Universitaet Hamburg Fachbereich Chemie

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Stoffbeschreibung:

Summenformel:C7H17Cl2N2O3P
Molmasse:279.101 g/mol
Stoffname(n):Cyclophosphamid Monohydrat
cyclophosphamide hydrate
Cyclophosphamid Monohydrat
Cyclophosphamide monohydrate
Bis(2-chloroethyl)phosphoramide cyclic propanolamide ester monohydrate
Cyclophosphane monohydrate
Cyclophosphamide (hydrated)
2H-1,3,2-Oxazaphosphorin-2-amine, N,N-bis(2-chloroethyl)tetrahydro-, 2-oxide, monohydrate

Stoffregistrierungen:

CAS-RN:6055-19-2 
EINECS:200-015-4EINECS
Produkt-Nummern:26 verschiedene (nicht im Web angezeigt)

Stoffeigenschaften und Regularien:

GHS KennzeichnungGefahr 
       PiktogrammeGHS06   GHS08    
       GefahrenhinweiseH301 Giftig bei Verschlucken.
H340 Kann genetische Defekte verursachen.
H350 Kann Krebs erzeugen.
H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.
 
       SicherheitshinweiseP281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden.
P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
 
       GefahrenkatogorienAcute Tox. 2 *; Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1; Carc. 1A; Skin Corr. 1B 
       ReferenzAlfa Aesar L11508.03 
 
Gefahrensymbol
 
T
Giftig
 
 
karzinogener StoffKategorie 1A oder 1BTRGS 905
 
mutagener StoffKategorie 1A oder 1B 
 
reproduktionstoxischer StoffKategorie 1A oder 1B 
 
R-Sätze45-46-61-25-36/37/38
R45 Kann Krebs erzeugen
R46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
R25 Giftig beim Verschlucken
R36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
 
CommentAcros 20396 0010 
 
S-Sätze53-26-37/39-45
S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und den Arzt konsultieren
S37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen)
 
CommentAcros 20396 0010 
 
Derivatwasserfrei: Cyclophosphamid 
 
Schmelzpunkt51 - 53 °C 
 
Flammpunkt113 °C 
CommentABCR AB179261 
 
ADR (Transportvorschriften)
       UN-Nr3464 
       GefNum60 
CommentAcros 20396 0010 
 
brennbare Flüssigkeiten (VbF)- 
 
Wassergefährdungsklasse (WGS)
       Klasse2: wassergefährdend*VwVwS
 
12BImSchV-Kategorie2: Giftig12BImSchV
 
Deutsche Regelung TRGS 905
       Kurzvon krebserzeugenden Eigenschaften der Kategorien 1 oder 2 ist auszugehen. 
       TextVon krebserzeugenden Eigenschaften der Kategorien 1 oder 2 ist bei Substanzen auszugehen, denen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismus zugrunde liegt. Erfahrungen in der Therapie mit alkylierenden Zytostatika wie Cyclophosphamid, Ethylenimin, Chlornaphazin sowie mit arsen- und teerhaltigen Salben, die über lange Zeit angewendet worden sind, bestätigen dies insofern, als bei so behandelten Patienten Tumorneubildungen beschrieben worden sind. 
Deutsche Regelung TRGS 514
       KurzLagervorschriften 
       Eintragsehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen 
 
Europäische Regelung 76/768/EWG
       Kurzkeine Verwendung in Kosmetika 
       TextAnhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen 
       Eintrag88. Cyclophosphamidum und seine Salze 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       TextUnbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs:
1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...]
[...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender».
2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für:
a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates;
c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,
- Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
- Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.
 
       Eintrag28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       Text- dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...]
- Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender'
Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...]
 
       Eintrag29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...] 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       TextUnbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs:
1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...]
[...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender».
2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für:
a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates;
c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,
- Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
- Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.
 
       Eintrag29. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «erbgutverändernd Kategorie 1» oder «erbgutverändernd Kategorie 2» eingestuft [...] sind 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       Text- dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...]
- Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender'
Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...]
 
       Eintrag30. Stoffe, die als „erbgutverändernd Kategorie 1“ oder „erbgutverändernd Kategorie 2“ eingestuft werden [...] 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       TextUnbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs:
1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...]
[...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender».
2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für:
a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates;
c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,
- Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
- Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.
 
       Eintrag30. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1» oder «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2» eingestuft [...] sind 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       KurzVerwendungsbeschränkungen 
       Text- dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...]
- Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender'
Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...]
 
       Eintrag31. Stoffe, die als „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1“ oder „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2“ eingestuft werden [...] 
 
Internationale Regelung OEHHA
       Kurzchemical known to cause cancer or reproductive toxicity 
       Texttype of toxicity: cancer
date listed: 27. Feb 87
 
       EintragCyclophosphamide (hydrated) 
Internationale Regelung OEHHA
       Kurzchemical known to cause cancer or reproductive toxicity 
       Texttype of toxicity: developmental, female, male
date listed: 01. Jan 89
 
       EintragCyclophosphamide (hydrated) 
Internationale Regelung AICS
       KurzAICS Listing 
       TextCAS No: 6055-19-2
Chemical Name: 2H-1,3,2-Oxazaphosphorin-2-amine, N,N-bis(2-chloroethyl)tetrahydro-, 2-oxide, monohydrate
Molecular Formula: C7H15Cl2N2O2P.H2O
Assessed by NICNAS: No
Associated Names: Cyclophosphamide, monohydrate
url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=9938
 
 
Zustand100 fest 
 
LGK.Class6.1A 
LGK.Reasonburnable toxic 
LGK.Specialtoxic 

Referenzen und Quellen:

*VwVwS
Short: *VwVwS
Title: WGK Einstufung laut R-Sätzen
Source: Programmfunktion
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Keyword: wassergefährdende Stoffe; Verwaltungsvorschrift; Einstufung; WGK
12BImSchV
Short: 12BImSchV
Title: Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
Author: Bundestag
Editor: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: I (33)
Page: 1598-1620
Year: 2005
DocType: Legal_Document
76/768/EWG
Short: 76/768/EWG
Title: RICHTLINIE DES RATES vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel
Author: Rat der Europäischen Gemeinschaft
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 262 (27.09.1976)
Page: 169-200
Year: 1976
DocType: Legal_Document
Keyword: Kosmetika; Zulassung
Publish_Date: 1976/09/27
RefComment: ersetzt durch: EG/1223/2009
76/769/EWG
Short: 76/769/EWG
Title: Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Author: Rat der Europäischen Gemeinschaft
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 262 (27.07.1976)
Page: 201
Year: 1976
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
AICS
Short: AICS
Title: National Industrial Chemicals Notification and Assessment Scheme - NICNAS
Author: Australian Government
Year: 2010
Internet Resource: http://www.nicnas.gov.au/
EG/552/2009
Short: EG/552/2009
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen
Publish_Date: 2009/06/26
EINECS
Short: EINECS
Title: EINECS (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe)
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE C 146 A (15.06.1990)
Page: 1
Year: 1990
DocType: Legal_Document
Keyword: Altestoffe; EINECS
Publish_Date: 1990/06/15
OEHHA
Short: OEHHA
Title: Safe drinking water and toxic enforcement act of 1986: chemical known to the state to cause cancer or reproductive toxicity
Author: Office of environmental health hazard assessment
Editor: State of California, US
Year: 2008
Publish_Date: 2008/09/12
TRGS 514
Short: TRGS 514
Title: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514)
Author: Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Editor: Bundesminister für Arbeit und Soziales
Source: BArbBl.
Volume: (9)
Page: 54-59
Year: 1998
DocType: Legal_Document
TRGS 905
Short: TRGS 905
Title: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (Technischen Regeln für Gefahrstoffe)
Author: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Source: Bundesarbeitsblatt
Volume: (7)
Page: 68
Year: 2005
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Einstufung; Kennzeichnung; krebserzeugende Stoffe; erbgutverändernde Stoffe; fortpflanzungsgefährdende Stoffe
RefComment: zuletzt geändert und ergänzt: Mai 2008

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