Universitaet Hamburg Fachbereich Chemie

...

Stoffbeschreibung:

Summenformel:H4N2O3
Molmasse:80.043 g/mol
Stoffname(n):Ammoniumnitrat
Ammoniumnitrat
Ammonium nitrate
Ammonium nitrate
Nitric acid ammonium salt
Ammonsalpeter
Salpetersäure Ammonium-Salz
Nitric acid, ammonium salt

Stoffregistrierungen:

CAS-RN:6484-52-2, 95255-40-6 
EINECS:229-347-8EINECS
Produkt-Nummern:88 verschiedene (nicht im Web angezeigt)

Stoffeigenschaften und Regularien:

GHS KennzeichnungGefahr 
       PiktogrammeGHS03   GHS07    
       GefahrenhinweiseH271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H335 Kann die Atemwege reizen.
 
       SicherheitshinweiseP210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/… unbedingt verhindern.
P283 Schwer entflammbare/flammhemmende Kleidung tragen.
P305+P351+P338
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
 
       Gefahrenkatogorien*; Repr. 2; H361f: C >= 2,5 %; STOT RE 2; H373: C >= 0,5 % 
       ReferenzAlfa Aesar 010638.06 
 
Gefahrensymbole
  
O
Brandfördernd
Xi
Reizend
 
 
 
 
 
R-Sätze8-36
R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R36 Reizt die Augen
 
CommentAcros 20586 0010 
 
S-Sätze17-25-26-46
S17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
S25 Berührung mit den Augen vermeiden
S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und den Arzt konsultieren
S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
 
CommentAcros 20586 0010 
 
DerivatIsotop: Ammoniumnitrat-d4 
DerivatIsotop: Ammoniumnitrat (15NH4NO3) 
DerivatIsotop: Ammoniumnitrat (NH415NO3) 
DerivatIsotop: Ammoniumnitrat-15N2 
DerivatMischung: Amatol 
 
Schmelzpunkt169.6 °C 
CommentAlfa Aesar 010638.06 
 
Siedepunkt210°C (dec) 
CommentAlfa Aesar 010638.06 
 
Dichte1.72 g/cm3 
 
ADR (Transportvorschriften)
       UN-Nr222ADR
       EintragAMMONIUMNITRAT mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes 
       Klasse1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 
       Klassifizierung1.1D 
       GefZettel1 
       MengeLQ0 
       PackAnweisP112b P112c 
       PackVorPP47 
       PackZusammenMP20 
       Kategorie1 (B1000C) 
       VersandStV2 V3 
       BeladungCV1 CV2 CV3 
       BetriebS1 
       Text1.1D: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.) Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. 
       TextLQ0: Keine Freistellungen nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. 
ADR (Transportvorschriften)
       UN-Nr1942ADR
       EintragAMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2% Gesamtmenge brennbare Stoffe (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen 
       Klasse5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 
       KlassifizierungO2 
       PackGrIII: Stoffe mit geringer Gefahr 
       GefNum50 
       GefTextoxidierender (brandfördernder) Stoff 
       GefZettel5.1 
       MengeLQ12 
       PackAnweisP002 IBC08 LP02 R001 
       PackVorB3 
       PackZusammenMP10 
       TankAnweisBK1 BK2 T1 
       TankBewSonderTP33 
       TankCodeSGAV 
       TankSonderTU3 
       FahrzeugAT 
       Kategorie3 (E) 
       LoseSchüttungVV8 
       BeladungCV24 
       TextO2: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, feste Stoffe 
       TextAmmoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1. 
       TextDiese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihen 1 und 2 der Klasse 1 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) keine explosiven Eigenschaften der Klasse 1 aufweisen. 
       TextLQ12: 1 kg je Innenverpackung 
ADR (Transportvorschriften)
       UN-Nr2426ADR
       EintragAMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80%, aber höchstens 93% 
       Klasse5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 
       KlassifizierungO1 
       GefNum59 
       GefTextoxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 
       GefZettel5.1 
       MengeLQ0 
       TankAnweisT7 
       TankBewSonderTP1 TP16 TP17 
       TankCodeL4BV(+) 
       TankSonderTU3 TU12 TU29 TC3 TE9 TE10 TA1 
       FahrzeugAT 
       Kategorie0 (E) 
       TextO1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, flüssige Stoffe 
       TextFür die Beförderung dieses Stoffes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. der in einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des zu befördernden Stoffes gemessene pH-Wert liegt zwischen 5 und 7; 2. die Lösung enthält keine brennbaren Stoffe in Mengen von mehr als 0,2 % oder Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Chlorgehalt 0,02 % übersteigt. 
       TextWässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe und mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID wenn das Ammoniumnitrat unter allen Beförderungsbedingungen gelöst bleibt. 
       TextLQ0: Keine Freistellungen nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. 
 
brennbare Flüssigkeiten (VbF)- 
 
Wassergefährdungsklasse (WGS)
       Klasse1: schwach wassergefährdendVwVwS
       EintragAmmoniumnitrat 
       Kenn212 
 
12BImSchV-Kategorie15.4: Ammoniumnitrat 
 
Deutsche Regelung TRGS 511
       KurzRegeln für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern 
       EintragAmmoniumnitrat 
Deutsche Regelung ADR
       Kurzgelöscht: UN 223 
 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzREACH: Beschränkungen: Herstellung, Inverkehrbringen, Verwendung (Anhang XVII/58) 
       TextAnhang XVII: Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
1. Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Gew.-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt entspricht.
2. Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen in Verkehr gebracht werden, deren Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Gew.-% oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Abgabe an folgende Abnehmer
a) nachgeschaltete Anwender und Händler, einschließlich natürliche oder juristische Personen, die gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates über eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung verfügen;
b) Landwirte, zur Verwendung im Rahmen ihrer als Vollzeit- oder als Teilzeitbeschäftigung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unabhängig von der Größe der Nutzfläche, für die Zwecke des vorliegenden Buchstaben bezeichnet der Ausdruck
i) 'Landwirt' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
ii) 'landwirtschaftliche Tätigkeit' die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates;
c) natürliche oder juristische Personen, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeiten nachgehen.
3. Die Mitgliedstaaten können jedoch in Hinblick auf die Einschränkungen in Absatz 2 aus sozioökonomischen Gründen bis zum 1. Juli 2014 einen Grenzwert von bis zu 20 Gew.-% für den zulässigen Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Stoffen oder Gemischen anwenden. Hiervon unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
 
       Eintrag58. Ammoniumnitrat (AN), CAS-Nr. 6484-52-2, EG-Nr. 229-347-8 
Europäische Regelung 1348/2008/EG
       Kurzkeine Abgabe an private Verbraucher 
       Text(1) Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff als solcher oder in Zubereitungen mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Massen-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt entspricht.
(2) Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Zubereitungen in Verkehr gebracht werden, deren Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Massen-% oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Abgabe an folgende Abnehmer
a) nachgeschaltete Anwender und Händler, einschließlich natürliche oder juristische Personen, die gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke über eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung verfügen,
b) Landwirte, zur Verwendung im Rahmen ihrer als Vollzeit- oder als Teilzeitbeschäftigung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unabhängig von der Größe der Nutzfläche,
für die Zwecke des vorliegenden Buchstaben bezeichnet der Ausdruck
i) 'Landwirt' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund des nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
ii) 'landwirtschaftliche Tätigkeit' die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe,
c) natürliche oder juristische Personen, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeit nachgehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch in Hinblick auf die Einschränkungen in Absatz 2 aus sozioökonomischen Gründen bis zum 1. Juli 2014 einen Grenzwert für den zulässigen Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Stoffen oder Zubereitungen von bis zu 20 Massen-% anwenden. Hiervon unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
 
       Eintrag57. Ammoniumnitrat (AN) CAS-Nr. 6484-52-2 Einecs-Nr.: 229-347-8 
Europäische Regelung 2006/118/EG
       KurzGrundwasserqualitätsnormen 
       Text50 mg/l Qualitätsnormen im Sinne der Tabelle 2.3.2 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG 
       EintragNitrate 
Europäische Regelung EG/442/2007
       KurzAntidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine 
       TextBei der betroffenen Ware handelt es sich um feste Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt von mehr als 80 GHT mit Ursprung in der Ukraine der KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91. AN ist ein fester Stickstoffdünger, der gemeinhin in der Landwirtschaft eingesetzt wird. Es wird aus Ammonium und Salpetersäure hergestellt und hat in geprillter oder granulierter Form einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT. 
       EintragAmmoniumnitrat 
Europäische Regelung ESIS
       KurzHPVC: High Production Volume Chemical 
Europäische Regelung IUCLID
       KurzIUCLID data sheet 
       Texthttp://esis.jrc.ec.europa.eu/doc/IUCLID/data_sheets/6484522.pdf 
       EintragEinecs 229-347-8 
Europäische Regelung ECHA pre
       Kurzpre-registered substance 
       TextEC-Number: 229-347-8
CAS-Number: 6484-52-2
Name: ammonium nitrate
Synonym: -
Registration Date: 30/11/2010
Data from: 27/03/2009
 
Europäische Regelung 2008/43/EG
       KurzKennzeichnung von Explosivstoffen für zivile Zwecke 
 
Internationale Regelung DHS
       KurzSecurity: DHS Chemicals of Interest 
       TextRelease: Minimum Concentration: ACG (A commercial grade)
Release: Screening Threshold Quantities: 5000 pounds
Theft: Minimum Concentration: ACG (A commercial grade)
Theft: Screening Threshold Quantities: 400 pounds
Security Issue: Release - Explosives
Security Issue: Theft - EXP/IEDP (Explosives/Improvised Explosive Device Precursors)
 
       EintragAmmonium nitrate [with more than 0.2 percent combustible substances, including any organic substance calculated as carbon, to the exclusion of any other added substance] 
Internationale Regelung DHS
       KurzSecurity: DHS Chemicals of Interest 
       TextTheft: Minimum Concentration: 33.00 %
Theft: Screening Threshold Quantities: 2000 pounds
Security Issue: Theft - EXP/IEDP (Explosives/Improvised Explosive Device Precursors)
 
       EintragAmmonium nitrate [nitrogen concentration of 23% nitrogen or greater] 
Internationale Regelung AICS
       KurzAICS Listing 
       TextCAS No: 6484-52-2
Chemical Name: Nitric acid, ammonium salt
Molecular Formula: H3N.HNO3
Assessed by NICNAS: No
Associated Names: Ammonium nitrate
url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=10631
 
 
Schule.Kurz? Tätigkeitsverbot für Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4SR-2004
Schule.StoffAmmoniumnitrat / CAS 6484-52-2 
Schule.EntsorgungKürzel: G4 
Schule.EntsorgungKategorie: Anorganische Abfälle 
Schule.EntsorgungGefäß: Saure u. alkalische Abfälle Schwermetallsalzlösungen 
Schule.EntsorgungBezeichnung: Gefäß 4: Anorganische Abfälle (sauer und alkalisch) mit Schwermetallen. Auf alkalischen pH-Wert achten. 
Schule.EntsorgungErläuterung: Die Aufbewahrung kann in Kunststoffbehältern erfolgen. Unbedingt einen permanenten pH-Wert größer als 8 einhalten, damit bei eventuell vorhandenen Cyanidresten kein Cyanwasserstoff freigesetzt wird. Vorbehandlungsmaßnahmen für Alkalimetalle, Carbide, Chromate, Cyanide, Fluoride, Kaliumchlorat und Nitrite beachten. 
Schule.TextGestis ZVG: 3750 
Schule.TextKennbuchstaben: O 
Schule.TextR-Sätze: 8-9 
Schule.TextS-Sätze: 15-16-41 
Schule.TextTätigkeitsbeschränkungen: -S 4. Klasse 
Schule.TextWassergefährdungsklasse: 1 
 
Spreng.KlasseExplosivstoffSprengG
Spreng.TextExplosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG 
Spreng.UN-Nr0222 
Spreng.EintragAmmoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes 
Spreng.KlasseExplosivstoffSprengG
Spreng.TextExplosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG 
Spreng.UN-Nr0223 
Spreng.EintragAmmoniumnitrat-Düngemittel, mit einer größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes 
 
Zoll-Bestimmungen EG/1549/2006
       Kurz3102 30 90 
       Text31 Düngemittel
3102 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel
3102 30 - Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung
3102 30 90 - - anderes
 
 
Zustand100 fest 

Referenzen und Quellen:

12BImSchV
Short: 12BImSchV
Title: Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
Author: Bundestag
Editor: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: I (33)
Page: 1598-1620
Year: 2005
DocType: Legal_Document
1348/2008/EG
Short: 1348/2008/EG
Title: ENTSCHEIDUNG Nr. 1348/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 348 (24.12.2008)
Page: 108-112
Year: 2008
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
Publish_Date: 2008/12/24
2006/118/EG
Short: 2006/118/EG
Title: RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung
Author: Europäische Parlament; Rat der Europäischen Union
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 372 (27.12.2006)
Page: 19-31
Year: 2006
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 139 (31.05.2007) 39-40
DocType: Legal_Document
Keyword: Umwelt; Grundwasser; Pestizide; Biozide
Publish_Date: 2006/12/27
2008/43/EG
Short: 2008/43/EG
Title: RICHTLINIE 2008/43/EG DER KOMMISSION vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 94 (05.04.2008)
Page: 8-12
Year: 2008
DocType: Legal_Document
Keyword: Kennzeichnung; Rückverfolgung; Explosivstoffe
Publish_Date: 2008/04/05
ADR
Short: ADR
Title: Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: II (24)
Page: 1128 / Sonderanlage
Year: 2005
DocType: Journal
AICS
Short: AICS
Title: National Industrial Chemicals Notification and Assessment Scheme - NICNAS
Author: Australian Government
Year: 2010
Internet Resource: http://www.nicnas.gov.au/
DHS
Short: DHS
Title: Appendix to Chemical Facility Anti-Terrorism Standards; Final Rule
Author: Department of Homeland Security
Source: Federal Register
Page: 65395-65435
Year: 2007
DocType: Legal_Document
Publish_Date: 2007/11/20
ECHA pre
Short: ECHA pre
Title: List of pre-registered substances
Author: European Chemicals Agency
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Einstufung; Kennzeichnung; REACH
EG/1549/2006
Short: EG/1549/2006
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1549/2006 DER KOMMISSION vom 17 Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 301 (31.10.2006)
Page: 1-880
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Keyword: Zoll; KN-Code; HS-Code; Taric
Publish_Date: 2006/10/31
EG/442/2007
Short: EG/442/2007
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 442/2007 DES RATES vom 19. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96
Author: Rat der Europäischen Union
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 106 (24.04.2007)
Page: 3-19
Year: 2007
DocType: Legal_Document
Keyword: Antidumping; Zoll
Publish_Date: 2007/04/24
EG/552/2009
Short: EG/552/2009
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen
Publish_Date: 2009/06/26
EINECS
Short: EINECS
Title: EINECS (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe)
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE C 146 A (15.06.1990)
Page: 1
Year: 1990
DocType: Legal_Document
Keyword: Altestoffe; EINECS
Publish_Date: 1990/06/15
ESIS
Short: ESIS
Title: HPV-LPV Chemicals
Year: 2007
IUCLID
Short: IUCLID
Title: International Uniform ChemicaL Information Database on High Production Volume Chemicals reported by European Industry in the frame of the European existing chemicals risk assessment programme
Author: European Chemicals Bureau
Year: 2007
Keyword: Altstoffe; Umwelt
SR-2004
Short: SR-2004
Title: Stoffliste zur Regel "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen"
Editor: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Year: 2010
DocType: Legal_Document
SprengG
Short: SprengG
Title: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - SprengG - Sprengstoffgesetz
Author: Bundestag
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: I (65)
Page: 3518
Year: 2002
DocType: Legal_Document
Keyword: Sprengstoffe
TRGS 511
Short: TRGS 511
Title: Ammoniumnitrat (TRGS 511)
Author: Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Editor: Bundesminister für Arbeit und Soziales
Source: BArbBl.
Volume: (6)
Page: 43-54
Year: 2004
DocType: Legal_Document
RefComment: zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 64 S. 1338 (29.12.2008)
VwVwS
Short: VwVwS
Title: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
Author: Bundesregierung
Source: Bundesanzeiger
Volume: 57 (142a)
Page: 3-36
Year: 2005
DocType: Legal_Document
Keyword: wassergefährdende Stoffe; Verwaltungsvorschrift; Einstufung; WGK
Publish_Date: 2005/07/30

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