H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. H315 Verursacht Hautreizungen. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H335 Kann die Atemwege reizen.
Sicherheitshinweise
P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P305+P351+P338 P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
Gefahrenkatogorien
*
Referenz
Alfa Aesar 010922.22
Gefahrensymbol
Xn Gesundheitsschädlich
R-Sätze
20 R20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
Comment
ALDRICH 378100-100G
S-Sätze
22-36/37/39-38 S22 Staub nicht einatmen S36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
ML8 "Energetische Materialien" und zugehörige Stoffe ML8c "Pyrotechnika", Brennstoffe und zugehörige Stoffe und Mischungen daraus ML8c5 metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht ML8c5b Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten ML8c5b2 Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 μm Explosivstoffe und Brennstoffe, die die in Unternummer ML8c5 aufgeführten Metalle und Legierungen enthalten, werden auch dann erfasst, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. Unternummer ML8c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.- % des Gesamt-Borgehalts).
1 WERKSTOFFE, CHEMIKALIEN, "MIKROORGANISMEN" UND "TOXINE" 1C Werkstoffe und Materialien 1C011 Metalle und Verbindungen, wie folgt 1C011b Bor oder Borkarbid mit einer Reinheit groser/gleich 85 % und einer Partikelgrose kleiner/gleich 60 μm Die in Unternummer 1C011b aufgeführten Stoffe werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
CAS No: 12069-32-8 Chemical Name: Boron carbide (B4C) Molecular Formula: CB4 Assessed by NICNAS: No Associated Names url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=12986
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 394/2006 DES RATES vom 27. Februar 2006 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Source:Amtsblatt der Europäischen Union
Volume:DE L 074 (13.03.2006)
Page: 1-227
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Keyword: Ausfuhr; Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck; DUAL-USE-Güter; DUAL-USE-Technologie