GHS Kennzeichnung | Gefahr | EG/1272/2008 |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H301 Giftig bei Verschlucken. H311 Giftig bei Hautkontakt. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H331 Giftig bei Einatmen. H350 Kann Krebs erzeugen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | |
Sicherheitshinweise | P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P330 Mund ausspülen. P333+P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P403+P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 3 *; Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1; Carc. 1B; Skin Sens. 1 | |
Referenz | EG-Nummer 007-014-00-6 | |
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Gefahrensymbole | | | T Giftig | N Umweltgefährlich |
| 98/98/EG |
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karzinogener Stoff | Kategorie 1B | |
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R-Sätze | 45-23/24/25-43-50/53 R45 Kann Krebs erzeugen R23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 98/98/EG |
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S-Sätze | 53-45-60-61 S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) S60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen | 98/98/EG |
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EG-Index (67/548/EWG) | 007-014-00-6 | 98/98/EG |
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Derivat | Base: Hydrazin | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | - | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 3: stark wassergefährdend | *VwVwS |
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12BImSchV-Kategorie | 2: Giftig | 12BImSchV |
12BImSchV-Kategorie | 9a: Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 | 12BImSchV |
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Deutsche Regelung | | TRGS 514 |
Kurz | Lagervorschriften | |
Eintrag | sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen | |
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Europäische Regelung | | 76/768/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Kosmetika | |
Text | Anhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen | |
Eintrag | 201. Hydrazin, seine Derivate und ihre Salze | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] | |
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Zoll-Bestimmungen | | EG/1549/2006 |
Kurz | 2825 10 00 | |
Text | 28 anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen 2825 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide 2825 10 00 - Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze | |
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LGK.Class | 6.1B | |
LGK.Reason | toxic | |
LGK.Special | toxic | |