H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H350: Kann Krebs erzeugen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>. H331: Giftig bei Einatmen. H311: Giftig bei Hautkontakt. H301: Giftig bei Verschlucken. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P201: Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202: Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P210: Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. P233: Behälter dicht verschlossen halten. P240: Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241: Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/... verwenden. P242: Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. P243: Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. P260: Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P261: Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. P264: Nach Gebrauch ... gründlich waschen. P270: Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P271: Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P272: Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280: Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P281: Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P301+P310: BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P301+P330+P331: BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P302+P352: BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P303+P361+P353: BEI KONTAKT MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P304+P340: BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P305+P351+P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P308+P313: BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P310: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P311: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P312: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P321: Besondere Behandlung (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). P322: Gezielte Maßnahmen (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). P330: Mund ausspülen. P333+P313: Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P361: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. P363: Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. P370+P378: Bei Brand: ...zum Löschen verwenden. P391: Verschüttete Mengen aufnehmen. P403+P233: Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P403+P235: Kühl an einem gut belüfteten Ort aufgewahren. P405: Unter Verschluss aufbewahren. P501: Inhalt/Behälter ... zuführen.
45-10-23/24/25-34-43-50/53 R45 Kann Krebs erzeugen R10 Entzündlich R23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R34 Verursacht Verätzungen R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
53-45-60-61 S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) S60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen
Text
1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...]
Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen
Text
1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...]
Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.
Eintrag
28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind
- dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...]
Eintrag
29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...]
1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für - Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, - künstlichen Schnee und Reif, - unanständige Geräusche, - Luftschlangen, - Scherzexkremente, - Horntöne für Vergnügungen, - Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken, - künstliche Spinnweben, - Scherzgestank, usw 2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher». 3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen. 4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Eintrag
40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...]
1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...] 2-4 [...]
Eintrag
41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...]
28 anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen 2825 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide 2825 10 00 - Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze
weitere Materialien-Eigenschaften (Landolt-Börnstein):
Title: Richtlinie 2004/73/EG der Kommision vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source:Amtsblatt der Europäischen Union
Volume:DE L 152 (30.04.2004)
Page: 1-314
Year: 2004
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 216 (16.6.2004) 3-309
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 236 (7.7.2004) 18-18
Title: Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Title: Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1549/2006 DER KOMMISSION vom 17 Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Source:Amtsblatt der Europäischen Union
Volume:DE L 396 (30.12.2006)
Page: 1-851
Year: 2006
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 136 (29.05.2007) 3-280
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen
Abstract: Nuclear Quadrupole Resonance Spectroscopy has become a standard method for structural research in molecular and solid state physics as well as for different branches of chemistry. The volumes cover data for more than 8,000 substances in the solid state. Data for free molecules have been published in volumes II/14 and II/15 of the New Series. The tables are arranged according to the atomic number of the elements.
Abstract: Volume III/31 continues the compilation of nuclear quadrupole resonance spectroscopy data of solid substances which started in with volume III/20 in 1987 covering the literature from the beginning of nuclear quadrupole resonance spectroscopy in 1951 to 1982 and containing the data for 8000 substances in the solid state, distributed among three subvolumes III/20 a, b, and c. Volume III/31 covers the literature published in the period from the end of 1982 through the end of 1989. Included are the data for substances studied for the first time, as well as data for substances already present in the previous volume III/20 if the data published there could be completed or improved by new studies. In total there are 2500 substances in volume III/31, showing the scope and significance of nuclear quadrupole resonance spectroscopy up to recent times.
Abstract: Volume III/7 contains structure data on those compounds which contain at least one of the elements F, Cl, Br, I, O, N, and P and cannot be called "organic". The structure data of the remaining inorganic compounds and the elements are dealt with in volumes III/6 and III/14, while the organic compounds are treated in volumes III/5 and III/10. The systematic arrange-ment is based on the anions ordered according to "key elements", since this system allows the arrangement of the crystal structure data in such a way that both chemical and crystallographical relationships can be recognized. Structure data are compiled as completely as possible for all inorganic substances, where crystal structures have been examined by means of X-ray, neutron, and electron diffraction,and for which at least the lattice constants have been determined.