23.2-24/25-59 S24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden S59 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen
ANHANG VI: Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe
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Verwendung von CFC-113 bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischenprodukten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern Verwendung von CFC-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität
ANHANG II: Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 6 Absatz 1 1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW) 2. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln Geräte, die Gase enthalten, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schaum und Kühlkreisläufen; die Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden. Ozonschädigende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (4), behandelt.
Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen
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1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...]
Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen
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1. Dürfen nicht verwendet werden - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind. - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...] 4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059). 5. - 6. [...]
CAS No: 354-58-5 Chemical Name: Ethane, 1,1,1-trichloro-2,2,2-trifluoro- Molecular Formula: C2Cl3F3 Assessed by NICNAS: No Associated Names url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=4262
29 organische chemische Erzeugnisse 2903 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe - Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen 2903 43 00 - - Trichlortrifluorethane
Title: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lampenölen und flüssigen Grillanzündern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1549/2006 DER KOMMISSION vom 17 Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1784/2006 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source:Amtsblatt der Europäischen Union
Volume:DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen