Universitaet Hamburg Fachbereich Chemie

...

Stoffbeschreibung:

Summenformel:Cr2H8N2O7
Molmasse:252.065 g/mol
Stoffname(n):Ammoniumdichromat
Ammonium dichromate
Ammoniumdichromat
Ammonium dichromate
Chromic acid (H2Cr2O7), diammonium salt

Stoffregistrierungen:

CAS-RN:7789-09-5 
EINECS:232-143-1EINECS
Produkt-Nummern:32 verschiedene (nicht im Web angezeigt)

Stoffeigenschaften und Regularien:

GHS KennzeichnungGefahrEG/1272/2008
       PiktogrammeGHS03   GHS05   GHS06   GHS08   GHS09    
       GefahrenhinweiseH272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
H301 Giftig bei Verschlucken.
H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
H340 Kann genetische Defekte verursachen.
H350 Kann Krebs erzeugen.
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H372 ** Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
 
       SicherheitshinweiseP201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
P220 Von Kleidung/…/brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren.
P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/… unbedingt verhindern.
P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen.
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden.
P284 Atemschutz tragen.
P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P301+P330+P331
P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.
P303+P361+P353
P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.
P305+P351+P338
P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P333+P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P342+P311 Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden.
P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
P403+P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
 
       GefahrenkatogorienAcute Tox. 2 *; Acute Tox. 3 *; Acute Tox. 4 *; Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1; Carc. 1B; Muta. 1B; Ox. Sol. 2 ****; Repr. 1B; Resp. Sens. 1; STOT RE 1; Skin Corr. 1B; Skin Sens. 1 
       ReferenzEG-Nummer 024-003-00-1 
 
Gefahrensymbole
   
T+
Sehr giftig
E
Explosionsgefährlich
N
Umweltgefährlich
2004/73/EG
 
karzinogener StoffKategorie 1B 
 
mutagener StoffKategorie 1B 
 
reproduktionstoxischer StoffKategorie 1B 
 
R-Sätze45-46-60-61-2-8-21-25-26-34-42/43-48/23-50/53
R45 Kann Krebs erzeugen
R46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich
R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R25 Giftig beim Verschlucken
R26 Sehr giftig beim Einatmen
R34 Verursacht Verätzungen
R42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
R48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
2004/73/EG
 
S-Sätze53-45-60-61
S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen)
S60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
2004/73/EG
 
EG-Index (67/548/EWG)024-003-00-12004/73/EG
 
DerivatSäure: Chromic acid 
 
Schmelzpunkt170°C (dec) 
CommentAlfa Aesar 013444.A3 
 
Dichte2.15 g/cm3 
 
ADR (Transportvorschriften)
       UN-Nr1439ADR
       EintragAMMONIUMDICHROMAT 
       Klasse5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 
       KlassifizierungO2 
       PackGrII: Stoffe mit mittlerer Gefahr 
       GefNum50 
       GefTextoxidierender (brandfördernder) Stoff 
       GefZettel5.1 
       MengeLQ11 
       PackAnweisP002 IBC08 
       PackVorB4 
       PackZusammenMP2 
       TankAnweisT3 
       TankBewSonderTP33 
       TankCodeSGAN 
       TankSonderTU3 
       FahrzeugAT 
       Kategorie2 (E) 
       VersandStV11 
       BeladungCV24 
       TextO2: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, feste Stoffe 
       TextLQ11: 500 g je Innenverpackung 
 
brennbare Flüssigkeiten (VbF)- 
 
Wassergefährdungsklasse (WGS)
       Klasse3: stark wassergefährdendVwVwS
       EintragAmmoniumdichromat 
       Kenn290 
 
12BImSchV-Kategorie1: Sehr giftig12BImSchV
12BImSchV-Kategorie3: Brandfördernd12BImSchV
12BImSchV-Kategorie5: Explosionsgefährlich) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter den Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 fällt)12BImSchV
12BImSchV-Kategorie9a: Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/5312BImSchV
 
Deutsche Regelung TRGS 401
       KurzRisiko für die Entstehung eines allergischen Kontaktekzems 
       TextAnlage 3: Stoffe/Stoffgruppen mit bekanntem Risiko für die Entstehung eines allergischen Kontaktekzems
Anlage 3.5: Metallionen (Metallverbindungen)
Sensibilisierende Stoffe/Stoffgruppen: Chrom(VI)-verbindungen
Vorkommen: galvanische Bäder
Vorkommen: Zement, Mörtel, Frischbeton
Vorkommen: gelbchromatierte Metalle
Beispiele für Berufe/Berufszweige/Tätigkeiten: Galvaniseure, Tiefdruck
Beispiele für Berufe/Berufszweige/Tätigkeiten: Bauarbeiter, Maurer, Isolierer, Fliesenleger, Estrichleger
Beispiele für Berufe/Berufszweige/Tätigkeiten: Metallbe- und -verarbeitung
 
 
Europäische Regelung 2008/455/EG
       KurzMaßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer und die Umwelt 
       Text1. Arbeitgeber, die Chrom(VI)-Verbindungen bei der Herstellung von Pigmenten und Farbstoffen, in Formulierungen von Metallbehandlungsprodukten, beim Galvanisieren und als Beize beim Färben von Wolle verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates auszuarbeiten und bereitzustellen hat.
2. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG erteilten Genehmigungen für Chrom(VI)-Verbindungen spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen spätestens im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend 'BVT') betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.
3. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Chrom(VI)-Verbindungen sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.
4. Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.
5. Was die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zu Chrom(III)-Gerbsalzen durch Gerbereien betrifft, so wird empfohlen, bei der nächsten Änderung des BVTMerkblatts für Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zur Herstellung von Chrom(III)-Gerbsalzen nicht als BVT anzusehen ist.
6. Für Gewässer, die durch Chrom(VI)-Emissionen gefährdet werden könnten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Umweltqualitätsnormen (UQN) und die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umwelt festlegen, mit denen diese UQN ab 2015 gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden können.
 
       EintragAMMONIUMDICHROMAT (CAS-Nr. 7789-09-05; Einecs-Nr. 232-143-1) 
Europäische Regelung ESIS
       KurzHPVC: High Production Volume Chemical 
Europäische Regelung IUCLID
       KurzIUCLID data sheet 
       Texthttp://esis.jrc.ec.europa.eu/doc/IUCLID/data_sheets/7789095.pdf 
       EintragEinecs 232-143-1 
Europäische Regelung ECHA pre
       Kurzpre-registered substance 
       TextEC-Number: 232-143-1
CAS-Number: 7789-09-5
Name: ammonium dichromate
Synonym: -
Registration Date: 30/11/2010
Data from: 27/03/2009
 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       TextUnbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs:
1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...]
[...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender».
2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für:
a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates;
c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,
- Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
- Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.
 
       Eintrag28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       Text- dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...]
- Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender'
Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...]
 
       Eintrag29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       TextUnbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs:
1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...]
[...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender».
2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für:
a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates;
c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,
- Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
- Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.
 
       Eintrag29. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «erbgutverändernd Kategorie 1» oder «erbgutverändernd Kategorie 2» eingestuft [...] sind 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       Text- dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...]
- Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender'
Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...]
 
       Eintrag30. Stoffe, die als „erbgutverändernd Kategorie 1“ oder „erbgutverändernd Kategorie 2“ eingestuft werden [...] 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       TextUnbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs:
1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...]
[...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender».
2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für:
a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates;
c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,
- Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
- Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.
 
       Eintrag30. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1» oder «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2» eingestuft [...] sind 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       Text- dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...]
- Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender'
Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...]
 
       Eintrag31. Stoffe, die als „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1“ oder „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2“ eingestuft werden [...] 
Europäische Regelung RoHS
       Kurzkein Vorkommen in Elektro- und Elektronikgeräten 
       TextAusnahmen:
9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken.
28. Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 der Richtlinie 2002/96/EG (IT- und Telekommunikationsgeräte). Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007.
 
       Eintragsechswertiges Chrom 
Europäische Regelung 76/768/EWG
       Kurzkeine Verwendung in Kosmetika 
       TextAnhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen 
       Eintrag97. Salze des Chroms sowie Chromsäure und ihre Salze 
 
Internationale Regelung AICS
       KurzAICS Listing 
       TextCAS No: 7789-09-5
Chemical Name: Chromic acid (H2Cr2O7), diammonium salt
Molecular Formula: Cr2H2O7.2H3N
Assessed by NICNAS: No
Associated Names: Ammonium bichromate
url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=11394
 
 
Einstufung von MischungenT+, N; R45-46-60-61-21-25-26-34-42/43-48/23-50/53 (Konzentration: >= 25) 
Einstufung von MischungenT+, N; R45-46-60-61-22-26-34-42/43-48/23-50/53 (Konzentration: 10 - 25) 
Einstufung von MischungenT+, N; R45-46-60-61-22-26-36/37/38-42/43-48/20-50/53 (Konzentration: 7 - 10) 
Einstufung von MischungenT, N; R45-46-60-61-22-23-36/37/38-42/43-48/20-51/53 (Konzentration: 5 - 7) 
Einstufung von MischungenT, N; R45-46-60-61-22-23-42/43-48/20-51/53 (Konzentration: 3 - 5) 
Einstufung von MischungenT, N; R45-46-60-61-23-42/43-48/20-51/53 (Konzentration: 2.5 - 3) 
Einstufung von MischungenT; R45-46-60-61-23-42/43-48/20-52/53 (Konzentration: 1 - 2.5) 
Einstufung von MischungenT; R45-46-60-61-20-42/43-52/53 (Konzentration: 0.5 - 1) 
Einstufung von MischungenT; R45-46-20-42/43-52/53 (Konzentration: 0.25 - 0.5) 
Einstufung von MischungenT; R45-46-20-42/43 (Konzentration: 0.2 - 0.25) 
Einstufung von MischungenT; R45-46-20 (Konzentration: 0.1 - 0.2) 
 
Schule.Kurz? Tätigkeitsverbot für Schüler, Tätigkeitsverbot für gebärfähige Frauen, Tätigkeitsbeschränkungen für Lehrer, besondere Ersatzstoffprüfung erforderlichSR-2004
Schule.StoffAmmoniumdichromat / CAS 7789-09-5 
Schule.AufbewahrungdS, SSG = Aufbewahrung unter Verschluss, Mengenbegrenzungen der 1. Sprengstoffverordnung gemäß Kapitel I-4.1 beachten 
Schule.EntsorgungKürzel: V EXO 
Schule.EntsorgungKategorie: Expl. Stoffe - behandelt 
Schule.EntsorgungGefäß: "Nicht explosiver Stoff" 
Schule.EntsorgungBezeichnung: Vorbehandlung gem. Anweisung erforderlich. Anschließend getrennte Entsorgung. 
Schule.EntsorgungErläuterung: Ammoniumdichromat, Azodiisobuttersäuredinitril, Peroxide oder Pikrinsäure durch Wasserzugabe mit ca. 30% Wasser phlegmatisieren. Die Verpackung (dicht, bruchsicher) gefahrstoffspezifisch kennzeichnen. Hinweis "Nicht explosiver Stoff" anbringen. 
Schule.TextGestis ZVG: 5320 
Schule.TextKennbuchstaben: E, T+, N 
Schule.TextR-Sätze: 45-46-60-61-2-8-21-25-26-34-42/43-48/23-50/53 
Schule.TextS-Sätze: 53-45-60-61 
Schule.Textbesondere Gefahren: K2 = Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten 
Schule.Textbesondere Gefahren: S = Gefahr der Sensibilisierung (Allergisierung) 
Schule.TextTätigkeitsbeschränkungen: -S, -w, oL, ESP 
Schule.TextWassergefährdungsklasse: 3 
 
Zustand100 fest 
 
LGK.Class4.1A 
LGK.Reasonexplosive 
LGK.Specialexplosive toxic 

Referenzen und Quellen:

12BImSchV
Short: 12BImSchV
Title: Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
Author: Bundestag
Editor: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: I (33)
Page: 1598-1620
Year: 2005
DocType: Legal_Document
2004/73/EG
Short: 2004/73/EG
Title: Richtlinie 2004/73/EG der Kommision vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 152 (30.04.2004)
Page: 1-314
Year: 2004
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 216 (16.6.2004) 3-309
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 236 (7.7.2004) 18-18
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Einstufung; Kennzeichnung
Publish_Date: 2004/04/30
2008/455/EG
Short: 2008/455/EG
Title: EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Chromtrioxid, Ammoniumdichromat und Kaliumdichromat
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 158 (18.06.2008)
Page: 65-66
Year: 2008
DocType: Legal_Document
Publish_Date: 2008/06/18
76/768/EWG
Short: 76/768/EWG
Title: RICHTLINIE DES RATES vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel
Author: Rat der Europäischen Gemeinschaft
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 262 (27.09.1976)
Page: 169-200
Year: 1976
DocType: Legal_Document
Keyword: Kosmetika; Zulassung
Publish_Date: 1976/09/27
RefComment: ersetzt durch: EG/1223/2009
76/769/EWG
Short: 76/769/EWG
Title: Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Author: Rat der Europäischen Gemeinschaft
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 262 (27.07.1976)
Page: 201
Year: 1976
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
ADR
Short: ADR
Title: Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: II (24)
Page: 1128 / Sonderanlage
Year: 2005
DocType: Journal
AICS
Short: AICS
Title: National Industrial Chemicals Notification and Assessment Scheme - NICNAS
Author: Australian Government
Year: 2010
Internet Resource: http://www.nicnas.gov.au/
ECHA pre
Short: ECHA pre
Title: List of pre-registered substances
Author: European Chemicals Agency
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Einstufung; Kennzeichnung; REACH
EG/1272/2008
Short: EG/1272/2008; CLP
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 353 (31.12.2008)
Page: 1-1355
Year: 2008
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 16 (20.01.2011) 1-6
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Einstufung; Kennzeichnung; GHS
Publish_Date: 2008/12/31
EG/552/2009
Short: EG/552/2009
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen
Publish_Date: 2009/06/26
EINECS
Short: EINECS
Title: EINECS (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe)
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE C 146 A (15.06.1990)
Page: 1
Year: 1990
DocType: Legal_Document
Keyword: Altestoffe; EINECS
Publish_Date: 1990/06/15
ESIS
Short: ESIS
Title: HPV-LPV Chemicals
Year: 2007
IUCLID
Short: IUCLID
Title: International Uniform ChemicaL Information Database on High Production Volume Chemicals reported by European Industry in the frame of the European existing chemicals risk assessment programme
Author: European Chemicals Bureau
Year: 2007
Keyword: Altstoffe; Umwelt
RoHS
Short: RoHS; 2002/95/EG
Title: RICHTLINIE 2002/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 37 (13.02.2003)
Page: 19-23
Year: 2003
DocType: Legal_Document
Keyword: RoHS; gefährlicher Stoff; Elektronikausrüstung; Elektromaterial; Volksgesundheit; Abfallwirtschaft; Abfallaufbereitung
Publish_Date: 2003/02/13
RefComment: incl. 2005/618/EG, 2005/717/EG, 2005/747/EG, 2006/310/EG, 2006/690/EG, 2006/691/EG, 2006/692/EG, 2008/35/EG, 2008/385/EG
SR-2004
Short: SR-2004
Title: Stoffliste zur Regel "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen"
Editor: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Year: 2010
DocType: Legal_Document
TRGS 401
Short: TRGS 401
Title: Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen (TRGS 401)
Author: Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Editor: Bundesminister für Arbeit und Soziales
Source: GMBl
Volume: (40/41)
Page: 818-845
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Publish_Date: 19.08.2008
VwVwS
Short: VwVwS
Title: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
Author: Bundesregierung
Source: Bundesanzeiger
Volume: 57 (142a)
Page: 3-36
Year: 2005
DocType: Legal_Document
Keyword: wassergefährdende Stoffe; Verwaltungsvorschrift; Einstufung; WGK
Publish_Date: 2005/07/30

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