für die Behandlung von Equiden wesentlicher Stoff gemäß der Richtlinie 2001/82/EG
Text
Gruppe: Narkotika, Analgetika und Stoffe, die in Verbindung mit Narkotika eingesetzt werden Indikation: Sedierung und Prämedikation (sowie Antagonisten) Zweck: Vorbereitung und Einleitung der Narkose. Schwache Beruhigungswirkung (Benzodiazepin) mit geringen kardiovaskulären und respiratorischen Nebenwirkungen. Krampflösend; wesentlich zur Behandlung von Krämpfen. Alternativen: Acepromazin, Detomidin, Romifidin, Xylazin, Midazolam, Primidon, Phenytoin Spezifische Vorteile: nach heutigem medizinischen Stand ein wesentlicher Bestandteil der Protokolle zur Narkoseeinleitung, insbesondere bei Pferden. Verwendung mit Ketamin bei der Anästhesieeinleitung, wodurch eine wesentliche Erschlaffung erreicht wird, die einen glatten Einleitungsverlauf samt Intubation ermöglicht. Wirkungsweise (wirkt am GABA-Rezeptor) und einzigartige Beruhigung ohne kardiorespiratorische Depression, die mit den als a-2-Agonisten wirkenden Sedativa (Detomidin, Romifidin und Xylazin) oder Acepromazin nicht erzielbar ist.
verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Verordnung
15. BtMÄndV / 19. Juni 2001
Eintrag
INN Diazepam
Grundstruktur
Benzodiazepin
Ausnahme
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1950/2006 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften