GHS Kennzeichnung | Gefahr | EG/790/2009 |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H350 Kann Krebs erzeugen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | |
Sicherheitshinweise | P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1; Carc. 1B | |
Referenz | EG-Nummer 601-041-00-2 | |
|
Gefahrensymbole | | | T Giftig | N Umweltgefährlich |
| 2008/58/EG |
|
karzinogener Stoff | Kategorie 1B | |
|
|
|
R-Sätze | 45-50/53 R45 Kann Krebs erzeugen R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 2008/58/EG |
|
S-Sätze | 53-45-60-61 S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) S60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen | 2008/58/EG |
|
EG-Index (67/548/EWG) | 601-041-00-2 | 2008/58/EG |
|
Derivat | Mischung: Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe | |
|
Schmelzpunkt | 269.5 °C | |
|
ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 3077 | |
GefNum | 90 | |
Comment | FLUKA BCR138-100MG | |
|
brennbare Flüssigkeiten (VbF) | - | |
|
Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 3: stark wassergefährdend | *VwVwS |
|
12BImSchV-Kategorie | 9a: Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 | 12BImSchV |
|
Deutsche Regelung | | TRGS 401 |
Kurz | hautresorptiv, ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nötig | |
Text | Ergibt die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 GefStoffV aufgeführten hautresorptiven Gefahrstoffen nach Nummer 4.2.3 eine hohe Gefährdung, hat der Arbeitgeber spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nötig nach § 16 Nr. 2 GefStoffV zu veranlassen. | |
Eintrag | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe | |
Deutsche Regelung | | TRGS 401 |
Kurz | Aufnahme durch die Haut über die Dampfphase | |
Text | Anlage 2.1: Stoffe, die in wesentlichem Umfang über die Dampfphase durch die Haut aufgenommen werden | |
Eintrag | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe im heißen Zustand | |
Deutsche Regelung | | TRGS 514 |
Kurz | Lagervorschriften | |
Eintrag | sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen | |
|
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | REACH: Beschränkungen: Herstellung, Inverkehrbringen, Verwendung (Anhang XVII/50) | |
Text | Anhang XVII: Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse 1. Ab dem 1. Januar 2010 dürfen Weichmacheröle nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn - sie mehr als 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) BaP enthalten oder - der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) beträgt. Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der PAK-Extrakt weniger als 3 Gew.-% beträgt - gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der PAK in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) -, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PAK-Extrakt vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. 2. Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Profile für die Runderneuerung nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay - gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) - nicht überschreitet. 3. Ausgenommen von Absatz 2 sind runderneuerte Reifen, wenn ihr Profil keine Weichmacheröle enthält, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. 4. 'Reifen' im Sinne dieses Eintrags sind Reifen für Fahrzeuge, die unter folgende Richtlinien fallen - Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern - Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und - Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates | |
Eintrag | 50. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), h) Dibenzo(a,h)anthracen (DBAhA) CAS-Nr. 53-70-3 | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | keine Vorkommen in Reifen | |
Text | 1. Weichmacheröle dürfen nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn [...] 2. Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. [...] 3. Runderneuerte Reifen sind von Abschnitt 2 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. | |
Eintrag | 50. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | |
Europäische Regelung | | ECHA pre |
Kurz | pre-registered substance | |
Text | EC-Number: 200-181-8 CAS-Number: 53-70-3 Name: dibenz[a,h]anthracene Synonym: - Registration Date: 30/11/2010 Data from: 27/03/2009 | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] | |
|
Internationale Regelung | | OEHHA |
Kurz | chemical known to cause cancer or reproductive toxicity | |
Text | type of toxicity: cancer date listed: 01. Jan 88 NSRL or MADL: 0,2 (μg/day) | |
Eintrag | Dibenz[a,h]anthracene | |
|
Einstufung von Mischungen | T, N; R45-50/53 (Konzentration: >= 0.25) | |
Einstufung von Mischungen | T, N; R45-51/53 (Konzentration: 0.025 - 0.25) | |
Einstufung von Mischungen | T; R45-52/53 (Konzentration: 0.01 - 0.025) | |
Einstufung von Mischungen | R52/53 (Konzentration: 0.0025 - 0.01) | |
|
Information | | CPDB |
Kurz | Data on Carcinogenic Potency | |
Text | http://potency.berkeley.edu/chempages/DIBENZ(a%2Ch)ANTHRACENE.html | |
Eintrag | Dibenz(a,h)anthracene (CAS 53-70-3) | |
|
Zustand | 100 fest | |
|
LGK.Class | 6.1A | |
LGK.Reason | burnable toxic | |
LGK.Special | toxic | |