H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
Sicherheitshinweise
P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
Gefahrenkatogorien
Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1
Referenz
Alfa Aesar L16985.14
Gefahrensymbol
R-Sätze
-
Comment
Acros 24036 0010
S-Sätze
26-37/39-60-61 S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und den Arzt konsultieren S37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
Silicondioxid ist ein amorpher synthetischer Stoff, der entweder in einem Dampfphasenhydrolyseverfahren, bei dem geglühtes Siliciumdioxid entsteht, oder in einem Nassverfahren, bei dem Siliciumdioxid ausfällt, hergestellt wird. Geglühtes Siliciumdioxid ist grundsätzlich wasserfrei, während die im Nassverfahren hergestellten Produkte Hydrate sind oder an der Oberfläche Wasser absorbiert haben.
Zugelassen als Lebensmittelzusatzstoff: Lösungsmittel und Trägerstoff
Text
Stoff als Lösungsmittel oder Trägerstoff für Aromen, nur für pulverförmige Aromen 1 g/kg Höchstmenge, verzehrfertiges Lebensmittel, Summe aus E 341 Calciumphosphate und E 551 Siliciumdioxid
Gruppe A ALIMENTÄRES SYSTEM UND STOFFWECHSEL Gruppe A07 ANTIDIARRHOIKA UND INTESTINALE ANTIPHLOGISTIKA/ANTIINFEKTIVA Gruppe A07B INTESTINALE ADSORBENZIEN Gruppe A07BC Andere intestinale Adsorbenzien
Gruppe A ALIMENTÄRES SYSTEM UND STOFFWECHSEL Gruppe A12 MINERALSTOFFE Gruppe A12C ANDERE MINERALSTOFFE Gruppe A12CX Andere Mineralstoff-haltige Zubereitungen
Gruppe D DERMATIKA Gruppe D03 ZUBEREITUNGEN ZUR BEHANDLUNG VON WUNDEN UND GESCHWÜREN Gruppe D03A WUNDBEHANDLUNGSMITTEL Gruppe D03AX Andere Wundbehandlungsmittel
Nichtaufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG Produktart 16: Molluskizide (Bekämpfungsmittel gegen Mollusken/Weichtiere) Produktart 19: Repellentien und Lockmittel
Anhang I Anhang V: Vorlage vollständiger Unterlagen für in das Prüfprogramm aufgenommene alte Wirkstoffe: Fristen und Bericht erstattende Mitgliedstaaten Anhang V, Teil B: Alte Wirkstoffe mit anerkannter Notifizierung in den Produktarten 16, 18, 19 und 21. [..] Produktart 16: Molluskizide (Bekämpfungsmittel gegen Mollusken/Weichtiere) Anhang V, Teil B: Alte Wirkstoffe mit anerkannter Notifizierung in den Produktarten 16, 18, 19 und 21. [..] Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Bekämpfungsmittel gegen Arthropoden (z. B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere)) Produktart 19: Repellentien und Lockmittel Anhang V, Teil C: Alte Wirkstoffe mit anerkannter Notifizierung in den Produktarten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 13. [..] Produktart 3: Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich Anhang V, Teil D: Alte Wirkstoffe mit anerkannter Notifizierung in den Produktarten 7, 9, 10, 11, 12, 15, 17, 20, 22 und 23. [..] Produktart 20: Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel
Anhang III: Unvollständiges Verzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen Abschnitt A: Unvollständiges Verzeichnis der auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisierten Additive Ref.-Nr. 86240
Bezeichnung: Feste Stoffe können zum Restmüll, in Wasser gelöste Stoffe können mit viel Wasser in den Abfluss gegeben werden.
Schule.Entsorgung
Erläuterung: Die Gefährdung ist gering.Feste Reste können daher zum Restmüll gegeben werden. Flüssige bzw. gelöste Reste können mit viel Wasser durch den Abfluss gespült werden.
28 anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen 2811 Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle 2811 22 00 - - Siliciumdioxid
Title: RICHTLINIE 2002/72/EG DER KOMMISSION vom 6.August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source:Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume:DE L 220 (15.8.2002)
Page: 18-58
Year: 2002
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 39 (13.02.2003) 1-42
Title: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten untersucht werden, in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: RICHTLINIE 2008/84/EG DER KOMMISSION vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1549/2006 DER KOMMISSION vom 17 Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 2032/2003 DER KOMMISSION vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: Berichtigung der Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 13 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, in der Fassung der Richtlinie 79/831/EWG - EINECS (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe)
Title: International Uniform ChemicaL Information Database on High Production Volume Chemicals reported by European Industry in the frame of the European existing chemicals risk assessment programme