P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P303+P361+P353 P403+P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
Gefahrenkatogorien
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Referenz
Alfa Aesar 042496.AD
Gefahrensymbol
R-Sätze
-
Comment
Acros 17844 0025
S-Sätze
24/25 S24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
Dimethylpolysiloxan ist ein Gemisch von permethylierten linearen Siloxanpolymeren aus sich wiederholenden Einheiten der Formel (CH3)2SiO, stablisiert mit endständigen Trimethylsiloxy-Einheiten der Formel (CH3)3SiO
Anhang II: Verzeichnis der Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe, die bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen Abschnitt A: Verzeichnis der zulässigen Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe Ref.-Nr. 23547 Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten
Anhang III: Unvollständiges Verzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen Abschnitt A: Unvollständiges Verzeichnis der auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisierten Additive Ref.-Nr. 76721 Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten
Für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassene Stoff
Text
Zweiter Teil: Beschichtetes Zellglas, C. Beschichtungen, 4. Andere Zusatzstoffe, 4.2. Spezielle Zusatzstoffe für Beschichtungen Die Gesamtmengen der Substanzen in der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen dürfen insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln betragen. Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein. Nicht mehr als 1 mg/dm2 der Beschichtung auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
Title: RICHTLINIE 2002/72/EG DER KOMMISSION vom 6.August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source:Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume:DE L 220 (15.8.2002)
Page: 18-58
Year: 2002
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 39 (13.02.2003) 1-42
Title: RICHTLINIE 2007/42/EG DER KOMMISSION vom 29. Juni 2007 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: RICHTLINIE 2008/84/EG DER KOMMISSION vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 2032/2003 DER KOMMISSION vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften