GHS Kennzeichnung | Gefahr | EG/1272/2008 |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. H301 Giftig bei Verschlucken. H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H330 Lebensgefahr bei Einatmen. H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. H340 Kann genetische Defekte verursachen. H350 Kann Krebs erzeugen. H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H372 ** Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | |
Sicherheitshinweise | P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P220 Von Kleidung/…/brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren. P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/… unbedingt verhindern. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P284 Atemschutz tragen. P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P301+P330+P331 P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P303+P361+P353 P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P305+P351+P338 P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P333+P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P342+P311 Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P403+P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 2 *; Acute Tox. 3 *; Acute Tox. 4 *; Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1; Carc. 1B; Muta. 1B; Ox. Sol. 2 ****; Repr. 1B; Resp. Sens. 1; STOT RE 1; Skin Corr. 1B; Skin Sens. 1 | |
Referenz | EG-Nummer 024-003-00-1 | |
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Gefahrensymbole | | | | T+ Sehr giftig | E Explosionsgefährlich | N Umweltgefährlich |
| 2004/73/EG |
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karzinogener Stoff | Kategorie 1B | |
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mutagener Stoff | Kategorie 1B | |
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reproduktionstoxischer Stoff | Kategorie 1B | |
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R-Sätze | 45-46-60-61-2-8-21-25-26-34-42/43-48/23-50/53 R45 Kann Krebs erzeugen R46 Kann vererbbare Schäden verursachen R60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen R21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R25 Giftig beim Verschlucken R26 Sehr giftig beim Einatmen R34 Verursacht Verätzungen R42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich R48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 2004/73/EG |
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S-Sätze | 53-45-60-61 S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) S60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen | 2004/73/EG |
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EG-Index (67/548/EWG) | 024-003-00-1 | 2004/73/EG |
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Derivat | Säure: Chromic acid | |
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Schmelzpunkt | 170°C (dec) | |
Comment | Alfa Aesar 013444.A3 | |
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Dichte | 2.15 g/cm3 | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 1439 | ADR |
Eintrag | AMMONIUMDICHROMAT | |
Klasse | 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | |
Klassifizierung | O2 | |
PackGr | II: Stoffe mit mittlerer Gefahr | |
GefNum | 50 | |
GefText | oxidierender (brandfördernder) Stoff | |
GefZettel | 5.1 | |
Menge | LQ11 | |
PackAnweis | P002 IBC08 | |
PackVor | B4 | |
PackZusammen | MP2 | |
TankAnweis | T3 | |
TankBewSonder | TP33 | |
TankCode | SGAN | |
TankSonder | TU3 | |
Fahrzeug | AT | |
Kategorie | 2 (E) | |
VersandSt | V11 | |
Beladung | CV24 | |
Text | O2: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, feste Stoffe | |
Text | LQ11: 500 g je Innenverpackung | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | - | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 3: stark wassergefährdend | VwVwS |
Eintrag | Ammoniumdichromat | |
Kenn | 290 | |
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12BImSchV-Kategorie | 1: Sehr giftig | 12BImSchV |
12BImSchV-Kategorie | 3: Brandfördernd | 12BImSchV |
12BImSchV-Kategorie | 5: Explosionsgefährlich) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter den Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 fällt) | 12BImSchV |
12BImSchV-Kategorie | 9a: Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 | 12BImSchV |
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Deutsche Regelung | | TRGS 401 |
Kurz | Risiko für die Entstehung eines allergischen Kontaktekzems | |
Text | Anlage 3: Stoffe/Stoffgruppen mit bekanntem Risiko für die Entstehung eines allergischen Kontaktekzems Anlage 3.5: Metallionen (Metallverbindungen) Sensibilisierende Stoffe/Stoffgruppen: Chrom(VI)-verbindungen Vorkommen: galvanische Bäder Vorkommen: Zement, Mörtel, Frischbeton Vorkommen: gelbchromatierte Metalle Beispiele für Berufe/Berufszweige/Tätigkeiten: Galvaniseure, Tiefdruck Beispiele für Berufe/Berufszweige/Tätigkeiten: Bauarbeiter, Maurer, Isolierer, Fliesenleger, Estrichleger Beispiele für Berufe/Berufszweige/Tätigkeiten: Metallbe- und -verarbeitung | |
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Europäische Regelung | | 2008/455/EG |
Kurz | Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer und die Umwelt | |
Text | 1. Arbeitgeber, die Chrom(VI)-Verbindungen bei der Herstellung von Pigmenten und Farbstoffen, in Formulierungen von Metallbehandlungsprodukten, beim Galvanisieren und als Beize beim Färben von Wolle verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates auszuarbeiten und bereitzustellen hat. 2. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG erteilten Genehmigungen für Chrom(VI)-Verbindungen spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen spätestens im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend 'BVT') betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind. 3. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Chrom(VI)-Verbindungen sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen. 4. Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen. 5. Was die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zu Chrom(III)-Gerbsalzen durch Gerbereien betrifft, so wird empfohlen, bei der nächsten Änderung des BVTMerkblatts für Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zur Herstellung von Chrom(III)-Gerbsalzen nicht als BVT anzusehen ist. 6. Für Gewässer, die durch Chrom(VI)-Emissionen gefährdet werden könnten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Umweltqualitätsnormen (UQN) und die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umwelt festlegen, mit denen diese UQN ab 2015 gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden können. | |
Eintrag | AMMONIUMDICHROMAT (CAS-Nr. 7789-09-05; Einecs-Nr. 232-143-1) | |
Europäische Regelung | | ESIS |
Kurz | HPVC: High Production Volume Chemical | |
Europäische Regelung | | IUCLID |
Kurz | IUCLID data sheet | |
Text | http://esis.jrc.ec.europa.eu/doc/IUCLID/data_sheets/7789095.pdf | |
Eintrag | Einecs 232-143-1 | |
Europäische Regelung | | ECHA pre |
Kurz | pre-registered substance | |
Text | EC-Number: 232-143-1 CAS-Number: 7789-09-5 Name: ammonium dichromate Synonym: - Registration Date: 30/11/2010 Data from: 27/03/2009 | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 29. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «erbgutverändernd Kategorie 1» oder «erbgutverändernd Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 30. Stoffe, die als „erbgutverändernd Kategorie 1“ oder „erbgutverändernd Kategorie 2“ eingestuft werden [...] | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 30. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1» oder «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 31. Stoffe, die als „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1“ oder „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2“ eingestuft werden [...] | |
Europäische Regelung | | RoHS |
Kurz | kein Vorkommen in Elektro- und Elektronikgeräten | |
Text | Ausnahmen: 9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken. 28. Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 der Richtlinie 2002/96/EG (IT- und Telekommunikationsgeräte). Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007. | |
Eintrag | sechswertiges Chrom | |
Europäische Regelung | | 76/768/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Kosmetika | |
Text | Anhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen | |
Eintrag | 97. Salze des Chroms sowie Chromsäure und ihre Salze | |
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Internationale Regelung | | AICS |
Kurz | AICS Listing | |
Text | CAS No: 7789-09-5 Chemical Name: Chromic acid (H2Cr2O7), diammonium salt Molecular Formula: Cr2H2O7.2H3N Assessed by NICNAS: No Associated Names: Ammonium bichromate url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=11394 | |
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Einstufung von Mischungen | T+, N; R45-46-60-61-21-25-26-34-42/43-48/23-50/53 (Konzentration: >= 25) | |
Einstufung von Mischungen | T+, N; R45-46-60-61-22-26-34-42/43-48/23-50/53 (Konzentration: 10 - 25) | |
Einstufung von Mischungen | T+, N; R45-46-60-61-22-26-36/37/38-42/43-48/20-50/53 (Konzentration: 7 - 10) | |
Einstufung von Mischungen | T, N; R45-46-60-61-22-23-36/37/38-42/43-48/20-51/53 (Konzentration: 5 - 7) | |
Einstufung von Mischungen | T, N; R45-46-60-61-22-23-42/43-48/20-51/53 (Konzentration: 3 - 5) | |
Einstufung von Mischungen | T, N; R45-46-60-61-23-42/43-48/20-51/53 (Konzentration: 2.5 - 3) | |
Einstufung von Mischungen | T; R45-46-60-61-23-42/43-48/20-52/53 (Konzentration: 1 - 2.5) | |
Einstufung von Mischungen | T; R45-46-60-61-20-42/43-52/53 (Konzentration: 0.5 - 1) | |
Einstufung von Mischungen | T; R45-46-20-42/43-52/53 (Konzentration: 0.25 - 0.5) | |
Einstufung von Mischungen | T; R45-46-20-42/43 (Konzentration: 0.2 - 0.25) | |
Einstufung von Mischungen | T; R45-46-20 (Konzentration: 0.1 - 0.2) | |
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Schule.Kurz | ? Tätigkeitsverbot für Schüler, Tätigkeitsverbot für gebärfähige Frauen, Tätigkeitsbeschränkungen für Lehrer, besondere Ersatzstoffprüfung erforderlich | SR-2004 |
Schule.Stoff | Ammoniumdichromat / CAS 7789-09-5 | |
Schule.Aufbewahrung | dS, SSG = Aufbewahrung unter Verschluss, Mengenbegrenzungen der 1. Sprengstoffverordnung gemäß Kapitel I-4.1 beachten | |
Schule.Entsorgung | Kürzel: V EXO | |
Schule.Entsorgung | Kategorie: Expl. Stoffe - behandelt | |
Schule.Entsorgung | Gefäß: "Nicht explosiver Stoff" | |
Schule.Entsorgung | Bezeichnung: Vorbehandlung gem. Anweisung erforderlich. Anschließend getrennte Entsorgung. | |
Schule.Entsorgung | Erläuterung: Ammoniumdichromat, Azodiisobuttersäuredinitril, Peroxide oder Pikrinsäure durch Wasserzugabe mit ca. 30% Wasser phlegmatisieren. Die Verpackung (dicht, bruchsicher) gefahrstoffspezifisch kennzeichnen. Hinweis "Nicht explosiver Stoff" anbringen. | |
Schule.Text | Gestis ZVG: 5320 | |
Schule.Text | Kennbuchstaben: E, T+, N | |
Schule.Text | R-Sätze: 45-46-60-61-2-8-21-25-26-34-42/43-48/23-50/53 | |
Schule.Text | S-Sätze: 53-45-60-61 | |
Schule.Text | besondere Gefahren: K2 = Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten | |
Schule.Text | besondere Gefahren: S = Gefahr der Sensibilisierung (Allergisierung) | |
Schule.Text | Tätigkeitsbeschränkungen: -S, -w, oL, ESP | |
Schule.Text | Wassergefährdungsklasse: 3 | |
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Zustand | 100 fest | |
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LGK.Class | 4.1A | |
LGK.Reason | explosive | |
LGK.Special | explosive toxic | |