Universitaet Hamburg Fachbereich Chemie

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Stoffbeschreibung:

Reg. Number:6504
Stoffname(n):Schwefelsäure 10% in Methanol
sulfuric acid 10% in methanol
sulphuric acid 10% in methanol

Stoffregistrierungen:

CAS-RN:7664-93-9, 119540-51-1, 127529-01-5, 140623-70-7 
Produkt-Nummern:1 verschiedene (nicht im Web angezeigt)

Stoffeigenschaften und Regularien:

GHS KennzeichnungGefahr 
       PiktogrammeGHS02   GHS07   GHS08    
       GefahrenhinweiseH225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H370 Schädigt die Organe.
 
       SicherheitshinweiseP210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
P233 Behälter dicht verschlossen halten.
P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden.
P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden.
P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.
P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.
P303+P361+P353
P305+P351+P338
P307+P311 BEI Exposition: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden.
P403+P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
 
       GefahrenkatogorienEye Irrit. 2; Flam. Liq. 2; STOT SE 1; Skin Irrit. 2 
       ReferenzR: 11-39/23/24/25-36/38 
 
Gefahrensymbole
  
T
Giftig
F
Leichtentzündlich
 
 
 
 
 
R-Sätze11-23/24/25-36/38-39/23/24/25
R11 Leichtentzündlich
R23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R36/38 Reizt die Augen und die Haut
R39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
 
CommentSUPELCO 506516 
 
S-Sätze16-26-36/37-45
S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und den Arzt konsultieren
S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen)
 
CommentSUPELCO 506516 
 
Derivatandere Zubereitung: Schwefelsäure >= 15% 
Derivatandere Zubereitung: Schwefelsäure 5 - 15% 
Derivatandere Zubereitung: Schwefelsäure <5% 
 
ADR (Transportvorschriften)
       UN-Nr1230 
       GefNum336 
CommentSUPELCO 506516 
 
brennbare Flüssigkeiten (VbF)leichtentzündlich 
 
Wassergefährdungsklasse (WGS)
       Klasse1: schwach wassergefährdend*VwVwS
 
12BImSchV-Kategorie2: Giftig12BImSchV
12BImSchV-Kategorie7b: Leichtentzündliche Flüssigkeiten12BImSchV
 
Deutsche Regelung TRGS 514
       KurzLagervorschriften 
       Eintragsehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen 
 
Europäische Regelung EG/552/2009
       KurzNicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen 
       Text1. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
- in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind
2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen, [...]
 
       Eintrag3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. 
Europäische Regelung 2009/424/EG
       KurzNicht zugelassen in Dekorationsgegenständen und Spielen 
       Text1. Dürfen nicht verwendet werden
- in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
- in Scherzspielen;
- in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.
- in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind
2. Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern [...]
4. Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).
5. - 6. [...]
 
       Eintrag3. Flüssige Stoffe, die als gefährlich gelten. 
Europäische Regelung EG/552/2009
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche oder in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden, wie z. B. für
- Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,
- künstlichen Schnee und Reif,
- unanständige Geräusche,
- Luftschlangen,
- Scherzexkremente,
- Horntöne für Vergnügungen,
- Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,
- künstliche Spinnweben,
- Scherzgestank, usw
2. [...] muss auf der Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: «Nur für gewerbliche Verbraucher».
3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen4 genannten Aerosolpackungen.
4. Die vorstehend in Absatz 1 und 2 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.
 
       Eintrag40. Stoffe, gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden [...] 
Europäische Regelung 76/769/EWG
       Kurzkeine Verwendung in Aerosolpackungen 
       Text1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden [...]
2-4 [...]
 
       Eintrag41. Stoffe, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft werden [...] 
 
Zustand200 flüssig 
 
LGK.Class3 
LGK.Reasonflammable liquid 
LGK.Specialacid toxic flammable 

Referenzen und Quellen:

*VwVwS
Short: *VwVwS
Title: WGK Einstufung laut R-Sätzen
Source: Programmfunktion
Year: 2006
DocType: Legal_Document
Keyword: wassergefährdende Stoffe; Verwaltungsvorschrift; Einstufung; WGK
12BImSchV
Short: 12BImSchV
Title: Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
Author: Bundestag
Editor: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Source: Bundesgesetzblatt
Volume: I (33)
Page: 1598-1620
Year: 2005
DocType: Legal_Document
2009/424/EG
Short: 2009/424/EG
Title: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lampenölen und flüssigen Grillanzündern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 138 (04.06.2009)
Page: 8-10
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
Publish_Date: 2009/06/04
76/769/EWG
Short: 76/769/EWG
Title: Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Author: Rat der Europäischen Gemeinschaft
Source: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume: DE L 262 (27.07.1976)
Page: 201
Year: 1976
DocType: Legal_Document
Keyword: Gefahrstoffe; Inverkehrbringen; Verwendung
EG/552/2009
Short: EG/552/2009
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source: Amtsblatt der Europäischen Union
Volume: DE L 164 (26.06.2009)
Page: 7-31
Year: 2009
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen
Publish_Date: 2009/06/26
TRGS 514
Short: TRGS 514
Title: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514)
Author: Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Editor: Bundesminister für Arbeit und Soziales
Source: BArbBl.
Volume: (9)
Page: 54-59
Year: 1998
DocType: Legal_Document

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