GHS Kennzeichnung | Gefahr | EG/1272/2008 |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. H350 Kann Krebs erzeugen. | |
Sicherheitshinweise | P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P301+P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P330 Mund ausspülen. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 4 *; Carc. 1B; Muta. 2 | |
Referenz | EG-Nummer 605-020-00-9 | |
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Gefahrensymbol | | T Giftig |
| 2004/73/EG |
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karzinogener Stoff | Kategorie 1B | |
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mutagener Stoff | Kategorie 2 | |
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R-Sätze | 45-22-68 R45 Kann Krebs erzeugen R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R68 Irreversibler Schaden möglich | 2004/73/EG |
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S-Sätze | 53-45 S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) | 2004/73/EG |
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EG-Index (67/548/EWG) | 605-020-00-9 | 2004/73/EG |
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Schmelzpunkt | 11.2 °C | |
Comment | SIGMA S9652-500ML | |
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Siedepunkt | 234.5 °C | |
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Dichte | 1.09 g/cm3 | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | - | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 1: schwach wassergefährdend | *VwVwS |
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Lebensmittel-Regelung | | EG/1334/2008 |
Kurz | darf Lebensmitteln nicht zugesetzt werden | |
Text | ANHANG III: Vorhandensein bestimmter Stoffe Teil A: Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen | |
Eintrag | 1-Allyl-3,4-methylendioxibenzol, Safrol | |
Lebensmittel-Regelung | | EG/1334/2008 |
Kurz | Höchstmengen in Lebensmitteln | |
Text | ANHANG III: Vorhandensein bestimmter Stoffe Teil B: Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse einschließlich Geflügel und Wild: 15 mg/kg Fischzubereitungen und Fischerzeugnisse: 15 mg/kg Suppen und Saucen: 25 mg/kg Alkoholfreie Getränke: 1 mg/kg Die Höchstwerte gelten nicht, wenn ein zusammengesetztes Lebensmittel keine hinzugefügten Aromen enthält und die einzigen Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die hinzugefügt wurden, frische, getrocknete oder tiefgekühlte Kräuter oder Gewürze sind. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen zu dieser Ausnahme nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Behörde auf der Grundlage der durch die Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Verwendung von Kräutern, Gewürzen und natürlichen Armomaextrakten vor. | |
Eintrag | 1-Allyl-3,4-methylendioxibenzol, Safrol | |
Lebensmittel-Regelung | | AromV |
Kurz | Höchstmengen in diversen Lebensmittel | |
Text | Stoff darf als solcher bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Aromen, die den Stoff enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt wurden, die diesen Stoff enthalten. Verzehrfertige Lebensmittel, die diesen Stoff enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Gehalt auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Satzes 2 oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und die festgesetzte Höchstmenge nicht überschreitet. 1 mg/kg in Getränke 1 mg/kg in anderen Lebensmitteln 2 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 25 % vol 5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 25 % vol 15 mg/kg in Lebensmitteln, die Muskatblüte oder Muskatnuss enthalten | |
Eintrag | Safrol und Isosafrol | |
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Deutsche Regelung | | TRGS 514 |
Kurz | Lagervorschriften | |
Eintrag | sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen | |
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Europäische Regelung | | 76/768/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Kosmetika | |
Text | Anhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen | |
Eintrag | 360. Safrol, außer normale Gehalte in verwendeten natürlichen Ölen und unter der Voraussetzung, daß die Konzentration folgende Werte nicht überschreitet: 100 ppm im Enderzeugnis, 50 ppm bei Zahn- und Mundpflegemitteln, wobei jedoch Kinderzahnpasten safrolfrei sein müssen. | |
Europäische Regelung | | EG/273/2004 |
Kurz | Drogenausgangsstoff: Kategorie 1 | |
Text | Vorschriften für das Inverkehrbringen [...] | |
Eintrag | Safrol | |
Europäische Regelung | | EG/111/2005 |
Kurz | Drogenausgangsstoff: Kategorie 1 | |
Text | Vorschriften für die Überwachung des Handels [...] | |
Eintrag | Safrol | |
Europäische Regelung | | ESIS |
Kurz | LPVC: Low Production Volume Chemical | |
Europäische Regelung | | ECHA pre |
Kurz | pre-registered substance | |
Text | EC-Number: 202-345-4 CAS-Number: 94-59-7 Name: 5-allyl-1,3-benzodioxole Synonym: - Registration Date: 30/11/2010 Data from: 27/03/2009 | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | 2009/424/EG |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Dürfen nicht verwendet werden - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind. - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...] 4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059). 5. - 6. [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] | |
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Internationale Regelung | | UN-traffic |
Kurz | Substances under control: Table I | |
Eintrag | Safrole | |
Internationale Regelung | | OEHHA |
Kurz | chemical known to cause cancer or reproductive toxicity | |
Text | type of toxicity: cancer date listed: 01. Jan 88 NSRL or MADL: 3 (μg/day) | |
Eintrag | Safrole | |
Internationale Regelung | | AICS |
Kurz | AICS Listing | |
Text | CAS No: 94-59-7 Chemical Name: 1,3-Benzodioxole, 5-(2-propenyl)- Molecular Formula: C10H10O2 Assessed by NICNAS: No Associated Names: Benzene, 4-allyl-1,2-(methylenedioxy) Associated Names: Safrole url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=1816 | |
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Drogen-Grundstoffüberwachung (GÜG) |
Kategorie | I | GÜG |
Eintrag | Safrol | |
Text | Direkter Vorläuferstoff von BTM. Handel, Ein-, Ausfuhr und Herstellung dieses Stoffes ist genehmigungs- und meldepflichtig beim Bundesinstitut für Arzmittel und Medizinprodukte (BfArM). Ein Verstoß ist strafbar. | |
Betäubungsmittel | MDMA | |
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Zoll-Bestimmungen | | EG/1549/2006 |
Kurz | 2932 94 00 | |
Text | 29 organische chemische Erzeugnisse 2932 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) 2932 94 00 - - Safrol | |
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Information | | CPDB |
Kurz | Data on Carcinogenic Potency | |
Text | http://potency.berkeley.edu/chempages/SAFROLE.html | |
Eintrag | Safrole (CAS 94-59-7) | |
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Zustand | 200 flüssig | |
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LGK.Class | 6.1A | |
LGK.Reason | burnable toxic | |
LGK.Special | toxic | |