C.I. 24410
C.I. Direct Blue 1
Direct Blue 1
C.I. Direct Blue 1, tetrasodium salt
Chicago Sky Blue
Chicagoblau 6B
Chicago Sky Blue 6B
Diaminreinblau FF
6,6'-(3,3'-Dimethoxy(1,1'-biphenyl)-4,4'-diyl)bisazobis(4-amino-5-hydroxy-1,3-naphthalindisulfonsäure) Tetranatrium-Salz
Chicago blue 6b
... (2 weitere Namen) ...
H350: Kann Krebs erzeugen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
Sicherheitshinweise
P201: Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202: Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P281: Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P308+P313: BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P405: Unter Verschluss aufbewahren. P501: Inhalt/Behälter ... zuführen.
Azofarbstoff, der krebserzeugende Amine abspalten kann
Text
Azofarbstoffe, die in krebserzeugende Amine gemäß TRGS 614 (Ausgabe März 2001) spalten können Liste A: Auf dem Weltmarkt erhältlich Amin: 3,3'-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin)
1. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anlage 8 aufgeführten aromatischen Amine in - nach den in Anhang 10 aufgeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d.h. > 30 ppm im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht verwendet werden in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen, können wie beispielsweise - Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke, - Schuhe, Handschuhe, Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel, - Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung, - für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe. 2. Außerdem dürfen die in Absatz 1 erwähnten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen entsprechen. 3. Die in Anlage 9, «Liste der Azofarbstoffe», dieser Verordnung aufgeführten Azofarbstoffe dürfen in Konzentrationen von über 0,1 Masseprozent nicht in den Verkehr gebracht oder zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen als Stoff oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden. 4. Die Kommission überprüft die Bestimmungen über Azofarbstoffe im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Eintrag
Liste aromatischer Amine: 11 3,3'-Dimethoxybenzidin, o-Dianisidin
1. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung [...] eine {potentiell krebserregendes} Amin freisetzen können, dürfen nicht verwendet werden in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit dermenschlichen Haut oderderMundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können wie beispielsweise: [...] 2. Außerdem dürfen die unter Nummer 1 erwähnten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden [...] 3. Die 'Liste der Azofarbstoffe' wird hiermit dem Anhang hinzugefügt. [...] 4. Spätestens am 11. September 2005 überprüft die Kommission die Bestimmungen über Azofarbstoffe im Lichte neuerwissenschaftlicher Erkenntnisse.
Eintrag
Liste aromatischer Amine: 11) 119-90-4, 612-036-00-X, 204-355-4, 3,3'-Dimethoxybenzidin, o-Dianisidin
Unbeschadet der Vorschriften der anderen Teile dieses Anhangs: 1. dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden: [...] [...] muss die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: «Nur für den berufsmäßigen Verwender». 2. In Abweichung hiervon gilt Absatz 1 nicht für: a) Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG; b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates; c) - Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind, - Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind, - Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden; d) Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.
Eintrag
28. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als «krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2» eingestuft [...] sind
- dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, in Einzelkonzentrationen die Richtwerte (z.B. 67/548/EWG des Rates) nicht überschreiten [...] - Die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den berufsmäßigen Verwender' Ausnahmeregelungen für Arzneimittel, kosmetische Mittel, Kraftstoffe, Farben für Künstler [...]
Eintrag
29. Stoffe, die als "krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2" eingestuft werden [...]
Title: RICHTLINIE 2003/3/EG DER KOMMISSION vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung des 'blauen Farbstoffes' (zwölfte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt)
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Title: Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Title: Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
Author: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Source:Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Volume:DE L 355 (30.12.1998)
Page: 1-624
Year: 1998
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 293 (15.11.1999) 1-79
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Title: VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
Author: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union
Source:Amtsblatt der Europäischen Union
Volume:DE L 396 (30.12.2006)
Page: 1-851
Year: 2006
Erratum_Source: Amtsblatt DE L 136 (29.05.2007) 3-280
DocType: Legal_Document
Keyword: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Inverkehrbringen