GHS Kennzeichnung | Gefahr | EG/1272/2008 |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H300 Lebensgefahr bei Verschlucken. H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. H330 Lebensgefahr bei Einatmen. H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H373 ** Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | |
Sicherheitshinweise | P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P284 Atemschutz tragen. P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302+P350 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P330 Mund ausspülen. P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P403+P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 1; Acute Tox. 2 *; Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1; Repr. 1A; STOT RE 2 * | |
Referenz | EG-Nummer 082-002-00-1 | |
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Gefahrensymbole | | | T+ Sehr giftig | N Umweltgefährlich |
| 2004/73/EG |
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reproduktionstoxischer Stoff | 1D 3F | |
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R-Sätze | 61-26/27/28-33-62-50/53 R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen R26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R33 Gefahr kumulativer Wirkungen R62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 2004/73/EG |
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S-Sätze | 53-45-60-61 S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen) S60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen | 2004/73/EG |
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EG-Index (67/548/EWG) | 082-002-00-1 | 2004/73/EG |
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Siedepunkt | 200 °C | |
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Flammpunkt | 28 °C | |
Comment | ABCR AB181360 | |
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Dichte | 1.653 g/cm3 | |
Comment | ABCR AB181360 | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 1649 | |
GefNum | 66 | |
Comment | ABCR AB181360 | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | - | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 3: stark wassergefährdend | VwVwS |
Eintrag | Bleitetraethyl | |
Kenn | 35 | |
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12BImSchV-Kategorie | 18: Bleialkylverbindungen | |
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Deutsche Regelung | | TRGS 401 |
Kurz | hautresorptiv, ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nötig | |
Text | Ergibt die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 GefStoffV aufgeführten hautresorptiven Gefahrstoffen nach Nummer 4.2.3 eine hohe Gefährdung, hat der Arbeitgeber spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nötig nach § 16 Nr. 2 GefStoffV zu veranlassen. | |
Eintrag | Bleitetraethyl und Bleitetramethyl | |
Deutsche Regelung | | TRGS 401 |
Kurz | Hautresorptiver Stoff | |
Text | Anlage 2.3: Hautresorptive Stoffe, die R45, R46, R60 oder R61 gekennzeichnet sind | |
Eintrag | Tetraethylblei | |
Deutsche Regelung | | TRGS 514 |
Kurz | zugeordneten Lagermengen | |
Text | 500 kg im Lagerabschnitt 10 000 kg im Freien | |
Eintrag | Bleialkylverbindungen | |
Deutsche Regelung | | BzBlG |
Kurz | Verwendungs-Einschränkungen | |
Deutsche Regelung | | TRGS 514 |
Kurz | Lagervorschriften | |
Eintrag | sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen | |
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Europäische Regelung | | EG/777/2006 |
Kurz | der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalie | |
Text | Anhang I: 1. Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien Zoll-Nummer: KN 2931 00 95 Unterkategorie: i(1) = Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute Beschränkung der Verwendung: sr = strenge Beschränkungen Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist: Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt. | |
Eintrag | Bleitetraethyl / 78-00-2 / 201-075-4 | |
Europäische Regelung | | ESIS |
Kurz | HPVC: High Production Volume Chemical | |
Europäische Regelung | | IUCLID |
Kurz | IUCLID data sheet | |
Text | http://esis.jrc.ec.europa.eu/doc/IUCLID/data_sheets/78002.pdf | |
Eintrag | Einecs 201-075-4 | |
Europäische Regelung | | ECHA pre |
Kurz | pre-registered substance | |
Text | EC-Number: 201-075-4 CAS-Number: 78-00-2 Name: tetraethyllead Synonym: - Registration Date: 30/11/2010 Data from: 27/03/2009 | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | 2009/424/EG |
Kurz | Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen | |
Text | 1. Dürfen nicht verwendet werden - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind. - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind 2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...] 4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059). 5. - 6. [...] | |
Eintrag | 3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG. | |
Eintrag | 30. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1» oder «fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2» eingestuft [...] sind | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Verwendungsbeschränkungen | |
Text | - dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...] | |
Eintrag | 31. Stoffe, die als „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1“ oder „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2“ eingestuft werden [...] | |
Europäische Regelung | | RoHS |
Kurz | kein Vorkommen in Elektro- und Elektronikgeräten | |
Text | Ausnahmen: 5. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren. 6. Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent. 7. - Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei), - Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich, - Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z. B. piezoelektronische Bauteile). 9b. Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen. 11. Blei in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone. 12. Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul. 13. Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern. 14. Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor- Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei. 15. Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen. 16. Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens. 17. Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen. 18. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil von Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat(BaSi2O5:Pb) oder Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb). 19. Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen. 21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas. 22. Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Granet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden. 23. Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten - anderen als Steckverbindern - mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten- anderen als Steckverbindern - mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes. 24. Blei in Lötmitteln für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern. 27. Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber). 29. Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates 31. Blei in Glasloten in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (beispielsweise für Flüssigkristallanzeigen (LCD), Designer- oder Industriebeleuchtung). 33. Blei in Lotmitteln fur das Loten von dunnen Kupferdrahten mit hochstens 100 µm Durchmesser in Leistungstransformatoren. 34. Blei in Trimmpotenziometern auf Cermet-Basis. 37. Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses. | |
Eintrag | Blei | |
Europäische Regelung | | 76/768/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Kosmetika | |
Text | Anhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen | |
Eintrag | 289. Bleiverbindungen, ausgenommen die namentlich in Anhang III, Nummer 55, genannten, unter den angegebenen Bedingungen | |
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Internationale Regelung | | AICS |
Kurz | AICS Listing | |
Text | CAS No: 78-00-2 Chemical Name: Plumbane, tetraethyl- Molecular Formula: C8H20Pb Assessed by NICNAS: No Associated Names: Lead, tetraethyl- Associated Names: Tetraethyl lead Associated Names: Tetraethyl plumbane url http://www.nicnas.gov.au/Industry/AICS/ViewChemical.asp?Chemical_Id=1031 | |
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Einstufung von Mischungen | T+, N; R61-26/27/28-33-62-50/53 (Konzentration: >= 25) | |
Einstufung von Mischungen | T+, N; R61-26/27/28-33-62-51/53 (Konzentration: 5 - 25) | |
Einstufung von Mischungen | T+, N; R61-26/27/28-33-51/53 (Konzentration: 2.5 - 5) | |
Einstufung von Mischungen | T+; R61-26/27/28-33-52/53 (Konzentration: 0.5 - 2.5) | |
Einstufung von Mischungen | T; R61-26/27/28-33-52/53 (Konzentration: 0.25 - 0.5) | |
Einstufung von Mischungen | T; R61-23/24/25-33 (Konzentration: 0.1 - 0.25) | |
Einstufung von Mischungen | Xn; R20/21/22-33 (Konzentration: 0.05 - 0.1) | |
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Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) |
mg | 0,05 mg/m3 | TRGS 900 |
Ü-Faktor | 2 | |
Kategorie | II | |
Quelle | DFG | |
Nota | H Z 10 | |
Eintrag | Tetraethylblei | |
MW | 323.434 g/mol | |
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Biologischer Arbeitplatztoleranzwert (BAT) |
Wert | 25 μg/l, als Pb berechnet | TRGS 903 |
Eintrag | Bleitetraethyl | |
Parameter | Diethylblei | |
U-Material | Urin | |
ProbeZeit | Expositionsende, bzw. Schichtende | |
Biologischer Arbeitplatztoleranzwert (BAT) |
Wert | 50 μg/l | TRGS 903 |
Eintrag | Bleitetraethyl | |
Parameter | Gesamtblei (gilt auch für Gemische mit Bleitetramethyl) | |
U-Material | Urin | |
ProbeZeit | Expositionsende, bzw. Schichtende | |
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Schule.Kurz | ? Tätigkeitsverbot für Schüler, Tätigkeitsverbot für gebärfähige Frauen, Tätigkeitsbeschränkungen für Lehrer, besondere Ersatzstoffprüfung erforderlich | SR-2004 |
Schule.Stoff | Bleitetraethyl / CAS 78-00-2 | |
Schule.Aufbewahrung | dbS = Diebstahlsicher und wirksam belüftet aufbewahren | |
Schule.Entsorgung | Kürzel: G1 | |
Schule.Entsorgung | Kategorie: Flüssige organische Abfälle halogenfrei | |
Schule.Entsorgung | Gefäß: Flüssige organische Abfälle halogenfrei | |
Schule.Entsorgung | Bezeichnung: Gefäß 1: Flüssige organische Abfälle - halogenfrei | |
Schule.Entsorgung | Erläuterung: Die Aufbewahrung sollte in Braunglasflaschen mit entlüftendem Stopfen in einem Schrank mit Absauganlage erfolgen. Vorbehandlung für Alkaloide, GRIGNARD-Verbindungen und Nitrile erforderlich. | |
Schule.Text | Kennbuchstaben: T+, N | |
Schule.Text | R-Sätze: 61-26/27/28-33-50/53-62 | |
Schule.Text | S-Sätze: 53-45-60-61 | |
Schule.Text | besondere Gefahren: RE1 = Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken | |
Schule.Text | besondere Gefahren: RF3 = Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben | |
Schule.Text | Tätigkeitsbeschränkungen: -S, -w, oL, ESP | |
Schule.Text | Arbeitsplatzgrenzwerte: 0,15 mg/m3 (alveolengängige Anteil des einatembaren Anteils) | |
Schule.Text | Wassergefährdungsklasse: 3 | |
Schule.Text | Verdünnung: Xn: 0.05% < w < 0,1% | |
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Zustand | 200 flüssig | |
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LGK.Class | 6.1A | |
LGK.Reason | burnable toxic | |
LGK.Special | toxic | |