GHS Kennzeichnung | Gefahr | EG/1272/2008 |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H301 Giftig bei Verschlucken. H311 Giftig bei Hautkontakt. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H331 Giftig bei Einatmen. H350 Kann Krebs erzeugen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | |
Sicherheitshinweise | P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden. P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P301+P330+P331 P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P303+P361+P353 P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P305+P351+P338 P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P333+P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P403+P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P403+P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 3 *; Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1; Carc. 1B; Flam. Liq. 3; Skin Corr. 1B; Skin Sens. 1 | |
Referenz | EG-Nummer 007-008-00-3 | |
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Gefahrensymbole | | | T Giftig | N Umweltgefährlich |
| 2004/73/EG |
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karzinogener Stoff | Kategorie 1B | |
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R-Sätze | 45-10-23/24/25-34-43-50/53 R45 Kann Krebs erzeugen R10 Entzündlich R23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R34 Verursacht Verätzungen R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 2004/73/EG |
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S-Sätze | 53-45-60-61 S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) S60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen | 2004/73/EG |
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EG-Index (67/548/EWG) | 007-008-00-3 | 2004/73/EG |
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Derivat | wasserfrei: Hydrazin | |
Derivat | Isotop: Hydrazin-15N2 Monohydrat | |
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Schmelzpunkt | -52 °C | |
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Siedepunkt | 120 - 121 °C | |
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Flammpunkt | 75 °C | |
Comment | Merck 804608 | |
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Dichte | 1.03 g/cm3 | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 2030 | ADR |
Eintrag | HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin und einem Flammpunkt über 60 °C | |
Klasse | 8: Ätzende Stoffe | |
Klassifizierung | CT1 | |
PackGr | I: Stoffe mit hoher Gefahr | |
GefNum | 886 | |
GefText | stark ätzender Stoff, giftig | |
GefZettel | 8 +6.1 | |
Menge | LQ0 | |
PackAnweis | P001 | |
PackZusammen | MP8 MP17 | |
TankAnweis | T10 | |
TankBewSonder | TP2 | |
TankCode | L10BH | |
Fahrzeug | AT | |
Kategorie | 1 C1D) | |
Beladung | CV13 CV28 | |
Text | CT1: Ätzende giftige flüssige Stoffe | |
Text | UN 3293 Hydrazin, wässerige Lösung mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin, ist ein Stoff der Klasse 6.1. | |
Text | LQ0: Keine Freistellungen nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | entzündlich | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 3: stark wassergefährdend | VwVwS |
Eintrag | Hydrazin | |
Kenn | 130 | |
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12BImSchV-Kategorie | 12: krebserzeugende Stoffe (nach Auswahlliste) | |
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Deutsche Regelung | | TRGS 514 |
Kurz | Lagervorschriften | |
Eintrag | sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen | |
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Europäische Regelung | | ECHA pre |
Kurz | pre-registered substance | |
Text | EC-Number: 600-285-7 CAS-Number: 10217-52-4 Name: Hydrazine, monohydrate Synonym: hydrazine hydrate Registration Date: 30/11/2010 Data from: 27/03/2009 | |
Europäische Regelung | | ECHA pre |
Kurz | pre-registered substance | |
Text | EC-Number: 616-584-0 CAS-Number: 7803-57-8 Name: Hydrazine, monohydrate Synonym: hydrazine hydrate Registration Date: 30/11/2010 Data from: 27/03/2009 | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | 2009/424/EG |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Dürfen nicht verwendet werden - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind. - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...] 4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059). 5. - 6. [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | keine Verwendung in Aerosolpackungen | |
Text | 1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für - Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, - künstlichen Schnee und Reif, - unanständige Geräusche, - Luftschlangen, - Scherzexkremente, - Horntöne für Vergnügungen, - Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken, - künstliche Spinnweben, - Scherzgestank, usw 2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher». 3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen. 4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen. | |
Eintrag | 40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...] | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Aerosolpackungen | |
Text | 1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...] 2-4 [...] | |
Eintrag | 41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...] | |
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Internationale Regelung | | AICS |
Kurz | AICS Listing | |
Text | CAS No: 7803-57-8 Chemical Name: Hydrazine, monohydrate Molecular Formula: H4N2.H2O Assessed by NICNAS: No Associated Names: Hydrazine hydrate url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=11461 | |
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Schule.Kurz | ? Tätigkeitsverbot für Schüler, Tätigkeitsverbot für gebärfähige Frauen, Tätigkeitsbeschränkungen für Lehrer, besondere Ersatzstoffprüfung erforderlich | SR-2004 |
Schule.Stoff | Hydrazin w = 64 % in Wasser / CAS 7803-57-8 | |
Schule.Aufbewahrung | dbS bF = Diebstahlsicher und wirksam belüftet aufbewahren, Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Kapitel I-3.12.10 | |
Schule.Entsorgung | Kürzel: V HY | |
Schule.Entsorgung | Kategorie: Hydrazinhydrat | |
Schule.Entsorgung | Gefäß: Saure u. alkalische Abfälle Schwermetallsalzlösungen | |
Schule.Entsorgung | Bezeichnung: Vorbehandlung gem. Anweisung erforderlich. Anschließend Gefäß 4: Saure und alkalische Abfälle. Auf alkalischen pH-Wert achten. | |
Schule.Entsorgung | Erläuterung: Mit Kaliumpermanganat oder Wasserstoffperoxid w = 30% oxidieren (Schutzhandschuhe). Anschließend in das Sammelgefäß G4 geben | |
Schule.Text | Kennbuchstaben: T, N | |
Schule.Text | R-Sätze: 45-10-23/24/25-34-43-50/53 | |
Schule.Text | S-Sätze: 53-45-60-61 | |
Schule.Text | besondere Gefahren: K2 = Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten | |
Schule.Text | besondere Gefahren: H = Gefahr der Hautresorption | |
Schule.Text | besondere Gefahren: S = Gefahr der Sensibilisierung (Allergisierung) | |
Schule.Text | Tätigkeitsbeschränkungen: -S, -w, oL, ESP | |
Schule.Text | Wassergefährdungsklasse: 3 | |
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Zoll-Bestimmungen | | EG/1549/2006 |
Kurz | 2825 10 00 | |
Text | 28 anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen 2825 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide 2825 10 00 - Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze | |
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Zustand | 200 flüssig | |
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LGK.Class | 3 | |
LGK.Reason | flammable liquid | |
LGK.Special | toxic | |