Universitaet Hamburg Fachbereich Chemie

...

Stoffbeschreibung:

Summenformel:C4H8O
Molmasse:72.106 g/mol
Stoffname(n):1,2-Epoxybutan
1,2-Epoxybutan
1,2-epoxybutane
1,2-Butylenoxid
(±)-2-Ethyloxiran
1,2-epoxybutane
1,2-Butylene oxide
Oxirane, ethyl-

Stoffregistrierungen:

CAS-RN:106-88-7, 55555-96-9 
EINECS:203-438-2EINECS
Produkt-Nummern:9 verschiedene (nicht im Web angezeigt)

Stoffeigenschaften und Regularien:

GHS KennzeichnungGefahrTRGS 905
       PiktogrammeGHS02   GHS07   GHS08    
       GefahrenhinweiseH225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H350 Kann Krebs erzeugen.
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
 
       SicherheitshinweiseP201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden.
P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden.
P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.
P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden.
P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen.
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden.
P301+P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.
P303+P361+P353
P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
P305+P351+P338
P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P330 Mund ausspülen.
P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden.
P403+P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P403+P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
 
       GefahrenkatogorienAcute Tox. 4 *; Aquatic Chronic 3; Carc. 1B; Eye Irrit. 2; Flam. Liq. 2; STOT SE 3; Skin Irrit. 2 
       ReferenzEG-Nummer 603-102-00-9 
 
Gefahrensymbole
  
F
Leichtentzündlich
Xn
Gesundheitsschädlich
98/98/EG
 
karzinogener StoffKategorie 1BTRGS 905
 
 
 
R-Sätze45-11-20/21/22-36/37/38-40-52/53
R45 Kann Krebs erzeugen
R11 Leichtentzündlich
R20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
R52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
 
Comment98/98/EG + CarcCat 1/2 (R45) 
 
S-Sätze(2-)9-16-29-36/37-61
S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
98/98/EG
 
EG-Index (67/548/EWG)603-102-00-998/98/EG
 
Derivatreines Enantiomer: (S)-(-)-1,2-Epoxybutan 
Derivatreines Enantiomer: (R)-(+)-1,2-Epoxybutane 
 
Siedepunkt63.3 °C 
 
Flammpunkt-26 °C 
CommentMerck 820551 
 
Dichte0.837 g/cm3 
 
ADR (Transportvorschriften)
       UN-Nr3022ADR
       Eintrag1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT 
       Klasse3: Entzündbare flüssige Stoffe 
       KlassifizierungF1 
       PackGrII: Stoffe mit mittlerer Gefahr 
       GefNum339 
       GefTextleicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 
       GefZettel3 
       MengeLQ4 
       PackAnweisP001 IBC02 R001 
       PackZusammenMP19 
       TankAnweisT4 
       TankBewSonderTP1 
       TankCodeLGBF 
       FahrzeugFL 
       Kategorie2 
       BetriebS2 S20 
       TextF1: Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C 
       TextLQ4: 3 L je Innenverpackung; 1 L je Innenverpackung, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie enthalten sind 
 
brennbare Flüssigkeiten (VbF)leichtentzündlich 
 
Wassergefährdungsklasse (WGS)
       Klasse2: wassergefährdend*VwVwS
 
12BImSchV-Kategorie7b: Leichtentzündliche Flüssigkeiten12BImSchV
 
Europäische Regelung 76/768/EWG
       Kurzkeine Verwendung in Kosmetika 
       TextAnhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen 
       Eintrag400. 1,2-Epoxybutan 
Europäische Regelung ESIS
       KurzHPVC: High Production Volume Chemical 
Europäische Regelung IUCLID
       KurzIUCLID data sheet 
       Texthttp://esis.jrc.ec.europa.eu/doc/IUCLID/data_sheets/106887.pdf 
       EintragEinecs 203-438-2 
Europäische Regelung ECHA pre
       Kurzpre-registered substance 
       TextEC-Number: 203-438-2
CAS-Number: 106-88-7
Name: 1,2-epoxybutane
Synonym: -
Registration Date: 30/11/2010
Data from: 27/03/2009
 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzNicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen 
       Text1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
- in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind
2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...]
 
       Eintrag3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. 
Europäische Regelung 2009/424/EG
       KurzNicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen 
       Text1. Dürfen nicht verwendet werden
- in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
- in Scherzspielen;
- in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.
- in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind
2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...]
4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).
5. - 6. [...]
 
       Eintrag3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       TextUnbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs:
1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...]
[...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender».
2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für:
a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates;
c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,
- Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
- Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.
 
       Eintrag28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       Text- dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...]
- Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender'
Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...]
 
       Eintrag29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] 
Europäische Regelung EG/552/2009
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für
- Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,
- künstlichen Schnee und Reif,
- unanständige Geräusche,
- Luftschlangen,
- Scherzexkremente,
- Horntöne für Vergnügungen,
- Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,
- künstliche Spinnweben,
- Scherzgestank, usw
2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher».
3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen.
4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.
 
       Eintrag40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...] 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...]
2-4 [...]
 
       Eintrag41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...] 
 
Internationale Regelung AICS
       KurzAICS Listing 
       TextCAS No: 106-88-7
Chemical Name: Oxirane, ethyl-
Molecular Formula: C4H8O
Assessed by NICNAS: No
Associated Names
url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=2682
 
 
Information CPDB
       KurzData on Carcinogenic Potency 
       Texthttp://potency.berkeley.edu/chempages/1%2C2-EPOXYBUTANE.html 
       Eintrag1,2-Epoxybutane (CAS 106-88-7) 
 
Zustand200 flüssig 
 
LGK.Class3 
LGK.Reasonflammable liquid 
LGK.Specialflammable 

Referenzen und Quellen:

*VwVwS
Short: *VwVwS
Title: WGK Einstufung laut R-Sätzen
Source: Programmfunktion
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Keyword: wassergefährdende Stoffe; Verwaltungsvorschrift; Einstufung; WGK
12BImSchV
Short: 12BImSchV
Title: Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
Author: Bundestag
Editor: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: I (33)
Page: 1598-1620
Year: 2005
DocType: Legal_Document
2009/424/EG
Short: 2009/424/EG
Title: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lampenölen und flüssigen Grillanzündern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 138 (04.06.2009)
Page: 8-10
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
Publish_Date: 2009/06/04
76/768/EWG
Short: 76/768/EWG
Title: RICHTLINIE DES RATES vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel
Author: Rat der Europäischen Gemeinschaft
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 262 (27.09.1976)
Page: 169-200
Year: 1976
DocType: Legal_Document
Keyword: Kosmetika; Zulassung
Publish_Date: 1976/09/27
RefComment: ersetzt durch: EG/1223/2009
76/769/EWG
Short: 76/769/EWG
Title: Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Author: Rat der Europäischen Gemeinschaft
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 262 (27.07.1976)
Page: 201
Year: 1976
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
98/98/EG
Short: 98/98/EG
Title: Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 355 (30.12.1998)
Page: 1-624
Year: 1998
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 293 (15.11.1999) 1-79
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Einstufung; Kennzeichnung
Publish_Date: 1998/12/30
ADR
Short: ADR
Title: Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: II (24)
Page: 1128 / Sonderanlage
Year: 2005
DocType: Journal
AICS
Short: AICS
Title: National Industrial Chemicals Notification and Assessment Scheme - NICNAS
Author: Australian Government
Year: 2010
Internet Resource: http://www.nicnas.gov.au/
CPDB
Short: CPDB
Title: Carcinogenic Potency Database
Author: Gold, Lois Swirsky
Year: 2008
Internet Resource: http://potency.berkeley.edu/
ECHA pre
Short: ECHA pre
Title: List of pre-registered substances
Author: European Chemicals Agency
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Einstufung; Kennzeichnung; REACH
EG/552/2009
Short: EG/552/2009
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen
Publish_Date: 2009/06/26
EINECS
Short: EINECS
Title: EINECS (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe)
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE C 146 A (15.06.1990)
Page: 1
Year: 1990
DocType: Legal_Document
Keyword: Altestoffe; EINECS
Publish_Date: 1990/06/15
ESIS
Short: ESIS
Title: HPV-LPV Chemicals
Year: 2007
IUCLID
Short: IUCLID
Title: International Uniform ChemicaL Information Database on High Production Volume Chemicals reported by European Industry in the frame of the European existing chemicals risk assessment programme
Author: European Chemicals Bureau
Year: 2007
Keyword: Altstoffe; Umwelt
TRGS 905
Short: TRGS 905
Title: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (Technischen Regeln für Gefahrstoffe)
Author: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Source: Bundesarbeitsblatt
Volume: (7)
Page: 68
Year: 2005
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Einstufung; Kennzeichnung; krebserzeugende Stoffe; erbgutverändernde Stoffe; fortpflanzungsgefährdende Stoffe
RefComment: zuletzt geändert und ergänzt: Mai 2008

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