Ab den 6. April 2011 gilt die neue Promotionsordnung:
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Alle Angaben ohne Gewähr.
Es gilt jeweils die im Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg veröffentlichte Fassung.
Präambel
Der Fakultätsrat der Universität Hamburg hat am 24. Januar 2011 aufgrund von § 108 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 16. November 2010 (HmbGVBl. S. 605) die vom Fakultätsrat der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am 1. Dezember 2010 auf Grund von § 91 Absatz 2 Nummer 1 HmbHG beschlossenen Promotionsordnung genehmigt.
§ 1 Bedeutung der Promotion, Doktorgrad
(1) Die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften der Universität Hamburg verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (abgekürzt: Dr. rer. nat.) sowie für besondere wissenschaftliche Leistungen die Ehrendoktorwürde (abgekürzt: Dr. rer nat. h.c. sowie Dr. phil. h.c.) aufgrund eines Promotionsverfahrens gemäß den nachstehenden Bestimmungen. Auf Antrag verleiht die Fakultät bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Promotionsstudiums im Rahmen eines Promotionsprogramms statt des Doktorgrads den Grad Doctor of Philosophy (abgekürzt: Ph.D.). In Ausnahmefällen (Gesundheitswissenschaften, Kosmetikwissenschaft) verleiht die Fakultät den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (abgekürzt: Dr. phil.).
(2) Durch die Promotion wird die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.
(3) Die Promotionsleistung besteht aus
- einer schriftlichen Promotionsleistung (Dissertation)
- sowie
- ihrer mündlichen Verteidigung (Disputation)
§ 2 Promotionausschüsse
(1) Das zuständige Fakultätsorgan wählt einen Fakultäts-Promotionsausschuss. Der Fakultäts-Promotionsausschuss ist ein Prüfungsausschuss nach § 63 Abs. 1 HmbHG i. V. m. § 59 HmbHG mit den dort beschriebenen Kompetenzen. Das zuständige Fakultätsorgan definiert Promotionsfächer und setzt im Regelfall auf Vorschlag der Fachbereiche fachbereichsbezogene Unterausschüsse ein und ernennt deren Vorsitzende. Mit der Wahrnehmung der Kompetenzen des Fakultäts-Promotionsausschusses beauftragt dieser die fachbereichsbezogenen Unterausschüsse ("Fach-Promotionsausschüsse") gemäß den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Die Fach-Promotionsausschüsse bearbeiten alle Promotionsverfahren auf Fachbereichsebene. Der Fakultäts-Promotionsausschuss besteht aus der Prodekanin bzw. dem Prodekan für Forschung der MIN-Fakultät als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie den Vorsitzenden der Fach-Promotionsausschüsse, den Sprecherinnen oder Sprechern der Graduiertenschulen, einer zur Promotion zugelassenen Doktorandin bzw. einem zugelassenen Doktoranden, einer promovierten Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem promovierten Wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter. Die Fach-Promotionsausschüsse bestehen aus 4-6 Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern bzw. habilitierten Mitgliedern, einer zur Promotion zugelassenen Doktorandin bzw. einem zugelassenen Doktoranden, einer promovierten Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem promovierten Wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre , die des zum Promotionsverfahren zugelassenen Mitgliedes der Fakultät 1 Jahr. Die Wiederwahl eines Mitgliedes ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger oder Nachfolgerin für die restliche Amtszeit gewählt.
(2) Die Fach-Promotionsausschüsse entscheiden über die Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern zum Promotionsverfahren. Sie sind zur Beratung aller Antragstellerinnen oder Antragsteller verpflichtet. Bei interdisziplinären Promotionsvorhaben sorgt der Fach-Promotionsausschuss für eine angemessene Beteiligung der anderen Fächer an der Begutachtung. In Zweifelsfällen (interdisziplinäre Promotionen) kann der Fakultäts-Promotionausschuss über die Zulassung entscheiden. Sieht sich ein Fach-Promotionsausschuss fachlich für ein Promotionsverfahren nicht zuständig, so kann er die entsprechenden Anträge an den Fakultäts-Promotionausschuss weiterleiten.
(3) Der Fakultäts-Promotionsausschuss tagt mindestens einmal pro Semester und wird bei Bedarf vom Vorsitzenden innerhalb von 3 Wochen (in der vorlesungsfreien Zeit 6 Wochen) einberufen. Die Fach-Promotionsausschüsse tagen mindestens dreimal im Semester (zweimal in der Vorlesungszeit und einmal in der vorlesungsfreien Zeit). Die Sitzungstermine werden frühzeitig im jeweiligen Fachbereich angekündigt. Alle vollständigen Anträge, die eine Woche vor der Sitzung vorliegen, werden in der Sitzung behandelt. Die Promotionsausschüsse tagen nicht öffentlich.
(4) Die Promotionsausschüsse können Entscheidungen im Einzelfall oder bestimmte Befugnisse generell auf ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden übertragen und die Übertragung zu jedem Zeitpunkt wieder rückgängig machen. Die Fach-Promotionsausschüsse können sich Geschäftsordnungen geben, in denen z.B. fachspezifisch geregelt wird, welche Aufgaben im Interesse einer zügigen Durchführung der Promotionen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegiert werden und welche Entscheidungen ohne formale Sitzungen herbeigeführt werden können. Die Fach-Promotionsausschüsse berichten regelmäßig über ihre Arbeit (Statistik über Verfahren, besondere Vorkommnisse) an den Fakultäts-Promotionsausschuss. In Problem- oder Konfliktsituationen wird der Fakultäts-Promotionsausschuss von den betroffenen Parteien hinzugezogen.
(5) Der Fakultäts-Promotionsausschuss ist dem zuständigen Fakultätsorgan gegenüber rechenschaftspflichtig. Er unterrichtet das zuständige Fakultätsorgan halbjährlich von seiner Arbeit und der Arbeit der Fach-Promotionsausschüsse.
§ 3 Zulassungsvorraussetzungen
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren soll frühzeitig erfolgen, spätestens aber sechs Monate nach Beginn der Arbeiten am Dissertationsvorhaben beim Fach-Promotionsausschuss eingereicht werden. Als Beginn des Dissertationsvorhabens wird die Immatrikulation zum Promotionsstudium angesehen. In begründeten Ausnahmen kann der Fach-Promotionsausschuss auf Antrag eine Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt aussprechen.
(2) Vorraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
- einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang im Umfang von insgesamt -inkl. des zuvor abgeschlossenen Studienganges - in der Regel 300 Leistungspunkten,
- einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
- einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
- einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein- oder berufsbildenden Schulen,
- eines Staatsexamens in den Fächern Lebensmittelchemie bzw. Pharmazie.
(3) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang kann eine Zulassung erfolgen ("fast track"), wenn der Abschluss dem vom Fach-Promotionsausschuss festgelegten Kriterien entspricht und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Feststellungsprüfung entscheidet der Fach-Promotionsausschuss. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Maßgabe verbunden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen des Promotionsverfahrens einen Masterabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang erwirbt.
(4) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Masterprüfung
- in einem Studiengang mit einem Umfang von - inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs - weniger als 300 Leistungspunkte oder
- in einem nicht forschungsorientierten Studiengang
abgelegt hat. Der Fach-Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise gemäß der Vorgaben der Fach-Promotionsausschüsse zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 2 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(5) Als Studienabschluss gemäß Abs. 2 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Fach-Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Abs. 3 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
(6) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Abschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie erworben, kann sie oder er zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Nachweis kann insbesondere durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder Berufsakademie in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote geführt werden. Der Fach-Promotionsausschuss entscheidet, ob im Einzelfall gemäß Abs. 4 zu verfahren ist.
§ 4 Zulassungsverfahren
(1) Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind mit den folgenden Unterlagen an den zuständigen Fach-Promotionsausschuss oder in Ausnahmefällen an den Fakultäts-Promotionsausschuss zu richten:
a) Zeugnisse, Urkunden und Qualifikationsnachweise, die gemäß § 3 erforderlich sind,
b) ein
tabellarischer Lebenslauf mit Übersicht über die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Dissertationsvorhaben einschlägigen Tätigkeiten und Erfahrungen,
c) eine Erklärung, ob bereits früher eine Anmeldung der Promotionsabsicht erfolgt ist oder ob ein Promotionsverfahren bei anderen Hochschule oder einer anderen Fakultät durchgeführt wird oder wurde , gegebenfalls nebst vollständigen Angaben über frühere Anmeldungen oder Vorhaben zur Promotion,
d)
eine Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt ist,
(2) Dem Zulassungsantrag ist eine Darstellung des Themas und ein Skizze des Forschungsvorhabens beizufügen. Den Umfang und das Format der Skizze regeln die Fach-Promotionsausschüsse. Das Dissertationsvorhaben muss von midestens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einem habilitierten Mitglied der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften betreut werden. Weiterhin muss dieses Mitglied der Fakultät einen Arbeitsplatz für das Dissertationsvorhaben bestätigen. Bei extern durchgeführten Dissertationsvorhaben muss eine Verzichtserklärung auf einen Arbeitsplatz in der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften vorliegen. Die Darstellung des Dissertationsvorhabens und die Erklärungen sind Bestandteil der Promotionsakte.
(3) Über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Fach-Promotionsausschuss in der Regel in der nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.
(4) Der Promotionsantrag wird abgelehnt, wenn:
a) die Vorraussetzungen gemäß § 3 nicht vorliegen,
b) Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 fehlen,
c) ein Promotionsverfahren in dem jeweiligen Fach oder einem Teilgebiet des Faches bereits erfolgreich beendet worde ist,
oder
d) der Fach-Promotionsausschuss und der Fakultäts-Promotionsausschuss sich für fachlich unzuständig erklärt.
(5) Die Zulassung gilt zunächst für vier Jahre. Innerhalb dieser Frist soll die Dissertation beim Fach-Promotionsausschuss eingereicht werden. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag soll drei Monate vor Ablauf der vier Jahre an den Fach-Promotionsausschuss gerichtet werden. Der Fach-Promotionsausschuss weist die Betreuerin oder den Betreuer sowie die Doktorandin oder Doktoranden rechtzeitig vor Ablauf auf diese Frist hin.
§ 5 Einschreibung als Studierende zum Promotionsstudium
(1) Doktorandinnen oder Doktoranden müssen sich an der Universität Hamburg als Studierende zum Promotionsstudium immatrikulieren lassen. Dies gilt auch für extern durchzuführende Dissertationsvorhaben.
(2) Wird die Einschreibung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die Zulassung zum Promotionsverfahren beantragt, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 6 Durchführung des Dissertationsvorhabens, Betreuung, Regelbearbeitungszeit
(1) Mit der Zulassung der Doktorandin oder des Doktoranden zum Promotionsverfahren verpflichtet sich die Fakultät, die Betreuung und spätere Begutachtung des Dissertationsvorhabens sicherzustellen. Außerdem stellt sie sicher, dass den Doktorandinnen und Doktoranden zu Beginn des Promotionsverfahrens die "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Hamburg" vom 9. September 1999 in der jeweils gültigen Fassung ausgehändigt werden.
(2) Der Fach-Promotionsausschuss bestellt mit der Zulassung nach § 4auf Vorschlag der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder
a) mindestens eine Betreuerin oder eine Betreuer
oder
b) eine dreiköpfige Betreuungskommission, bestehend aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Betreuerin oder einem Betreuer oder einer Co-Betreuerin oder Co-Betreuer.
(3) Betreuerinnen oder Betreuer eines Dissertationsvorhabens sind im regelfall Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der Fakultät. Die Betreuung eines Dissertationsvorhabens ist andauernde Pflicht der Betreuerinnen und Betreuer und darf nicht delegiert werden. Den Betreuerinnen oder Betreuer gemäß Abs. 2 (a) bzw. der Betreuungskommission gemäß abs. 2 (b) gehört mindestens eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften an, die oder der in der Regel als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation bestellt wird.
(4) Abweichend von Abs. 3 haben in den Promotionsverfahren der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften auch andere Personen die Rechte und Pflichten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie habilitierten Mitgliedern dieser Fakultät:
- Angehörige außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und Bildungsstätten, denen von der Universität Hamburg im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Einvernehmen mit der Fakultät ad personam das Recht gewährt worden ist, als Betreuerinnen oder Betreuer, Gutachterinnen oder Gutachter und als Prüferinnen oder Prüfer bei Promotionen mitzuwirken.
- Aus Drittmitteln finanzierte Nachwuchsgruppenleiterinnen oder -leiter, für die die Universität Hamburg aufnehmende Einrichtung ist und denen im Einvernehmen mit dem Fakultäts-Promotionsausschuss im Rahmen eines Vertrages das recht zuerkannt worden ist, Doktorandinnen und Doktoranden zur Promotion zu führen.
- - Promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können in begründeten Fällen vom Fach-Promotionsausschuss als Betreuerinnen oder Betreuer, Gutachterinnen oder Gutachter und als Prüferinnen oder Prüfer bei Promotionen bestellt werden, wenn sie für das zu betreuende Dissertationsvorhaben nachweislich ausgewiesen sind.
(5) Externe Betreuerinnen oder Betreuer müssen auch dann, wenn ihr dienstliches Tätigkeitsfeld überwiegend außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg liegt, eine geordnete Betreuung gewährleisten und insbesondere dafür Sorge tragen, dass der persönliche Kontakt mit der Doktorandin oder dem Doktoranden sichergestellt ist. Weiter muss in einem solchen Fall mindestens eine Betreuerin bzw. ein Betreuer bestellt werden, der aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bzw. habilitierten Mitglieder der Fakultät stammt.
(6) Das Thema des Dissertationsvorhabens kann frei gewählt werden, die Wahl muss jedoch im Einvernehmen mit den
Betreuerinnen bzw. Betreuern erfolgen. Die Betreuerinnen bzw. Betreuer schließen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine Betreuungsvereinbarung ab, in der das Promotionsthema und die Vorgehensweise abgestimmt werden. Das beinhaltet unter anderem einen verbindlichen und regelmäßigen Austausch über den Fortschritt des Dissertationsvorhabens und regelmäßige Rückmeldungen zu Leistungen und Potentialen der Doktorandin oder des Doktoranden.
(7) Während der Bearbeitungszeit des Dissertationsvorhabens sollen die Doktorandinnen und Doktoranden ihre Fortschritte im Dissertationsvorhaben in geeignetem Rahmen vorstellen.
(8) In der Regel sollte die Dissertation nach drei Jahren abgeschlossen werden (Regelbearbeitungszeit). Für Doktorandinnen und Doktoranden, die gemäß § 3 Abs. 3 zum Promotionsverfahren zugelassen wurden, legt der Fach-Promotionsausschuss entsprechend angepasste Fristen fest.
(9) Sehen sich eine Betreuerin oder ein Betreuer oder die Doktorandin oder der Doktorand im Laufe der Arbeit aus gewichtigen Gründen veranlasst, das Betreuungsverhältnis zu beenden, so sind sie verpflichtet, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fach-Promotionsausschusses unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen. Nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses kann die Doktorandin oder der Doktorand eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer suchen. Der Fachpromotionsausschuss unterstützt die Doktorandin oder den Doktoranden bei der Suche. Stellt der Fach-Promotionsausschuss fest, dass die Beendigung des Betreuungsverhältnisses auf eindeutige Versäumnisse oder auf Fehlverhalten der Betreuerin oder des Betreuers zurückzuführen ist, setzt der Fach-Promotionsausschuss eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer ein, unter deren bzw. dessen Betreuung das Vorhaben weitergeführt wird. Gelingt es nicht eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer zu finden, so erlischt die Zulassung zum Promotionsvorhaben vier Monate nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Plant die Doktorandin oder der Doktorand, die Dissertation innerhalb dieser Frist einzureichen, so benennt der Fach-Promotionsausschuss in Abstimmung mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine Professorin oder einen Professor, die bzw. der nach Einblick in die zur Einreichung geplante Dissertation dem Fach-Promotionsausschuss eine schriftliche Stellungnahme darüber abgibt, ob das Manuskript die Anforderungen an eine Dissertation erfüllt. Auf der Basis dieser Stellungnahme entscheidet der Fach-Promotionsausschuss über die Zulässigkeit der Einreichung.
(10) Endet die Mitgliedschaft einer Betreuerin oder eines Betreuers zur Universität Hamburg, so behält sie oder er vier Jahre lang das Recht, die Betreuung eines begonnenen Dissertationsvorhabens zu Ende zu führen und der Prüfungskommission mit Stimmrecht anzugehören.
§ 7 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung (Dissertation) ist die Befähigung zu selbstständiger, vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis mit beachtenswerten, publikationswürdigen Ergebnissen zu dokumentieren.
(2) Als Dissertation, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a) eine Dissertation, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält,
oder
b) eine kumulative Dissertation, die aus Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistung darstellt. Die Anforderungen an eine kumulative Dissertation regeln die Fach-Promotionsausschüsse. Eine kumulative Dissertation, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehenen Angaben aus den Einzelarbeiten, einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Dissertation eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.
(3) Bei Dissertationen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.
(4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Die Dissertation darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind die eingereichten Schriften aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.
(5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät sowie der Organisationseinheit die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Bei interdisziplinär durchgeführten Dissertationen kann auch mehr als ein Fachbereich genannt werden. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer
Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. Darüber hinaus muss die Dissertation die notwendigenfachspezifischen oder rechtlichen Ergänzungen enthalten.
(6) Die maschinenschriftliche Dissertation ist in fünf gebundenen Exemplaren und in elektronischer Form beim für das Promotionsverfahren zuständigen Fach-Promotionsausschuss einzureichen. Jede Gutachterin oder jeder Gutachter erhält ein Exemplar, ein Exemplar verbleibt bei der Fakultät und wird archiviert. Der Fach-Promotionsausschuss kann Regelungen zum Format der Dissertation treffen.
§ 8 Prüfungskommission
(1) Für jedes Promotionsverfahren setzt der zuständige Fach-Promotionsausschuss eine Prüfungskommission ein, nachdem die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation eingereicht hat. Die Doktorandin oder der Doktorand hat ein Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Prüfungskommission. Der Fach-Promotionsausschuss bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils Hochschullehrerin oder Hochschullehrer oder habilitiertes Mitglied der Universität sein müssen. Den Vorsitz hat eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fakultät. Der Fach-Promotionsausschuss bestellt ein Mitglied der Prüfungskommission zur Protokollführerin oder zum Protokollführer.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei für Promotionsverfahren betreuungsberechtigten Personen, davon mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der Fakultät. Der Prüfungskommission soll nicht mehr als eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer angehören, die oder der entpflichtet oder in den Ruhestand versetzt worden ist.
(3) Für ausscheidende oder aus zwingenden Gründen verhinderte Mitglieder der Prüfungskommission ergänzt der Fach-Promotionsausschuss die Prüfungskommission unter Beachtung der Maßgaben von Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Aufgaben der Prüfungskommission sind:
a) Bewertung der Dissertation auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und evtl. Stellungnahmen nach § 9 Abs. 5,
b) Durchführung der Disputation,
c) Bewertung der Disputation,
d) Festlegung des Gesamtprädikats, das die Einzelbewertungen für Dissertation und Disputation gemäß §§ 11, 12 berücksichtigt.
(5) Die Prüfungskommission tagt nicht öffentlich.
(6) Die Prüfungskommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Alle Abstimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen offen, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Entscheidungen über Leistungsbewertungen dürfen nur unter Beteiligung aller Mitglieder der Prüfungskommission getroffen werden.
§ 9 Begutachtung der Dissertation
(1) Der Fach-Promotionsausschuss bestellt umgehend die Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation, nachdem die Doktorandin oder der Doktorand diese eingereicht hat.
(2) Als eine Gutachterin oder ein Gutachter für die Dissertation ist grundsätzlich eine Betreuerin oder ein Betreuer des Dissertationsvorhabens bzw. ein Mitglied der Betreuungskommission zu bestellen. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Fakultät sein. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss dem Fachgebiet der Dissertation angehören. Berühren wesentliche methodische oder sachliche Aspekte der Dissertation ein Fachgebiet, das hauptsächlich in einer anderen Fakultät vertreten ist, soll eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter dieser Fakultät angehören; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Doktorandin oder der Doktorand kann Gutachterinnen oder Gutachter vorschlagen. Dem Vorschlag ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.
(3) Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu verfassen und innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Anforderung einzureichen. Die Mitglieder des Fach-Promotionsausschusses und der Prüfungskommissionen müssen die Gutachten vertraulich behandeln. Die Gutachten müssen die Bedeutung der Dissertation und ihrer Ergebnisse in einem größeren Zusammenhang würdigen und etwaige Mängel darstellen. In der Gesamtbeurteilung hat jede Gutachterin oder jeder Gutachter entweder
die Annahme unter Angabe einer Bewertung nach § 10 oder die Ablehnung zu empfehlen. Gehen aus einem Gutachten die erforderlichen Beurteilungen nicht eindeutig hervor, gibt der Fach-Promotionsausschuss das Gutachten zur Überarbeitung zurück.
(4) Weichen die Bewertungen in den Gutachten um mehr als eine Note voneinander ab (Dezimalzahlenwert 1.0), kann der Fach-Promotionsausschuss nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Prüfungskommission eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen. Lautet eines von zwei Gutachten „ungenügend“, muss ein drittes Gutachten angefordert werden.
(5) Das Prädikat „summa cum laude“ wird nur auf übereinstimmenden Vorschlag aller Gutachterinnen bzw. Gutachter erteilt. Mindestens ein Gutachten muss durch eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter erstellt werden. Wurden zu Beginn des Begutachtungsverfahrens nur zwei Gutachten eingeholt, die beide das Prädikat „summa cum laude“ vorschlagen, so ist ein drittes, externes Gutachten anzufordern. Die Entscheidung über die Person, die dieses Gutachten abgeben soll, muss im Fach-Promotionsausschuss ohne Gegenstimme erfolgen. Diese Person sollte in den letzten 5 Jahren weder mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation noch mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden ein gemeinsames Projekt oder eine gemeinsame Publikation haben.
(6) Die Dissertation liegt innerhalb der Einladungsfrist zur Disputation für die Hochschulöffentlichkeitzur Einsicht aus, falls nicht z.B. patentrechtliche Gründe dies ausdrücklich ausschließen. Die Gutachten liegen innerhalb der Einladungsfrist in anonymisierter Form den nach §6, Abs. 3 und Abs. 4 betreuungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät sowie der Doktorandin oder dem Doktoranden zur Einsicht aus.
§ 10 Entscheidung über die Dissertation und Ansetzung der Disputation
(1) Die Prüfungskommission entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation nach Eingang der Gutachten, die Zulassung der Doktorandin oder des Doktoranden zur Disputation sowie über die Festsetzung der Note der Dissertation.
Sie verwendet im Fall der Annahme die Prädikate:
– sehr gut (magna cum laude, 1) für
a) Empirische/experimentelle, methodisch schwierige Arbeiten, die zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt haben, unter Einbeziehung neuer bzw. durch die Doktorandin oder den Doktoranden modifizierter Methoden bei im Wesentlichen selbständiger Planung und Durchführung der Arbeiten.
oder
b) Theoretische Arbeiten, die zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt haben, die durch einen originellen Denkansatz und/oder eine selbständig entwickelte, komplexe Modifikation theoretischer Modelle ermöglicht wurden.
– gut (cum laude, 2) für
Empirische/experimentelle oder theoretische Arbeiten unter Einbeziehung verschiedener etablierter, schwieriger Methoden bei selbständiger Durchführung der Experimente/theoretischer oder empirischer Untersuchung und Strukturierung des Aufgabenkomplexes durch die Doktorandin oder den Doktoranden.
– genügend (rite, 3) für
Empirische/experimentelle oder theoretische, im Wesentlichen nachvollziehende Arbeiten mit etablierten Methoden, die bei vorgegebener wissenschaftlicher Problematik noch ein erkennbares Maß eigener Initiative der Doktorandin oder des Doktoranden zur Entwicklung wissenschaftlicher Lösungswege erkennen lassen.
Zwischenwerte zur differenzierteren Beurteilung der Arbeit sind dadurch zu bilden, dass die Notenziffern um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden.
(2) In Ausnahmefällen kann auch das Prädikat „mit Auszeichnung (summa cum laude)“ vergeben werden, und zwar für
a) Arbeiten, deren empirischen/experimentellen Anteile zu neuen bedeutsamen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf der Basis selbständig entwickelter Untersuchungsmethoden geführt haben und ein hohes Maß an Originalität aufweisen.
oder
b) Arbeiten, deren theoretische Anteile zu neuen bedeutsamen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt haben, die durch einen neuen, originellen Denkansatz und/oder ein selbständig entwickeltes, komplexes theoretisches Modell ermöglicht wurden.
Das Prädikat „summa cum laude“ für die Dissertation darf nur dann vergeben werden, wenn auch das dritte Gutachten gemäß § 9 Abs. 5 dieses Prädikat vorschlägt.
(3) Im Fall der Ablehnung der Dissertation erklärt die Prüfungskommission ohne Ansetzung der Disputation die Promotion für nicht bestanden und begründet die Entscheidung. Die Ablehnung ist der Doktorandin oder dem Doktoranden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fach-Promotionsausschusses schriftlich und unter Angabe der Begründung dieser Entscheidung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.
(4) Nach Annahme der Dissertation teilt die Prüfungskommission der Doktorandin oder dem Doktoranden ihre Entscheidung (einschließlich der Note) mit und bestimmt den Termin der Disputation im Einvernehmen mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden. Sie soll innerhalb von 2 Monaten nach dem Eingang des letzten Gutachtens durchgeführt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag die oder der Vorsitzende des Fach-Promotionsausschusses. Zu der Disputation lädt die oder der Vorsitzende des Fach-Promotionsausschusses spätestens eine Woche vor dem Disputationstermin ein.
(5) Erklärt die Doktorandin oder der Doktorand ihren oder seinen Verzicht auf die Durchführung der Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden. Dies ist der Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder dem Fach-Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Disputation
(1) Die Disputation hat den Zweck, die Fähigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen. Die Disputation findet je nach Wunsch der Doktorandin oder des Doktoranden in deutscher oder englischer Sprache statt. Über die Durchführung der Disputation in einer anderen Wissenschaftssprache entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden. Die Disputation ist hochschulöffentlich. Die oder der Vorsitzende kann, sofern die ordnungsgemäße Durchführung der Disputation dies erforderlich macht, die Öffentlichkeit ausschließen; die Mitglieder des Fakultäts-Promotionsausschusses und des zuständigen Fach-Promotionsausschusses gehören nicht zur Öffentlichkeit in diesem Sinne. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind verpflichtet, an der Disputation teilzunehmen. Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat die Möglichkeit Fragesteller, die nicht Mitglieder Prüfungskommission sind, für die Disputation vorzuschlagen. Über die Zulassung der Fragesteller entscheidet der Fachpromotionsausschuss.
(2) Die Doktorandin oder der Doktorand stellt die Ergebnisse der Dissertation und deren Bedeutung in größerem fachlichem Zusammenhang in einem ca. halbstündigen Vortrag dar. Anschließend verteidigt die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation und beantwortet Fragen von Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Fragen sollen sich auch auf die Einordnung der Probleme der Dissertation in größere wissenschaftliche Zusammenhänge beziehen. Anschließend kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Fragen der Hochschulöffentlichkeit zum Disputationsthema zulassen. Die Befragung sollte 30 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission koordiniert die wissenschaftliche Aussprache und entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit von Fragen.
(4) Die Protokollführerin oder der Protokollführer führt ein Protokoll über den Ablauf der Disputation. Das Protokoll ist zu den Promotionsunterlagen zu nehmen. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
- Tag/Uhrzeit/Ort der Disputation
- Anwesenheitsliste der Mitglieder der Prüfungskommission
- Benotung der Dissertation
- Stichpunktartige Angabe der Fragen
- Gesamtnote und Prädikat nach § 12
- Besondere Vorkommnisse
Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(5) Versäumt die Doktorandin oder der Doktorand die Disputation unentschuldigt, so gilt sie als nicht bestanden. Dies ist der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Entscheidung über die Disputation und die Promotion
(1) Im Anschluss an die Disputation bewertet die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung die Disputation und setzt, sofern die Disputation bestanden wurde, unter Verwendung der in § 10 Abs. 1 angegebenen Bewertungsskala die Note fest. Sodann legt die Prüfungskommission die Gesamtnote unter Verwendung der in § 10 Abs. 1 angegebenen Bewertungsskala fest. In die Bildung der Gesamtnote geht die Bewertung der Dissertation mit einem doppelt so hohen Gewicht ein wie die Note der Disputation. Das Gesamtprädikat der Promotion lautet nach Rundung des entsprechenden gewichteten Mittels wie folgt:
ab 1,00 bis unter 1,50: „sehr gut“ (magna cum laude),
ab 1,50 bis unter 2,50: „gut“ (cum laude),
ab 2,50 : „genügend“ (rite).
Das Gesamtprädikat „mit Auszeichnung (summa cum laude)“ darf nur dann gegeben werden, wenn die Dissertation dieses Prädikat und die Disputation die Note 1.0 erhalten hat. Die Prüfungskommission informiert die Doktorandin oder den Doktoranden über die Einzelbewertungen für die Dissertation und Disputation sowie das Gesamtprädikat.
(2) Nach Festsetzung des Gesamtprädikats durch die Prüfungskommission erhält die Doktorandin oder der Doktorand ein vorläufiges Zeugnis, das den Titel der Dissertation, die Einzelprädikate von Dissertation und Disputation sowie das Gesamtprädikat enthält. Dieses vorläufige Zeugnis berechtigt nicht zum Führen des Doktorgrades.
(3) Ist die Disputation nicht bestanden, so ist die begründete Entscheidung der Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder dem Fach-Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Die Disputation darf dann einmal frühestens nach drei, spätestens nach sechs Monaten wiederholt werden.
(4) Ist auch die zweite Disputation nicht bestanden, so erklärt die Prüfungskommission die Promotion für nicht bestanden und begründet ihre Entscheidung. Die Entscheidung wird der Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder dem Fach-Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt.
§ 13 Veröffentlichungs- und Ablieferungspflicht
(1) Die Dissertation ist innerhalb von einem Jahr nach Vollzug der Promotion zu veröffentlichen (Abs. 2). Kann die Veröffentlichung nicht innerhalb der festgelegten Zeit erfolgen, so kann die bzw. der Vorsitzende des Fach-Promotionsausschusses auf begründeten Antrag hin die Frist verlängern.
(2) Der Fakultäts-Promotionsausschuss legt im Einklang mit den Anforderungen der Staats- und Universitätsbibliothek fest, wie viele Exemplare der gedruckten oder vervielfältigten Dissertation die Doktorandin oder der Doktorand abzuliefern hat. Er legt außerdem fest, in welcher Weise gedruckte Exemplare durch solche auf anderen Informationsträgern ersetzt werden können, um seiner Veröffentlichungspflicht nachzukommen.
§ 14 Promotionsurkunde
(1) Über die Promotion wird eine Urkunde in deutscher Sprache ausgestellt. Auf Antrag kann auch eine Kopie in englischer Sprache ausgestellt werden. In der Urkunde werden die Fakultät, der Fachbereich, der Titel der eingereichten Dissertation, das Gesamtprädikat sowie das Datum der erfolgreich bestandenen Disputation angegeben. Die Urkunde wird sowohl von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften als auch der bzw. dem Fach-
Promotionsausschussvorsitzenden unterschrieben.
(2) Stellt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde heraus, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Promotion vorliegen, wird die Urkunde der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht ausgehändigt. In diesem Fall werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Gründe für die unterbliebene Aushändigung mitgeteilt. Ferner wird sie oder er auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Entscheidung hingewiesen.
(3) Die Promotionsurkunde soll innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gemäß § 13 ausgehändigt werden. Es kann eine vorläufige Promotionsurkunde kurzfristig ausgestellt werden. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung des Doktorgrades.
§ 15 Widerspruch und Überprüfung des Verfahrens
Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommission sind, sofern eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzulegen. Hilft die Prüfungskommission dem Widerspruch nicht ab, ist die Angelegenheit dem Widerspruchsausschuss in Promotionsangelegenheiten der Universität zur Entscheidung zuzuleiten (§ 66 Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli
2001 in der jeweils gültigen Fassung). Auch gegen Entscheidungen der Promotionsausschüsse kann die Bewerberin bzw. der Bewerber Rechtsmittel einlegen.
§ 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen
(1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften der Universität Hamburg erfüllt
und
b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.
(2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung
muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet werden.
(3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent zugelassen sein.
(4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss neben der deutschen und englischen Zusammenfassung gegebenenfalls eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.
(5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Beide Gutachterinnen oder Gutachter sind Mitglieder der Kommission. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten
erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass alle Prüfungskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.
(6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden.
(7) Es wird von der Universität Hamburg und der ausländischen Hochschulen bzw. gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtung gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
§ 17 Ehrenpromotion
(1) Auf Vorschlag von mehreren Professorinnen oder Professoren eines Fachbereiches kann der erweiterte Fachbereichsvorstand die Eröffnung des Verfahrens zur Verleihung einer Ehrenpromotion beim Fach-Promotionsausschuss beantragen. Die Voraussetzungen für die Verleihung werden durch eine vom zuständigen Fach-Promotionsausschuss entsprechend § 8 eingesetzte Ehrenpromotionskommission auf der Grundlage von drei durch den Fach-Promotionsausschuss bestellten Gutachten geprüft. Zwei dieser Gutachten sollen durch externe Gutachterinnen oder externe Gutachter angefertigt
werden.
(2) Die Ehrenpromotionskommission leitet dem Fakultätsrat eine Beschlussvorlage zu. Für die Verleihung der Ehrenpromotion ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrats erforderlich. Die Ehrenpromotion erfolgt durch die Überreichung einer hierüber ausgefertigten Urkunde, in der die Verdienste der bzw. des Promovierten hervorzuheben sind.
§ 18 Aberkennung des Doktorgrades
Für die Aberkennung des Doktorgrades gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 19 Verfahrenseinstellung, Rücktritt
(1) Wurde die Dissertation nicht innerhalb der Zulassungsfrist gemäß § 4 Abs. 7 beim Fach- Promotionsausschuss eingereicht, so kann das Verfahren nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden und der Betreuerin oder des Betreuers eingestellt werden. Der Einstellungsbescheid ist zu begründen. Er erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fach- Promotionsausschusses. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren wird dadurch
nicht ausgeschlossen.
(2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat bis zum Eingang des zuerst eingehenden Gutachtens das Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt nicht als Dissertationsverfahren.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Diese Fakultäts-Promotionsordnung wird vom Fakultätsrat beschlossen und durch das Präsidium genehmigt. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft. Alle ab diesem Zeitpunkt beantragten Promotionsvorhaben der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften fallen unter diese Ordnung.
(2) Ist die Zulassung zur Promotion nach einer der Fachbereichs-Promotionsordnungen der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften der Universität Hamburg vor Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung erfolgt, besteht bei Einreichung der Dissertation die Möglichkeit zu wählen, ob nach dieser Ordnung oder nach der Fachbereichs-Promotionsordnung, nach der die Zulassung erfolgt ist, vorgegangen werden soll.
Merkblatt Übergangslösung : Download PDF
Link zur Seite des Fachbereichs Chemie - Informationen und Formulare zur Promotion
Promotionsordnung (alte Fassung) vom 8. 7. 1998 Download PDF (121 kb)
des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg
für die Gewerblich-Technischen Fächer
Die alte Fassung der Promotionsordnung gilt nur noch für Promotionen, die vor dem 6. April 2011 eingereicht wurden.