/26
TRGS 514
Short: TRGS 514
Title: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514)
Author: Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Editor: Bundesminister für Arbeit und Soziales
Source: BArbBl.
Volume: (9)
Page: 54-59
Year: 1998
DocType: Legal_Document

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