GHS Kennzeichnung | Gefahr | TRGS 905 |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. H315 Verursacht Hautreizungen. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. H335 Kann die Atemwege reizen. H350 Kann Krebs erzeugen. H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | |
Sicherheitshinweise | P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden. P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P301+P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P303+P361+P353 P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P305+P351+P338 P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P330 Mund ausspülen. P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden. P403+P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P403+P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 4 *; Aquatic Chronic 3; Carc. 1B; Eye Irrit. 2; Flam. Liq. 2; STOT SE 3; Skin Irrit. 2 | |
Referenz | EG-Nummer 603-102-00-9 | |
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Gefahrensymbole | | | F Leichtentzündlich | Xn Gesundheitsschädlich |
| 98/98/EG |
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karzinogener Stoff | Kategorie 1B | TRGS 905 |
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R-Sätze | 45-11-20/21/22-36/37/38-40-52/53 R45 Kann Krebs erzeugen R11 Leichtentzündlich R20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung R52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | |
Comment | 98/98/EG + CarcCat 1/2 (R45) | |
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S-Sätze | (2-)9-16-29-36/37-61 S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen S29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen | 98/98/EG |
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EG-Index (67/548/EWG) | 603-102-00-9 | 98/98/EG |
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Derivat | reines Enantiomer: (S)-(-)-1,2-Epoxybutan | |
Derivat | reines Enantiomer: (R)-(+)-1,2-Epoxybutane | |
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Siedepunkt | 63.3 °C | |
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Flammpunkt | -26 °C | |
Comment | Merck 820551 | |
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Dichte | 0.837 g/cm3 | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 3022 | ADR |
Eintrag | 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT | |
Klasse | 3: Entzündbare flüssige Stoffe | |
Klassifizierung | F1 | |
PackGr | II: Stoffe mit mittlerer Gefahr | |
GefNum | 339 | |
GefText | leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann | |
GefZettel | 3 | |
Menge | LQ4 | |
PackAnweis | P001 IBC02 R001 | |
PackZusammen | MP19 | |
TankAnweis | T4 | |
TankBewSonder | TP1 | |
TankCode | LGBF | |
Fahrzeug | FL | |
Kategorie | 2 | |
Betrieb | S2 S20 | |
Text | F1: Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C | |
Text | LQ4: 3 L je Innenverpackung; 1 L je Innenverpackung, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie enthalten sind | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | leichtentzündlich | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 2: wassergefährdend | *VwVwS |
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12BImSchV-Kategorie | 7b: Leichtentzündliche Flüssigkeiten | 12BImSchV |
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Europäische Regelung | | 76/768/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Kosmetika | |
Text | Anhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen | |
Eintrag | 400. 1,2-Epoxybutan | |
Europäische Regelung | | ESIS |
Kurz | HPVC: High Production Volume Chemical | |
Europäische Regelung | | IUCLID |
Kurz | IUCLID data sheet | |
Text | http://esis.jrc.ec.europa.eu/doc/IUCLID/data_sheets/106887.pdf | |
Eintrag | Einecs 203-438-2 | |
Europäische Regelung | | ECHA pre |
Kurz | pre-registered substance | |
Text | EC-Number: 203-438-2 CAS-Number: 106-88-7 Name: 1,2-epoxybutane Synonym: - Registration Date: 30/11/2010 Data from: 27/03/2009 | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | 2009/424/EG |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Dürfen nicht verwendet werden - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind. - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...] 4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059). 5. - 6. [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | keine Verwendung in Aerosolpackungen | |
Text | 1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für - Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, - künstlichen Schnee und Reif, - unanständige Geräusche, - Luftschlangen, - Scherzexkremente, - Horntöne für Vergnügungen, - Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken, - künstliche Spinnweben, - Scherzgestank, usw 2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher». 3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen. 4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen. | |
Eintrag | 40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...] | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Aerosolpackungen | |
Text | 1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...] 2-4 [...] | |
Eintrag | 41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...] | |
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Internationale Regelung | | AICS |
Kurz | AICS Listing | |
Text | CAS No: 106-88-7 Chemical Name: Oxirane, ethyl- Molecular Formula: C4H8O Assessed by NICNAS: No Associated Names url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=2682 | |
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Information | | CPDB |
Kurz | Data on Carcinogenic Potency | |
Text | http://potency.berkeley.edu/chempages/1%2C2-EPOXYBUTANE.html | |
Eintrag | 1,2-Epoxybutane (CAS 106-88-7) | |
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Zustand | 200 flüssig | |
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LGK.Class | 3 | |
LGK.Reason | flammable liquid | |
LGK.Special | flammable | |