GHS Kennzeichnung | Gefahr | |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H301 Giftig bei Verschlucken. H340 Kann genetische Defekte verursachen. H350 Kann Krebs erzeugen. H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. | |
Sicherheitshinweise | P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 2 *; Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1; Carc. 1A; Skin Corr. 1B | |
Referenz | Alfa Aesar L11508.03 | |
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Gefahrensymbol | | T Giftig |
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karzinogener Stoff | Kategorie 1A oder 1B | TRGS 905 |
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mutagener Stoff | Kategorie 1A oder 1B | |
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reproduktionstoxischer Stoff | Kategorie 1A oder 1B | |
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R-Sätze | 45-46-61-25-36/37/38 R45 Kann Krebs erzeugen R46 Kann vererbbare Schäden verursachen R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen R25 Giftig beim Verschlucken R36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut | |
Comment | Acros 20396 0010 | |
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S-Sätze | 53-26-37/39-45 S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und den Arzt konsultieren S37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) | |
Comment | Acros 20396 0010 | |
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Derivat | wasserfrei: Cyclophosphamid | |
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Schmelzpunkt | 51 - 53 °C | |
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Flammpunkt | 113 °C | |
Comment | ABCR AB179261 | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 3464 | |
GefNum | 60 | |
Comment | Acros 20396 0010 | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | - | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 2: wassergefährdend | *VwVwS |
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12BImSchV-Kategorie | 2: Giftig | 12BImSchV |
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Deutsche Regelung | | TRGS 905 |
Kurz | von krebserzeugenden Eigenschaften der Kategorien 1 oder 2 ist auszugehen. | |
Text | Von krebserzeugenden Eigenschaften der Kategorien 1 oder 2 ist bei Substanzen auszugehen, denen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismus zugrunde liegt. Erfahrungen in der Therapie mit alkylierenden Zytostatika wie Cyclophosphamid, Ethylenimin, Chlornaphazin sowie mit arsen- und teerhaltigen Salben, die über lange Zeit angewendet worden sind, bestätigen dies insofern, als bei so behandelten Patienten Tumorneubildungen beschrieben worden sind. | |
Deutsche Regelung | | TRGS 514 |
Kurz | Lagervorschriften | |
Eintrag | sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen | |
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Europäische Regelung | | 76/768/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Kosmetika | |
Text | Anhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen | |
Eintrag | 88. Cyclophosphamidum und seine Salze | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 29. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «erbgutverändernd Kategorie 1» oder «erbgutverändernd Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 30. Stoffe, die als „erbgutverändernd Kategorie 1“ oder „erbgutverändernd Kategorie 2“ eingestuft werden [...] | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 30. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1» oder «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 31. Stoffe, die als „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1“ oder „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2“ eingestuft werden [...] | |
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Internationale Regelung | | OEHHA |
Kurz | chemical known to cause cancer or reproductive toxicity | |
Text | type of toxicity: cancer date listed: 27. Feb 87 | |
Eintrag | Cyclophosphamide (hydrated) | |
Internationale Regelung | | OEHHA |
Kurz | chemical known to cause cancer or reproductive toxicity | |
Text | type of toxicity: developmental, female, male date listed: 01. Jan 89 | |
Eintrag | Cyclophosphamide (hydrated) | |
Internationale Regelung | | AICS |
Kurz | AICS Listing | |
Text | CAS No: 6055-19-2 Chemical Name: 2H-1,3,2-Oxazaphosphorin-2-amine, N,N-bis(2-chloroethyl)tetrahydro-, 2-oxide, monohydrate Molecular Formula: C7H15Cl2N2O2P.H2O Assessed by NICNAS: No Associated Names: Cyclophosphamide, monohydrate url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=9938 | |
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Zustand | 100 fest | |
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LGK.Class | 6.1A | |
LGK.Reason | burnable toxic | |
LGK.Special | toxic | |