GHS Kennzeichnung | Gefahr | TRGS 905 |
Piktogramme | | |
Gefahrenhinweise | H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. H350 Kann Krebs erzeugen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | |
Sicherheitshinweise | P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P301+P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P302+P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P304+P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P322 Gezielte Maßnahmen (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P330 Mund ausspülen. P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P405 Unter Verschluss aufbewahren. P501 Inhalt/Behälter … zuführen. | |
Gefahrenkatogorien | Acute Tox. 4 *; Aquatic Acute 1; Aquatic Chronic 1; Carc. 1B | |
Referenz | EG-Nummer 048-001-00-5 | |
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Gefahrensymbole | | | Xn Gesundheitsschädlich | N Umweltgefährlich |
| 2004/73/EG |
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R-Sätze | 20/21/22-50/53 R20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 2004/73/EG |
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S-Sätze | (2-)60-61 S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen S61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen | 2004/73/EG |
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EG-Index (67/548/EWG) | 048-001-00-5 | 2004/73/EG |
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Derivat | Struktur: ähnlich: Cadmium (pyrophor) | |
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Dichte | 6.200 g/cm3 | |
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ADR (Transportvorschriften) |
UN-Nr | 2570 | |
GefNum | 60 | |
Comment | ALDRICH 256544-10G | |
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brennbare Flüssigkeiten (VbF) | - | |
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Wassergefährdungsklasse (WGS) |
Klasse | 3: stark wassergefährdend | *VwVwS |
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12BImSchV-Kategorie | 9a: Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 | 12BImSchV |
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Europäische Regelung | | ECHA pre |
Kurz | pre-registered substance | |
Text | EC-Number: 215-149-9 CAS-Number: 1306-25-8 Name: cadmium telluride Synonym: - Registration Date: 30/11/2010 Data from: 27/03/2009 | |
Europäische Regelung | | EG/552/2009 |
Kurz | Keine Verwendung für Farben, Stabilisierungsmittel, Metalloberflächen | |
Text | 1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden: [...] 2. Absatz 1 gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen. 3. Dürfen nicht verwendet werden als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren:[...] 4. Absatz 3 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten. 5. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jedweder Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jedwede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium. Dürfen nicht verwendet werden zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren bzw. zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse: [...] 6. Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a) und b) genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse in den unter nachstehendem Buchstaben b) genannten Sektoren: [...] 7. Die Beschränkungen in Absatz 5 und Absatz 6 gelten jedoch nicht für [...] | |
Eintrag | 23. Cadmium (CAS-Nr. 7440-43-9) EINECS-Nr. 231-152-8 und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | 76/769/EWG |
Kurz | Nicht zugelassen für Farben und als Stabilisierungsmittel | |
Text | 1.1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden: [...] 1.2. Nummer 1.1 gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 auch für a) die aus folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse: [...] b) Anstrichfarben und Lacke Wenn die Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1 % übersteigen. 1.3. Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen. 2.1. Nicht zugelassen als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren: 2.2. Nummer 2.1 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten. 3. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jedweder Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jedwede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium. 3.1. Nicht zugelassen zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren bzw. zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse: [...] [...] | |
Eintrag | 24. Cadmium und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | RoHS |
Kurz | kein Vorkommen in Elektro- und Elektronikgeräten | |
Text | Ausnahmen: 8. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWGüber Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen verboten sind. 13. Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern. 21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas. 30. Cadmiumlegierungen als elektromechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der voice coil in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden. 35. Cadmium in Fotowiderständen für Optokoppler in professionellen Audioanlagen bis 31. Dezember 2009. 38. Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden. | |
Eintrag | Cadmium | |
Europäische Regelung | | EG/304/2003 |
Kurz | der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalie | |
Text | Anhang I: 1. Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien Zoll-Nummer: KN 8107, 3206 30 00 und weitere Unterkategorie: i(1) = Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute Beschränkung der Verwendung: sr = strenge Beschränkungen | |
Eintrag | Cadmium und Cadmiumverbindungen | |
Europäische Regelung | | 76/768/EWG |
Kurz | keine Verwendung in Kosmetika | |
Text | Anhang II: Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen | |
Eintrag | 68. Cadmium und seine Verbindungen | |
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Einstufung von Mischungen | Xn, N; R20/21/22-50/53 (Konzentration: >= 25) | |
Einstufung von Mischungen | Xn, N; R20/21/22-51/53 (Konzentration: 2.5 - 25) | |
Einstufung von Mischungen | Xn; R20/21/22-52/53 (Konzentration: 0.25 - 2.5) | |
Einstufung von Mischungen | Xn; R20/21/22 (Konzentration: 0.1 - 0.25) | |
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LGK.Class | 10-13 | |
LGK.Reason | solid or liquid | |