GHS Kennzeichnung | Gefahr | |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. | |
Sicherheitshinweise | P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P303+P361+P353 P305+P351+P338 P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 2 *; Acute Tox. 3 *; Acute Tox. 4 *; Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1; Aquatic Chronic 2; Carc. 1B; Eye Irrit. 2; Repr. 1A; STOT RE 1; STOT RE 2; STOT RE 2 *; STOT SE 3; Skin Irrit. 2; Skin Sens. 1 | |
Referenz | Alfa Aesar 039162.AC | |
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Gefahrensymbole | | | C Ätzend | F Leichtentzündlich |
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R-Sätze | 11-34-41 R11 Leichtentzündlich R34 Verursacht Verätzungen R41 Gefahr ernster Augenschäden | |
Comment | ABCR AB174729 | |
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S-Sätze | 16-26-36/37/39 S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und den Arzt konsultieren S36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen | |
Comment | ABCR AB174729 | |
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Derivat | Säure: 2-Propanol | |
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Siedepunkt | 82 °C | |
Comment | ABCR AB174729 | |
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Flammpunkt | 16 °C | |
Comment | ABCR AB174729 | |
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Dichte | 0.860 g/cm3 | |
Comment | ABCR AB174729 | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 3274 | |
GefNum | 338 | |
Comment | Alfa Aesar 039162.AC | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | leichtentzündlich | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 1: schwach wassergefährdend | *VwVwS |
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12BImSchV-Kategorie | 7b: Leichtentzündliche Flüssigkeiten | 12BImSchV |
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Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | 2009/424/EG |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Dürfen nicht verwendet werden - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind. - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...] 4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059). 5. - 6. [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | keine Verwendung in Aerosolpackungen | |
Text | 1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für - Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, - künstlichen Schnee und Reif, - unanständige Geräusche, - Luftschlangen, - Scherzexkremente, - Horntöne für Vergnügungen, - Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken, - künstliche Spinnweben, - Scherzgestank, usw 2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher». 3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen. 4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen. | |
Eintrag | 40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...] | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Aerosolpackungen | |
Text | 1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...] 2-4 [...] | |
Eintrag | 41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...] | |
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Zustand | 200 flüssig | |
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LGK.Class | 3 | |
LGK.Reason | flammable liquid | |
LGK.Special | flammable | |