H315 Verursacht Hautreizungen. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H335 Kann die Atemwege reizen.
Sicherheitshinweise
P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P305+P351+P338 P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P403+P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
Gefahrenkatogorien
ESTOT SE 3; Eye Irrit. 2; Skin Irrit. 2
Referenz
R: 36/37/38
Gefahrensymbol
Xi Reizend
R-Sätze
36/37/38 R36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
Comment
ALDRICH 373753-1G
S-Sätze
26-36 S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und den Arzt konsultieren S36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
Chemische Gruppe: 04. Nicht konjugierte und akkumulierte, ungesättigte geradkettige und verzweigtkettige primare aliphatische Alkohole/Aldehyde/Säuren, Acetale und Ester, wobei die Ester ungesättigte Alkohole und die Acetale ungesättigte Alkohole oder Aldehyde enthalten. Kein aromatischer oder heteroaromatischer Teil von Estern oder Acetalen
Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen
Text
1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...]
Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen
Text
1. Dürfen nicht verwendet werden - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind. - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...] 4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059). 5. - 6. [...]
CAS No: 5949-05-3 Chemical Name: 6-Octenal, 3,7-dimethyl-, (S)- Molecular Formula: C10H18O Assessed by NICNAS: No Associated Names: L-Citronellal url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=9861
Title: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lampenölen und flüssigen Grillanzündern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source:Amtsblatt der Europäischen Union
Volume:DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen