Chemische Gruppe: 03. α,β-ungesättigte geradkettige (Alken oder Alkin) und verzweigtkettige primare aliphatische Alkohole/Aldehyde/Säuren, Acetale und Ester, wobei die Ester α,β-ungesättigte Alkohole und die Acetale α,β-ungesättigte Alkohole oder Aldehyde enthalten. Kein aromatischer oder heteoaromatischer Teil von Estern oder Acetalen FL-NR: 02.012 FEMA: 2507 CoE: 60 EINECS: 203-377-1
Anhang I Anhang V: Vorlage vollständiger Unterlagen für in das Prüfprogramm aufgenommene alte Wirkstoffe: Fristen und Bericht erstattende Mitgliedstaaten Anhang V, Teil B: Alte Wirkstoffe mit anerkannter Notifizierung in den Produktarten 16, 18, 19 und 21. [..] Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Bekämpfungsmittel gegen Arthropoden (z. B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere)) Produktart 19: Repellentien und Lockmittel
Anhang III, erster Teil: Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen und sonstigen Bedingungen enthalten dürfen Weitere Einschränkungen und Anforderungen: Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als Weitere Einschränkungen und Anforderungen: - 0,001 % in 'Leave-on'-Produkten Weitere Einschränkungen und Anforderungen: - 0,01 % in 'Rinse-off'-Produkten müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g) angegeben werden.
Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen
Text
1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...]
Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen
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1. Dürfen nicht verwendet werden - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind. - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...] 4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059). 5. - 6. [...]
Title: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lampenölen und flüssigen Grillanzündern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1549/2006 DER KOMMISSION vom 17 Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 2032/2003 DER KOMMISSION vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source:Amtsblatt der Europäischen Union
Volume:DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen
Title: International Uniform ChemicaL Information Database on High Production Volume Chemicals reported by European Industry in the frame of the European existing chemicals risk assessment programme