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Aus dem Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26
Verordnung über die
Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen

Vom 18. Mai 1982

Auf Grund von §65 Absatz 1 Satz 5 und §139 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109) wird nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche verordnet:

§1
Geltungsbereich

Die nachstehenden Vorschriften gelten für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
  1. an der Grund- und Mittelstufe
  2. an Sonderschulen
  3. an der Oberstufe - Allgemeinbildende Schulen -
  4. an der Oberstufe - Berufliche Schulen -.

Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften

§2
Zweck und Durchführung der Prüfung


(1) Die Erste Staatsprüfung ist der berufsqualifizierende Abschluss eines wissenschaftlichen Studienganges. In der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber Gegenstände und Fragen aus seinen Prüfungsfächern selbständig und methodisch zu bearbeiten und zu beurteilen sowie an gemessen darzustellen vermag und ob er die wissenschaftliche und gegebenenfalls die künstlerische oder praktische Befähigung als Voraussetzung für die schulpraktische Ausbildung zu dem von ihm gewählten Lehramt besitzt.

(2) Die Erste Staatsprüfung wird vor der für das Schulwesen zuständigen obersten Landesbehörde, im folgenden als zuständige Behörde bezeichnet, abgelegt. Die Organisation der Prüfungen obliegt dem von ihr eingerichteten Lehrerprüfungsamt.

§3
Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen


(1) Die Prüfung in einem Prüfungsfach besteht aus einer schriftlichen, einer mündlichen und in den Unterrichtsfächern Bildende Kunst, Musik, Sport und Technik außerdem aus einer praktischen Prüfung.

(2) Der Bewerber fertigt in einem Prüfungsfach eine Hausarbeit an.

(3) Der Bewerber schreibt in den Prüfungsfächern, in denen er nicht die Hausarbeit anfertigt, je eine Arbeit unter Aufsicht; im Unterrichtsfach Bildende Kunst entfällt die Arbeit unter Aufsicht.

(4) Die Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern und Prüfungsteilen ergeben sich aus §2 Absatz 1 und aus der auf das jeweilige Lehramt bezogenen Anlage zu dieser Verordnung.

(5) In den verschiedenen Prüfungsfächern und Prüfungsteilen dürfen sich Prüfungsgegenstände nicht wiederholen

(6) Sofern die Prüfungsanforderungen Schwerpunktgebiete vorsehen, sollen Vorschläge des Bewerbers berücksichtigt werden. Die Schwerpunktgebiete müssen einen angemessenen Umfang haben. Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf diese Gebiete beschränken, sondern muss im Zusammenhang mit ihnen die für das jeweilige Fach erforderlichen Grundkenntnisse des Bewerbers deutlich werden lassen.

§4
Prüfungsausschüsse


(1) Die Prüfung wird von Prüfungsausschüssen abgenommen; sie bewerten die Prüfungsleistungen und ermitteln das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsfach.

(2) Das Lehrerprüfungsamt bestimmt für jeden Prüfungsfall, jedes Prüfungsfach, jede praktische Prüfung und gegebenenfalls einen sonstigen Prüfungsteil einen Prüfungsausschuss. Ihm gehören an
  1. ein Beamter der zuständigen Behörde, der die Befähigung für ein Lehramt besitzt, als Vorsitzer,
  2. ein Prüfer aus der Universität oder einer der künstlerischen Hochschulen, der im Benehmen mit dieser berufen wird, und
  3. eine weitere fachkundige Person mit der Befähigung für ein Lehramt als Beisitzer.
Als Prüfer können Professoren, Dozenten, die der Gruppe der Professoren zugeordnet sind, andere Dozenten, die nach den in §50 Absatz 2 genannten Verordnungen als Prüfer bestimmt werden konnten, und Hochschulassistenten mit der Lehrbefugnis als Privatdozent berufen werden, die das Prüfungsfach hauptberußich an der Hochschule lehren und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige QualiÝkation besitzen. Das Lehrerprüfungsamt kann bei einer praktischen Prüfung in den Unterrichtsfächern Bildende Kunst und Musik den Vorsitz einem Professor der jeweils zuständigen Hochschule übertragen.

(3) Wenn es in einem Prüfungsteil im Hinblick auf den Prüfungszweck aus fachlichen Gründen erforderlich ist, kann das Lehrerprüfungsamt im Benehmen mit der Hochschule einen weiteren Prüfer in den Prüfungsausschuss berufen.

(4) Der Bewerber kann für seine Prüfung die Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(5) Die zuständige Behörde kann einzelnen ihrer Bediensteten und einzelnen Bediensteten der Hochschulen bei berechtigtem dienstlichem Interesse die Anwesenheit bei Prüfungen und Beratungen gestatten.

(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.

(7) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und die Sachverständigen nach §8 Absätze 6 und 7 sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden.

(8) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses sowie die nach Absatz 5 und die nach §8 Absätze 6 und 7 Beteiligten sind auch nach Abschluss der Prüfung zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge, Beratungen und Schriftstücke verpßichtet.

§5
Meldung zur Prüfung


(1) Der Bewerber richtet die Meldung schriftlich an das Lehrerprüfungsamt. Ein Bewerber nach §6 Absatz 1 Satz 2 meldet sich jeweils zur Prüfung im künstlerischen Fach und zur Prüfung in den anderen Prüfungsfächern.

(2) Bei der Meldung gibt der Bewerber an,
  1. für welches Lehramt er die Lehrbefähigung anstrebt,
  2. in welchen Prüfungsfächern er geprüft werden möchte,
  3. wen er als Prüfer nach §4 Absatz 4 vorschlägt,
  4. ob und mit welchem Erfolg er sich bereits einer Prüfung für ein Lehramt oder einer anderen staatlichen oder akademischen Abschlussprüfung unterzogen hat,
  5. in welchem Prüfungsfach er die Hausarbeit anfertigen möchte oder ob er nach §8 Absatz 9 die Hausarbeit angefertigt oder ob er eine nach §9 Absatz 1 anrechnungsfähige Hausarbeit geschrieben hat und anzurechnen beantragt,
  6. gegebenenfalls in welchem Bereich eines Prüfungsfaches er die Arbeit unter Aufsicht zu schreiben beabsichtigt und
  7. ob, in welchem Fach und mit welchem Erfolg er eine praktische Prüfung nach §11 abgelegt hat.

(3) Der Meldung fügt der Bewerber bei:
  1. sein Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein soll,
  2. eine Darstellung seines Bildungsganges,
  3. die Nachweise für die in §6 genannten Zulassungsvoraussetzungen und
  4. gegebenenfalls die nach Absatz 2 Nummern 4, 5 und 7 erforderlichen Unterlagen.
§6
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 


(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
  1. das Reifezeugnis eines staatlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder ein in der Freien und Hansestadt Hamburg durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. in den Prüfungsfächern an wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes ordnungsgemäß studiert hat, davon das letzte Semester in Hamburg,
  3. die Voraussetzungen erfüllt, die die Anlage zu dieser Prüfungsordnung für die einzelnen Prüfungsfächer des jeweiligen Lehramts vorschreibt.
Ein Bewerber mit dem Fach Bildende Kunst oder mit dem Fach Musik kann zur Prüfung in diesem Fach bereits nach Erfüllung der dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen zu gelassen werden.

(2) Der Bewerber studiert ordnungsgemäß im Sinne dieser Verordnung, wenn er, den jeweiligen Studienordnungen folgend, an den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Veranstaltungen teilgenommen hat. Der Bewerber legt seine Studiennachweise und die von dem jeweils zuständigen Leiter der Lehrveranstaltungen ausgestellten Bescheinigungen über seine erfolgreiche Teilnahme vor.

(3) Bei Veranstaltungen, die sich auf mehrere Prüfungsfächer, mehrere Fachgebiete oder mehrere Semester beziehen, bescheinigen die zuständigen Leiter der Lehrveranstaltungen, welchem Prüfungsfach oder Fachgebiet oder welcher Veranstaltung im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen die Leistung des Bewerbers zuzuordnen ist.

(4) An anderen Hochschulen im Geltungsbereich und außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbene Leistungsnachweise werden anerkannt, sofern die Leistungen gleichwertig sind.

(5) Nicht an Hochschulen erworbene Leistungsnachweise können anerkannt werden, wenn die Leistungsanforderungen unter Mitwirkung der zuständigen Kultusverwaltung gestellt worden und die Leistungen gleichwertig sind.

§7
Entscheidung über die Zulassung

Über die Zulassung entscheidet das Lehrerprüfungsamt. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine ablehnende Entscheidung muss begründet werden.


§8
Hausarbeit


(1) Die Prüfung beginnt mit der Hausarbeit. Die Aufgabe wird mit der Zulassung zur Prüfung mitgeteilt.

(2) Die Aufgabe für die Hausarbeit stellt das Lehrerprüfungsamt auf Vorschlag des Prüfers. Sie soll aus dem Studiengang erwachsen und wird vorher mit dem Bewerber besprochen. Die Aufgabe soll fest umrissen und so begrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann.

(3) Der Bewerber fasst die Arbeit in deutscher Sprache ab. Der Umfang der Arbeit soll etwa sechzig Seiten betragen.

(4) Der Bewerber liefert die Arbeit binnen einer Frist von drei Monaten beim Lehrerprüfungsamt ab. Die Frist beginnt mit der Mitteilung der Aufgabe, deren Empfang der Bewerber schriftlich bestätigt. Sie wird gewahrt, wenn die Arbeit am letzten Tag der Frist als Einschreibsendung bei einem Postamt eingeliefert wird. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Lehrerprüfungsamt eine Fristverlängerung bis zu sechs Wochen gewähren. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist gestellt werden, wenn nicht der Grund für die Fristverlängerung später eintritt. Werden als Begründung sachliche Schwierigkeiten bei der Anfertigung der Arbeit angegeben, so wird vor der Entscheidung der Prüfer gehört, der die Aufgabe vorgeschlagen hat. Bei Krankheit muss der Bewerber unverzüglich ein ärztliches, auf Verlangen des Lehrerprüfungsamtes ein amtsärztliches Attest vorlegen.

(5) Der Bewerber macht diejenigen Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, mit Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich. Er fügt der Arbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel bei und versichert am Schluss der Arbeit, dass er sie ohne fremde Hilfe verfasst und sich dabei nicht anderer als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat.

(6) Die Arbeit wird vom Prüfer und einem an der Hochschule tätigen Sachverständigen begutachtet; Sachverständiger kann auch ein Hochschulassistent sein. Der Sachverständige wird vom Lehrerprüfungsamt im Benehmen mit der Hochschule bestimmt; §4 Absatz 4 gilt entsprechend. Jeder Gutachter würdigt die Arbeit im Hinblick auf den Prüfungszweck und schlägt eine Bewertung vor. Die Arbeit und die Gutachten müssen dem Lehrerprüfungsamt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung vorliegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der Gutachten über die Bewertung.

(7) Das Lehrerprüfungsamt holt das Gutachten eines weiteren Sachverständigen ein, wenn sich der Prüfungsausschuss keinem der Notenvorschläge der beiden Gutachter anschließen oder sich nicht auf einen mittleren Notenwert einigen kann; die hierfür maßgeblichen Gründe sind in die Niederschrift nach §19 aufzunehmen. Weiterer Sachverständiger kann nur ein fachkundiger Professor oder Dozent nach §4 Absatz 2 Satz 3 sein oder ein fachkundiger auswärtiger Professor. Ihm wird die Einsichtnahme in die vor liegenden Gutachten und die Niederschrift des Prüfungsausschusses anheimgestellt. Der Gutachter nach Absatz 6 Satz 2 erhält Gelegenheit, zu dem Gutachten des weiteren Sachverständigen schriftlich Stellung zu nehmen. Hält sich der Prüfungsausschuss mit seiner abschließenden Bewertung nicht in dem durch die Vorschläge der Gutachter bezeichneten Rahmen, so vermerkt er die hierfür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift.

(8) Im Unterrichtsfach Bildende Kunst besteht die Hausarbeit aus einem Projekt und einer dazugehörigen Projektbeschreibung. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.

(9) Abweichend von Absatz 1 kann der Bewerber die Hausarbeit vor der Zulassung zur Prüfung anfertigen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen für das betreffende Prüfungsfach erfüllt. Für eine solche Hausarbeit stellt das Lehrerprüfungsamt die Aufgabe auf Vorschlag eines vom Bewerber benannten Prüfers. Absatz 2 Sätze 2 und 3 und die Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend. Arbeit und Gutachten werden dem Lehrerprüfungsamt zugeleitet. Entsprechend §4 Absatz 2 wird ein Ausschuss berufen, der die Hausarbeit abschließend bewertet. §13 Absatz 1 und Absatz 2, §15 und §16 Absatz 2 gelten entsprechend. Die Hausarbeit, die Niederschrift über die Bewertung und die Gutachten mit den Bewertungsvorschlägen verbleiben beim Lehrerprüfungsamt.

§9
Erlass der Hausarbeit


(1) Die Anfertigung der Hausarbeit kann auf Antrag erlassen werden bei Vorlage einer von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung der Doktor-, Lizentiaten- oder Magisterwürde oder eines Diploms angenommenen wissenschaftlichen oder kunsttheoretischen Arbeit oder bei Vorlage einer mindestens mit "ausreichend" bewerteten Hausarbeit einer bestandenen Lehramtsprüfung oder eines Ersten Theologischen Examens.

(2) Die Anfertigung, der Hausarbeit darf nur erlassen werden, wenn die in Absatz 1 genannte Arbeit einer Hausarbeit in dem gewählten Prüfungsfach mindestens gleichwertig ist. Über den Erlass entscheidet das Lehrerprüfungsamt nach Anhören des Prüfers. Über die Bewertung der Arbeit im Rahmen dieser Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund einer Stellungnahme des Prüfers; §8 Absatz 6 und Absatz 7 Ýndet keine Anwendung.

§10
Arbeiten unter Aufsicht


(1) Für die Arbeiten unter Aufsicht stellt das Lehrerprüfungsamt auf Vorschlag des Prüfers die Aufgaben und benennt die zugelassenen Hilfsmittel. Soweit in der Anlage nichts Abweichendes bestimmt ist, erhält jeder Bewerber drei unterschiedliche Aufgaben zur Wahl, von denen eine zu bearbeiten ist. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. Die Aufgaben werden dem Bewerber unmittelbar vor Beginn der Arbeit unter Aufsicht bekanntgegeben; sie dürfen mit dem Bewerber nicht vorher abgesprochen werden und ihm auch nicht auf andere Weise erkennbar geworden sein.

(2) Der Aufsichtführende braucht nicht Mitglied des Prüfungsausschusses zu sein. Er sorgt dafür, dass jeder Bewerber seine Arbeit selbständig, ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel anfertigt. Er führt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er kann einen Bewerber, der sich eines Täuschungsversuchs schuldig macht oder den geordneten Ablauf der Prüfung erheblich stört, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Das weitere Verfahren richtet sich in diesem Fall nach §15 Absatz 1.

(3) §8 Absatz 6 und Absatz 7 gilt entsprechend.

§11
Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung in den Unterrichtsfächern Musik, Sport und Technik kann vor der Zulassung zur Prüfung, aber frühestens nach dem Grundstudium, abgenommen werden. Bei der Meldung zur praktischen Prüfung im Unterrichtsfach Sport ist ein sportärztliches Unbedenklichkeitszeugnis vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Die praktische Prüfung im Unterrichtsfach Bildende Kunst wird als Präsentation unmittelbar vor und im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung durchgeführt.

§12
Mündliche Prüfungen


(1) Die Prüfung schließt mit den mündlichen Prüfungen ab. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die Prüfung in einem Prüfungsfach auf Grund der Leistungen in den vorangegangenen Prüfungsteilen nicht mehr erfolgreich sein kann oder wenn die Prüfung in zwei anderen Prüfungsfächern nicht erfolgreich war.

(2) Die Bewerber werden einzeln oder auf ihren Antrag in Grunpen bis zu drei Bewerbern geprüft. Die Prüfung soll für jeden Bewerber in jedem Prüfungsfach etwa vierzig Minuten dauern. In den Neueren Sprachen wird das Prüfungsgespräch etwa zur Hälfte in der Fremdsprache geführt.

(3) Der Vorsitzer leitet die Prüfung. Der Prüfer führt das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzer und der Beisitzer sind berechtigt, selbst Fragen zu stellen. Der Vorsitzer achtet darauf, dass die Prüfungsanforderungen nach §3 Absatz 4 und Absatz 6 berücksichtigt werden.

(4) Mitglieder der Hochschule können nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Zuhörer, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Das Lehrerprüfungsamt schließt die Öffentlichkeit auf Antrag des Bewerbers aus, wenn sie für ihn einen besonderen Nachteil besorgen lässt. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Vorsitzer Zuhörer auch während der Prüfung ausschließen. Die Öffentlichkeit der Prüfung er streckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§13
Bewertung der Prüfungsleistungen und Ermittlung des Ergebnisses der Prüfung in einem Prüfungsfach


(1) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtleistung in einem Prüfungsfach werden wie folgt bewertet:
sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3) eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf weist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Prüfung in einem Prüfungsfach ist erfolgreich, wenn die Leistungen des Bewerbers in den einzelnen Prüfungsteilen jeweils mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Dabei wird die mit "mangelhaft" bewertete Leistung der Arbeit unter Aufsicht durch die mindestens mit "befriedigend" bewertete Leistung in der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungsfaches ausgeglichen.

(3) Bei erfolgreicher Prüfung in einem Prüfungsfach wird für die Ermittlung der Fachnote die Note für eine Arbeit unter Aufsicht zweifach, für eine praktische Prüfung in Sport und Technik zweifach, in Bildender Kunst und Musik dreifach und für eine mündliche Prüfung dreifach gewertet; die Werte werden addiert, die Summe wird durch die Zahl der addierten Werte geteilt und das Ergebnis bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die Note für die Hausarbeit bleibt hierbei außer Betracht. Die Fachnoten werden wie folgt abgegrenzt.
von 1,0 bis 1,4 = sehr gut (1)
von 1.5 bis 2,4 = gut (2)
von 2,5 bis 3,4 = befriedigend (3)
von 3,5 bis 4,0 = ausreichend (4)

(4) Bei nicht erfolgreicher Prüfung in einem Prüfungsfach lautet die Fachnote "mangelhaft", wenn die Leistungen in keinem Prüfungsteil schlechter als mit "mangelhaft" bewertet worden sind, sonst "ungenügend".

(5) Das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsfach und die Note für die Hausarbeit sollen dem Bewerber mündlich mitgeteilt und erläutert werden, sobald der Prüfungsausschuss entschieden hat.

§14
Gesamtergebnis der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung in jedem Prüfungsfach nach §13 erfolgreich war.

(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird vom Lehrerprüfungsamt aus den Fachnoten und aus der Note für die Hausarbeit rechnerisch ermittelt, indem es diese addiert und die Summe durch die Zahl der addierten Noten teilt. Das Gesamtergebnis der Prüfung ist wie folgt abzugrenzen:
von 1,0 bis 1,4 = mit Auszeichnung bestanden
von 1,5 bis 2,4 = gut bestanden
von 2,5 bis 3,4 = befriedigend bestanden
von 3,5 bis 4,0 = bestanden, nicht bestanden

§15
Pflichtwidrigkeiten


(1) Wenn der Bewerber in der Prüfung täuscht, zu täuschen versucht, anderen dabei hilft oder sich eines sonstigen Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung schuldig macht und es sich dabei um eine schwerwiegende Pßichtwidrigkeit handelt oder um eine Pßichtwidrigkeit, die sich auf mehrere Prüfungsteile bezieht, schließt ihn das Lehrerprüfungsamt von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus; in diesem Fall gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. Bei einer Pßichtwidrigkeit von geringerem Gewicht, die sich nur auf einen Prüfungsteil bezieht, wird die Leistung in dem betreffenden Prüfungsteil mit "ungenügend" bewertet. Der Bewerber ist vorher zu hören.

(2) Wird eine Pßichtwidrigkeit, die zum Ausschluss hätte führen können, erst nach Aushändigung des Zeugnisses festgestellt, so kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur binnen fünf Jahren seit dem Tage der letzten mündlichen Prüfung; das Prüfungszeugnis wird eingezogen.

§16
Rücktritt und Versäumnis


(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt das Lehrerprüfungsamt den Rücktritt des Bewerbers von der Prüfung. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Bewerber ohne Genehmigung des Lehrerprüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Versäumt der Bewerber ohne wichtigen Grund einen Prüfungstermin oder die Frist zur Ablieferung der Hausarbeit oder einer Arbeit unter Aufsicht, so gilt diese Prüfungsleistung als mit "ungenügend" bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, so wird der Bewerber zu einem neuen Termin geladen, oder er erhält, wenn er die Frist zur Ablieferung der Hausarbeit versäumt hat, eine neue Aufgabe. Bei Krankheit muss der Bewerber unverzüglich ein ärztliches, auf Verlangen des Lehrerprüfungsamtes ein amtsärztliches Attest vorlegen.

§17
Ergänzungsprüfung und Wiederholungsprüfung


(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil seine Leistung in einem Prüfungsfach schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist, so braucht er die Prüfung nur in diesem Fach zu wiederholen (Ergänzungsprüfung). Hat er die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so muss er die Prüfung insgesamt wiederholen (Wiederholungsprüfung).

(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil seine Leistungen in zwei oder mehr Prüfungsfächern schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden sind, oder ist die Prüfung nach §15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder §16 Absatz 1 Satz 3 nicht bestanden, so kann er sie nur im Ganzen wiederholen (Wiederholungsprüfung). Hat der Bewerber die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, weil seine Leistung in einem Prüfungsfach schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist, so kann er eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(3) Von der Möglichkeit einer Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung für das gewählte oder ein entsprechendes Lehramt kann ein Bewerber insgesamt zweimal Gebrauch machen. Eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestandene Lehramtsprüfung kann weder wiederholt noch ergänzt werden.

(4) Das Lehrerprüfungsamt rechnet bisher erbrachte mindestens befriedigende Leistungen in schriftlichen oder praktischen Prüfungsteilen für die Ergänzungsprüfung und die Wiederholungsprüfung an.

(5) Der Bewerber soll sich innerhalb eines Jahres seit dem Tage der letzten mündlichen Prüfung zur Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung melden. Das Lehrerprüfungsamt kann Ausnahmen nur in besonderen Fällen zulassen. Es bestimmt, wann der Bewerber sich frühestens melden kann und bis zu welchem Zeitpunkt er sich spätestens gemeldet haben soll.

§18
Prüfungszeugnis


(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. Das Zeugnis gibt an:
  1. das Lehramt,
  2. die zugrundeliegende Prüfungsordnung,
  3. den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Bewerbers,
  4. die Dauer und den Ort des Studiums,
  5. das Thema der Hausarbeit,
  6. die Prüfungsfächer mit den etwaigen Schwerpunkten, im Fach ,Grundschulpädagogik mit den in der Prüfung nach gewiesenen Bereichen,
  7. die Fachnoten und die Note für die Hausarbeit,
  8. das Gesamtergebnis der Prüfung.

(2) Als Datum wird der Tag der letzten mündlichen Prüfung eingesetzt. Der Leiter des Lehrerprüfungsamtes unterzeichnet das Zeugnis.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid wird angegeben, dass der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, ob eine Wiederholungsprüfung oder gegebenenfalls in welchem Fach eine Frgänzungsprüifung möglich ist, welche der erbrachten Prüfungsleistungen für eine Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung angerechnet werden, wann der Bewerber sich frühestens melden kann und bis zu welchem Zeitpunkt er sich spätestens gemeldet haben soll.

§19
Niederschriften und Prüfungsakte

(1) Der Beisitzer nimmt in jedem Prüfungsfach über den Prüfungshergang eine Niederschrift auf. In ihr werden festgestellt
  1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
  2. der Name des Prüßings,
  3. die Bewertung der schriftlichen Arbeit oder Arbeiten,
  4. die Bewertung der praktischen Prüfungsleistung,
  5. das Datum, die Dauer, die Gegenstände und das Ergeb nis der mündlichen Prüfung,
  6. die Fachnote.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterschreiben die Niederschrift.

§20
Zusatzprüfungen

Wer die Prüfung für das von ihm gewählte Lehramt oder eine nach Prüfungsfächern, Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, wird auf Antrag zusätzlich in einem oder mehreren anderen Prüfungsfächern geprüft. Auf Antrag kann das Lehrerprüfungsamt auch die Prüfung in einem anderen Fach zulassen, das in dieser Prüfungsordnung einschließlich der Anlagen nicht genannt wird.
Abschnitt II
Abweichende und ergänzende Vorschriften

1. Lehramt an der Grund- und Mittelstufe

§21
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt neuneinhalb Semester; auf die Zeit für die Abschlussprüfung entfallen hiervon neun Monate. Der Umfang des Studiums ist außer bei Wahl des Faches Bildende Kunst oder des Faches Musik für jedes Prüfungsfach grundsätzlich gleich.


§22
Prüfungsfächer


(1) Prüfungsfächer sind
  1. Erziehungswissenschaft,
  2. Grundschulpädagogik und
  3. zwei der folgenden, davon mindestens eines der unter Buchstabeagenannten Unterrichtsfächer:
    1. Bildende, Kunst, Biologie, Deutsch, Evangelische Religion, Mathematik, Musik, Sport,
    2. Chemie, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Physik, Sozialwissenschaften, Spanisch, Technik.
(2) Bewerber mit dem Unterrichtsfach Bildende Kunst oder Musik werden in einem dieser Fächer, im Fach Erziehungswissenschaft und nach ihrer Wahl entweder in Grundschulpädagogik oder in einem Unterrichtsfach nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a geprüft.
(3) Die zuständige Behörde kann die Prüfung anstatt in einem der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Unterrichtsfächer in einem anderen Fach zulassen, das für die Schule von Bedeutung ist.
§23
Hausarbeit

Eine Hausarbeit in einem neusprachlichen Fach wird zu einem Drittel in der jeweiligen Fremdsprache geschrieben.

§24
Ergänzungsprüfung und Wiederholungsprüfung

Von der Möglichkeit einer Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Mittelstufe oder für das Lehramt an Sonderschulen oder für ein entsprechendes Lehramt kann ein Bewerber abweichend von §17 Absatz 3 Satz 1 insgesamt dreimal Gebrauch machen; dabei darf die Prüfung in jedem Prüfungsfach insgesamt höchstens zweimal wiederholt werden.

§25
Aufbauprüfungen

Will ein Bewerber, der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt mit Schwerpunkt Grundstufe oder für das Lehramt mit Schwerpunkt Mittelstufe nach der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter und die Erweiterten Lehrämter mit den Schwerpunkten Grundstufe und Mittelstufe vom 4. Dezember 1973 mit der Änderung vorn 26.Februar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 483, 1974 Seite 89) bestanden hat, darauf aufbauend die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Mittelstufe ablegen, so beschränkt sich die Prüfung auf die jeweils fehlenden Prüfungsfächer, wie sie in §22 Absatz 1 vorgeschrieben sind.


2. Lehramt an Sonderschulen


§26
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt neuneinhalb, bei der Wahl des Faches Bildende Kunst oder des Faches Musik zehneinhalb Semester; auf die Zeit für die Abschlussprüfung entfallen hiervon neun Monate. Der Umfang des Studiums ist für jedes Prüfungsfach grundsätzlich gleich.

§27
Prüfungsfächer


(1) Prüfungsfächer sind
  1. Erziehungswissenschaft,
  2. zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen:
    Blindenpädagogik, Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Sehbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik, Verhaltensgestörtenpädagogik
  3. eines der folgenden Unterrichtsfächer:
Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Sport, Technik.

(2) Art und Verbindung der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen bedürfen der Zustimmung des Lehrerprüfungsamtes. Nicht zulässig ist in der Regel, die Verbindung der Fachrichtung Gehörlosenpädagogik mit dem Unterrichtsfach Musik, der Fachrichtungen Körperbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpädagogik mit dem Unterrichtsfach Französisch und der Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik oder Lernbehindertenpädagogik mit den Unterrichtsfächern Englisch oder Französisch.

§28
Hausarbeit

Die Hausarbeit hat eine sonderpädagogische Thematik zum Gegenstand. Sie wird in einem neusprachlichen Fach zu einem Drittel in der jeweiligen Fremdsprache geschrieben.

§29
Ergänzungsprüfung und Wiederholungsprüfung

Von der Möglichkeit einer Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt an der Grund- und Mittelstufe oder für ein entsprechendes Lehramt kann ein Bewerber abweichend von §17 Absatz 3 Satz 1 insgesamt dreimal Gebrauch machen; dabei darf die Prüfung in jedem Prüfungsfach insgesamt höchstens zweimal wiederholt werden.

§30
Aufbauprüfungen


(1) Will ein Bewerber, der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Mittelstufe oder eine nach Prüfungsfächern, Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, eine Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen ablegen, so beschränkt sich die Prüfung auf zwei der in § 27 Absatz 1 Nummer 2 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen.

(2) Will ein Bewerber, der die Erste Staatsprüfung nach der Prüfungsordnung für das Lehramt an Volks- und Realschulen vom 21. Juli 1952 mit den Änderungen vom 12. Januar 1967 und 30. April 1968 oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt mit Schwerpunkt Grundstufe oder für das Lehramt mit Schwerpunkt Mittelstufe nach der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter und die Erweiterten Lehrämter mit den Schwerpunkten Grundstufe und Mittelstufe bestanden hat, darauf aufbauend die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen ablegen, so beschränkt sich die Prüfung auf zwei der in § 27 Absatz 1 Nummer 2 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen.

(3) Eine Hausarbeit wird nicht gefordert.


3. Lehramt an der Oberstufe
- Allgemeinbildende Schulen -


§31
Zweck der Prüfung

Die Prüfung kann sich auf Wunsch des Bewerbers auch auf die Mittelstufe erstrecken.

§32
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt neuneinhalb, bei Wahl des Faches Bildende Kunst oder des Faches Musik zehneinhalb Semester; auf die Zeit für die Abschlussprüfung entfallen hiervon neun Monate. Für das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft ist etwa ein Viertel des Studiums vorzusehen; für die Unterrichtsfächer ist der Umfang des Studiums außer bei Wahl des Faches Bildende Kunst oder des Faches Musik jeweils grundsätzlich gleich.

§33
Prüfungsfächer


(1) Prüfungsfächer sind
  1. Erziehungswissenschaft,
  2. zwei der folgenden Unterrichtsfächer:

    Bildende Kunst,
    Latein,
    Biologie,
    Mathematik,
    Chemie,
    Musik,
    Deutsch,
    Philosophie,
    Englisch,
    Physik,
    Erdkunde,
    Russisch,
    Evangelische Religion,
    Sozialwissenschaften,
    Französisch,
    Spanisch,
    Geschichte,
    Sport.
    Griechisch,
     


(2) Die zuständige Behörde kann die Prüfung anstatt in einem der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Unterrichtsfächer in Psychologie oder in einem anderen Fach zulassen, das für die Schule von Bedeutung ist.

(3) Die Unterrichtsfächer Griechisch, Philosophie, Psychologie, Russisch und Spanisch dürfen nicht miteinander verbunden werden.

(4) Die Unterrichtsfächer Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evanglische Religion, Französisch, Geschichte, Griechisch, Latein, Musik, Russisch, Sozialwissenschaften, Spanisch und Sport können nur von Bewerbern gewählt werden, deren Prüfung sich auch auf die Mittelstufe erstreckt.

§35
Meldung zur Prüfung

Der Bewerber gibt weiterhin an, ob die Prüfung sich auch auf die Mittelstufe erstrecken soll. Ein Bewerber mit dem Unterrichtsfach Bildende Kunst oder Musik gibt weiterhin an, ob er einen Antrag nach §34 Absatz 3 stellt.

§36
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Ein Bewerber mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nach §6 Absatz 1 Nummer 3 für das andere Unterrichtsfach auch, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, die für dieses Fach die auf das Lehramt an der Grund- und Mittelstufe bezogene Anlage vorschreibt.

§37
Arbeiten unter Aufsicht

Abweichend von §10 Absatz 1 Satz 3 beträgt die Bearbeitungszeit in jedem fremdsprachlichen Fach insgesamt sieben Stunden.

§38
Praktische Prüfung

Abweichend von §11 Satz 3 werden im Unterrichtsfach Bildende Kunst als praktische Prüfung zwei Präsentationen durchgeführt; die erste Präsentation wird während des Studiums, aber frühestens nach dem ersten Studienabschnitt, abgenommen, die zweite Präsentation unmittelbar vor und im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung.

§39
Mündliche Prüfungen

Abweichend von §12 Absatz 2 Satz 2 soll die Prüfung für jeden Bewerber in jedem der Unterrichtsfächer etwa 60, im Fach Erziehungswissenschaft etwa 40 Minuten dauern.

§40
Prüfungszeugnis

Das Prüfungszeugnis gibt gegebenenfalls auch die zu sätzliche Qualifikation für die Mittelstufe an und bei Bewerbern mit dem Unterrichtsfach Bildende Kunst oder Musik gegebenenfalls auch, welche Anforderungen der Prüfung im anderen Unterrichtsfach zugrundegelegen haben.

§41
Aufbauprüfungen

Will ein Bewerber, der die Erste Staatsprüfung nach dieser Verordnung für das Lehramt an der Grund- und Mittelstufe oder für das Lehramt an Sonderschulen oder nach der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter und die Erweiterten Lehrämter mit den Schwerpunkten Grundstufe und Mittelstufe bestanden hat, darauf aufbauend eine Prüfung für das Lehramt an der Oberstufe - Allgemeinbildende Schulen - ablegen, so muss er die nach dieser Verordnung geforderten, gegenüber der bestandenen Prüfung zusätzlichen, Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen. Dabei werden die Leistungen aus der bestandenen Prüfung anerkannt, soweit sie den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen; die mündliche Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach mindestens dreißig Minuten.


4. Lehramt an der Oberstufe
- Berufliche Schulen -


§41
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt neuneinhalb Semester; auf die Zeit für die Abschlussprüfung entfallen hiervon neun Monate. Für das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft ist etwa ein Viertel des Studiums vorzusehen.

§43
Prüfungsfächer


(1) Prüfungsfächer sind
  1. Erziehungswissenschaft,
  2. eine der folgenden, vertieft studierten Fachrichtungen des berußichen Schulwesens Bautechnik, Chemotechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Haushaltswissenschaft, Farbtechnik und Raumgestaltung, Gesundheit, Graphische Technik, Holz- und Kunststofftechnik, Körperpßege, Metalltechnik, See- und Hafenwirtschaft, Textil- und Bekleidungstechnik, Wirtschaftswissenschaften,
  3. eines der folgenden Unterrichtsfächer: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangeische Religion, Französisch, Geschichte, Mathematik, Physik, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport.

(2) Die zuständige Behörde kann die Prüfung anstatt in einer der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Fachrichtungen in einer anderen berußichen Fachrichtung zulassen, die für die Schule von Bedeutung ist. Die zuständige Behörde kann die Prüfung anstatt in einem der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Unterrichtsfächer in einem anderen Prüfungsfach zulassen, das für die Schule von Bedeutung ist, zum Beispiel in einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder einer der in der Anlage aufgeführten speziellen Wirtschaftslehren.

(3) Welche Prüfungsfächer nicht miteinander verbunden werden können, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§44
Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen


(1) Abweichend von §3 Absatz 3 schreibt der Bewerber in jedem Prüfungsfach eine Arbeit unter Aufsicht.

(1) Abweichend von §3 Absatz 4 kann das Lehrerprüfungsamt auf Antrag des Bewerbers der Prüfung in einem Unterrichtsfach nach §43 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung die für das Lehramt an der Oberstufe - Allgemeinbildende Schulen - geltenden Anforderungen zugrunde legen. §43 Absatz 3 gilt insoweit nicht.

§45
Meldung zur Prüfung

Der Bewerber gibt weiterhin an, ob er einen Antrag nach §44 Absatz 2 Satz 1 stellt.

§46
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Ergänzend zu §6 Absatz 1 kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer
  1. in seiner Fachrichtung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Teilnahme an einem mindestens zwölfmonatigen, in der Regel vor dem Studium abzuleistenden betrieblichen Praktikum nachweist.
  2. bei einem Antrag nach § 44 Absatz 2 Satz 1 die für das Lehramt an der Oberstufe - Allgemeinbildende Schulden - für die einzelnen Prüfungsfächer vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

§47
Mündliche Prüfungen

Abweichend von §12 Absatz 2 Satz 2 soll die Prüfung für jeden Bewerber in der berußichen Fachrichtung etwa 60 und im Fach Erziehungswissenschaft und im Unterrichtsfach je etwa 40 Minuten dauern.

§48
Prüfungszeugnis


(1) Das Prüfungszeugnis gibt gegebenenfalls auch die zusätzliche Qualifikation im Unterrichtsfach für die Oberstufe - Allgemeinbildende Schulen - an.

(2) Wer ein Prüfungszeugnis erhalten hat, das die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften umfasst, kann auf Antrag von der Universität Hamburg den Diplomgrad "Diplom Handelslehrer" verliehen bekommen.

Will ein Bewerber, der die Erste Staatsprüfung nach dieser Verordnung für das Lehramt an der Grund- und Mittelstufe oder nach der Verordnung über die Erste Staats- prüfung für die Lehrämter und die Erweiterten Lehrämter mit den Schwerpunkten Grundstufe und Mittelstufe bestanden hat, darauf aufbauend eine Prüfung für das Lehramt an der Oberstufe - Berußiche Schulen - ablegen, so muss er die nach dieser Verordnung geforderten gegenüber der ebstandenen Prüfung zusätzlichen Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen. Dabei werde~ die Leistungen aus der bestandenen Prüfung anerkannt, soweit sie den Anfor derungen nach dieser Verordnung entsprechen.


Abschnitt III
Übergangs- und Schlussvorschriften


§50
Inkrafttreten und Überleitungsbestimmungen


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.

(2) Es werden aufgehoben
  1. die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter und die Erweiterten Lehrämter mit den Schwerpunkten Grundstufe und Mittelstufe vom 4. Dezember 1973 mit der Änderung vom 26. Februar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 483,1974 Seite 89),
  2. die Verordnung über die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Erste Staatsprüfung) vom 15. April 1969 mit der Änderung vom 2. April 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seite 49.1974 Seite 10;),
  3. die Verordnung über die künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Erste Staatsprüfung vom 19. Mai 1970 mit der Änderung vom 2. April 1974 (Ham burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1970 Seite 163, 1974 Seite 111),
  4. die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen - Handelslehramt - vom 31. Juli 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 381),
  5. die Verordnung über die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (Gewerbelehramt) - Erste Staatsprüfung - vom 11. Juni 1968 mit den Änderungen vom 1. Dezember 1969 und vom 2. April 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1968 Seite 145,1969 Seite 233, 1974 Seite 104).

(3) Bewerber, die ein Lehramtsstudium nach einer der in Absatz 2 genannten Verordnungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben und sich innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Prüfung melden,werden auf Antrag nach der in Absatz 2 genannten Verordnung geprüft.


Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. Mai 1982